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Ganzautomat. Falzmaschine Albert Bolle & Jordan [14 Siegeloblatenmaschinen Vollständige Preisliste, auf Wunsch /BRAUSE-FEDEM NiNKaaNO 112^-.J Sch—ck, Referendar lassung sofort erfolgen.« 2. Allgemeine Ausstellung für Büro-Bedarf Prospekte versendet die Geschäftsstelle: Tel.: Amt VI, 8164, Berlin W 50, Joachimsthalerstrasse 45. [851a BRAUSEFEDERN die besten der Gepenwart be- zur die Be- der un- 24. Oktober bis 3. November 1908, Berlin Ausstellungshallen am Zoologischen Garten Anmeldungen werden schleunigst erbeten, da der grösste Teil ■" - • = des Mittelschiffs bereits besetzt ist regelmäßig nicht beruhen. Keineswegs ist etwa für eine rechtigte Entlassung erforderlich, daß der Arbeiter dauernd Fortsetzung der Arbeit unfähig geworden ist. Das lehrt Entstehungsgeschichte dieser Gesetzesvorschrift. Bei den ratungen zu dieser Novelle der Gewerbeordnung war von Tinten/öscher, Stäh///ned/e, Federhd/ter Büronddeln,Radiermesser, Briefbeschwerer empFehlen in feinster Ausführung A BRAUSE&CO . Deutsche •Schreibfederfäbrifc JSERLOHN A vielfachen Widerspruch, und der Zusatz »dauernd« wurde daher gestrichen. Hieraus geht klar hervor, daß der Gesetz geber auch vorübergehende Unfähigkeit zur Arbeit als Ent lassungsgrund angesehen hat. Man kann aber nicht soweit gehen, daß man dem Arbeitgeber ein Entlassungsrecht auch dann gibt, wenn der Arbeiter wegen einer ganz leichten Er krankung nur kurze Zeit von der Arbeit fortbleibt. Bei der gesetzlichen Kündigungsfrist von 14 Tagen, die ja für zahlreiche Arbeitsverhältnisse die Regel bildet, wird daher wegen einer 2—3 Tage dauernden Krankheit eine Entlassung ohne vorherige Aufkündigung nicht erfolgen dürfen, wohl aber, wenn, wie hier, die Krankheit 8 Tage dauert. Bei wöchentlicher Kündigungsfrist darf wohl auch schon wegen einer dreitägigen Behinderung der Arbeiter entlassen werden. Ist bei Beginn der Krankheit längere Dauer vorauszusehen, so kann die Ent- Reichstagskommission ursprünglich die Fassung »dauernd fähig« angenommen worden. Im Plenum fand das jedoch Entlassung wegen Krankheit Entscheidung des Berliner Gewerbegerichts. Nachdruck verboten Der Kläger, der bei dem Beklagten als Arbeiter beschäftigt war, wurde am 2. Januar krank und erschien nicht zur Arbeit; am folgenden Tage wurde er daher vom Beklagten entlassen. Nach seiner Genesung am 10. Januar erschien der Kläger wieder bei dem Beklagten, um ihm seine Dienste weiter anzu bieten, da er die Entlassung nicht als berechtigt anerkannte. Der Beklagte nahm jedoch die Entlassung nicht zurück. Mit seiner Klage verlangt der Kläger nun Zahlung des Lohnes für 14 Tage, d. h. bis zum ersten gesetzlich zulässigen Kündigungs termin. Das Gewerbegericht hat seine Klage aus folgenden Gründen abgewiesen: »Nach § 123 Ziffer 8 der Gewerbeordnung können Arbeiter ohne vorherige Aufkündigung entlassen werden, wenn sie zur Arbeit unfähig sind. Unfähigkeit zur Arbeit liegt vor, wenn jemand durch einen außerhalb seines Willens liegenden Um stand (Unglücksfall, Krankheit usw.) an der Fortsetzung der begonnenen Arbeit gehindert wird; auf einem Verschulden des Arbeiters wird die Arbeitsunfähigkeit im Fall des § 123 Nr. 8 Bogen- und. Stück* Anleim-Maschine für kalten u. heissen Klebstoff Preis f. 51 cm Arbeitslg. M.‘270 für Hand (ohne Gestell), M. 300 für Fuss (mit Ge stell); auch in 65 und 80 cm lieferbar. Spezlalprospekte und zahlreiche Atteste zu Diensten. 202106] Wiederverkäufer Rabatt Wilhelm Leo’s Nachf., Stuttgart Original „Leo“ Nr. 453 Erstes Faohgeschäft für Buchbindereibedarf. Berlin S 42, S, empfehlen Pack- und Glättpressen ganz aus Eisen, sowie mit eisernen Säulen und hölzernen Pressplatten, Stockpressen, ferner: Balancierpressen zu Monogramm- Pressungen, zu Stanzarbeiten, zu Reliefprägungen, für Hand- u. Kraft betrieb, Schneidemaschinen, Pappscheren, Kartonscheren. Kniehebelpressen für Gold-und Blinddruck, Holzbrandpressen, ,, AutO Triumph" für feine Werke, Kataloge 2—3000 Bogen stündlich ohne Bedienung A. Gutberlet & Co., Fat-mascnnen- Leipzig