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1572 PAPIER-ZEITUNG Nr.40 ; Braun Tauen 616. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten verflentlicht Mit einem meiner Kunden habe ich einen Streitfall bezüglich riner Lieferung braun Tauen. Der Kunde verlangt beiderseitige Unterwerfung unter Ihr Urteil, womit ich mich einverstanden erklärte. Muster A zeigt die frühere, B die letzte streitige Lieferung. Bei Auftragserteilung ist kein bestimmtes Vorlagemuster ge geben, sondern bestellt worden »wie früher geliefert*. Der Preis ist . . M. frei A, das Gewicht sollte schwerer als die frühere Lieferung (180 g der Bogen bei Format 61X90 cm) sein. Beide Lieferungen sind nach ein und demselben Rezept und aus denselben Rohstoffen hergestellt und ebenso geleimt, gefärbt und satiniert. Die Rohstoffe sind dem Papierpreis entsprechend geringwertig und fallen infolgedessen immer etwas verschieden aus. Die Sortierung der Rohstoffhändler ist heute äußerst scharf und der Papierfabrikant ist auf diese Ware angewiesen. Der vereinbarte Preis des Papiers ist derart scharf aus gerechnet, daß mit einem Nutzen nicht mehr gerechnet werden kann. Mein Kunde beanstandet die angeblich geringere Zähigkeit und das geringere Aussehen der letzten Lieferung. Aus dem mir vom Kunden vorgelegten Brief seines Ab- nehmets geht jedoch hervor, daß dieser Abnehmer Papier haben wollte, welches besser sein sollte als das von ihm bisher ge führte »hell Tauen«. Dieses »hell Tauen« ist mir vollständig unbekannt, da ich dieses Papier weder geliefert noch je ein Muster davon gesehen habe. Der Abnehmer sagt keinesfalls, daß meine letzte Lieferung nicht der von mir früher gelieferten entspräche, erwähnt diese vielmehr garnicht. Bei mir wurde bestellt, nach der früheren Lieferung zu liefern, was ich auch getan habe, und meines Erachtens ist diese Lieferung gut ausgefallen; jedenfalls gehen die etwa vor handenen kleinen Abweichungen nicht über den Rahmen des allgemein Ueblichen hinaus. Papierfabrik Z in B *** Ein Kunde, dem ich früher Papier nach Muster A geliefert hatte, bestellte genau dasselbe Papier, aber schwerer. Ich lieferte ihm Papier nach Muster B. Er verweigert nun die An nahme, da das Papier an Zähigkeit und Aussehen in keiner Weise dem gehabten entspräche, und will es nur mit 20 v. H. Nachlaß akzeptieren, da er es dann zu einem andern Zwecke, wozu er billigeres Papier verwendet, gebrauchen kann. Ist die Beschwerde gerechtfertigt? Ich unterwerfe mich, wie ich auch der Papierfabrik Y zu gestanden, Ihrem Schiedspruch betreffs der Streitfrage. X, Papiergroßhändler in A In der Streitfrage zwischen der Fabrik und der Großhandlung, die allein wir zu entscheiden haben, fragt es sich nur, ob Lieferung B von der Vorlage A stärker als zulässig abweicht. Wir finden zwischen A und B in bezug auf Farbe und Festigkeit keinen über das zulässige Maß hinausgehenden Unterschied, wohl aber ist die Glätte von B geringer als die von A. Für diesen Unterschied, welcher das Aussehen und den Griff von B etwas schädigt, sprechen wir der Großhandlung einen Nachlaß von 3 v. H. des Kaufpreises seitens der Papierfabrik zu. Mit diesem Nachlaß muß die Großhandlung das Papier übernehmen. F. R. Poller, Leipzig, Festigkeitsprüfer, Dickenmesser, Papierwagen, Aschegehaltsprüfer, Feuchtigkeitsgehaltsprüfer Aelteste Spezial-Fabrik für Prüfungs-Apparate - Geschäftsgründung 1780 — Chemikalien, Reagentien etc. zur Papierprüfung. 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