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Nachbildung eines Katalog-Umschlages 9201. frage: Beifolgend überreichen wir Ihnen zwei Preis listen, eine in Buchdruck, eine in Steindruck. Die in Buchdruck ist unsere Arbeit, für deren Umschlag wurde entsprechend den Angaben des Bestellers eine Zeichnung gefertigt und hiervon die Aetzung zum Druck verwendet. Diese eigenartige Zeichnung und Anordnung ist von jener Seite offenbar nachgemacht worden, was ja auch die ganze Anordnung mit Firmastellung usw. verrät. Halten Sie die Nachahmung für erwiesen? Ist sie in diesem Falle strafbar? Offenbar hat der Besteller die Nachahmung ge wünscht, ist dieser und der Drucker strafbar? (Die beiden Katalogbesitzer sind Konkurrenten.) Wer muß den Strafantrag stellen ? Antwort: Nach dem neuen Kunstschutzgesetz sind Kunstwerke ohne weiteres gegen Nachbildung geschützt, auch wenn sie an Gebrauchsgegenständen angebracht sind. Wenn also der Schmuck der vom Fragesteller erzeugten Katalog-Umschläge als Kunstwerk im Sinne des Kunst schutzgesetzes angesehen werden muß, so ist die Nach bildung strafbar. Der Schmuck besteht aus der bildlichen Darstellung zweier Vorhänge mit Stangen. Zwischen beiden Vorhängen ist der Titel in Schwarz- und Golddruck untergebracht. Wenn die hübsch ausgeführte Abbildung eigene Schöpfung des Urhebers ist, so steht ihr unseres Erachtens das Kunstschutzgesetz zur Seite, und da auf dem andern Umschlag die Verzierung mit unwesentlichen Ver änderungen genau nachgebildet erscheint, kann der Nach bildner auf Grund des Kunstschutzgesetzes bestraft werden. Außer dem Besteller ist dann auch der Drucker, welcher das ihm vorgelegte und mit der Druckfirma des Frage stellers versehene Bild nachgemacht hat, strafbar. Den Strafantrag stellt die Staatsanwaltschaft, nachdem sie eine Anzeige erhält und diese für begründet erachtet. Will man auf diesem Grenzgebiet zwischen Kunst und Handwerk sicher gehen, so empfiehlt es sich, neue Muster vor der Herausgabe als Geschmacksmuster beim Amts gericht zu hinterlegen. Viskose 9202. Frage: Wer fertigt Viskose oder ermächtigt zu deren Erzeugung gegen Gebühr? Antwort: Das Verfahren zur Herstellung von Viskose (gelöstem Zellstoff) ist den Londoner Chemikern Cross, Bevan und Beadle patentiert. Diese haben unseres Wissens das deutsche Patent an ein deutsches Viskpse-Syndikat verkauft, und zurzeit sollen diese Rechte im Besitz einer vom Fürsten Henckel von Donnersmarck begründeten Gesell schaft sein. Näheres hierüber ist uns nicht bekannt. Tonen des Chromopapiers 9203. Frage: Welche Fehler können einem Papier anhaften, wenn es nach 10 bis 50 Druck tont, also von dem weißen Strich auf den Stein absetzt, sodaß der Stein ganz verschmiert und unbrauchbar wird? Die ersten Bogen, welche von der Maschine kommen, sind gut, und nach vielleicht 10 Druck fängt der Uebel stand an. Aus beifolgenden Mustern können Sie den Fehler er sehen. Meiner Ansicht nach ist das Papier zum Druck gut und der Fehler vielleicht in den Druckfarben zu suchen. Ich bitte um Ihre Ansicht. Antwort eines Mitarbeiters: Das hier in Frage kommende Papier ist holzfreies, 125 g/qm schweres Hochglanz-Chromo für Zigarrenbänder, das gut geleimt und für lithographischen Druck geeignet ist. Wenn sich beim Verarbeiten dieses Papiers der Strich nach 10—50 Drucken auf den Stein ab setzte, und die Arbeit dadurch unbrauchbar gemacht wurde, so kann dies meines Erachtens nur daran liegen, daß ent weder der Stein zu naß gewischt oder die Farbe nicht ge schmeidig genug gehalten war. Das erstere scheint nicht der Fall zu sein, denn sonst könnte, nach den beiden Papierabschnitten zu urteilen, das Papier mit dem mangel- haften Druck nicht höheren Glanz haben als das Papier mit dem brauchbaren Druck. Ich neige daher zu der letzteren Ansicht, wonach der Fehler in der Farbe zu suchen ist. Die Druckfarbe wird von dem gut saugfähigen Chromopapier begierig aufgenommen, wodurch sich dieses auf dem Stein förmlich festsaugt, und dieser dem Strich — ähnlich dem Rupfen — nach und nach die feinen Farb teilchen entzieht. Diese verursachen dann das immer heftiger werdende Schmieren, und die Drucke werden nach kurzer Zeit unbrauchbar. B—r. \ Reisespesen des Stellenbewerbers 9204. Frage: Auf meine Anzeige in der Papier-Zeitung ent wickelte sich beiliegender Briefwechsel mit der Firma X in A. Diese verlangt sowohl in ihrem ersten als auch in den fol genden Briefen mündliche Aussprache, obwohl meine Ant worten die Firma nicht im Zweifel gelassen haben konnten, daß ich die Kosten einer Reise nicht zu tragen geneigt bin. Gleich wohl verweigert Firma X Erstattung meiner Auslagen mit der Begründung, daß sie keine Reisevergütung versprochen habe. Meines Erachtens bedarf es keines ausdrücklichen Versprechens, sondern es ist Pflicht einer jeden Firma, einem Bewerber, der sich auf ihr ausdrückliches Verlangen hin vorstellt, die gehabten Unkosten zu vergüten. Welche Aussicht hat Ihrer Ansicht, nach der Rechtsweg? Antwort: Soweit uns die Rechtsprechung der Kauf mannsgerichte bekannt ist, billigt sie dem Stellenbewerber das Recht zu, die Reisespesen der Vorstellung vom Ge schäftsherrn zu fordern, falls ihn dieser zur persönlichen Vorstellung eingeladen hat. Dies ist im vorliegenden. Falle geschehen. Auf die erste Einladung schrieb Frage steller, er komme zur Vorstellung hin, falls ihm ein Tag angegeben wird, zugleich stellte er seine Gehaltsbedingungen. Der Geschäftsherr schrieb darauf, er bitte um den Besuch des Fragestellers, falls dieser gelegentlich in die Nähe käme. Hieraus kann man schließen, daß der Geschäftsherr die Ausgaben für die Reise nicht übernehmen wollte. Hierauf antwortete Fragesteller, er hätte keine Gelegenheit, dem nächst in die Nähe des Geschäftsherrn zu reisen, und da der Geschäftsherr nicht gesonnen scheine, den geforderten Gehalt zu bewilligen, scheute Fragesteller die Kosten. Hieraus geht hervor, daß Fragesteller die Kosten nicht ge scheut hätte, falls einige Wahrscheinlichkeit zum Erlangen des gewünschten Postens vorgelegen hätte. Der Geschäfts herr schrieb hierauf, er habe sich die Sache noch einmal überlegt, und der Besuch des Fragestellers wäre ihm an einem bestimmten Tage angenehm. Der Besuch erfolgte auch, und bald darauf erhielt Fragesteller die schriftliche Nachricht, der Geschäftsherr könne einen Posten mit dem gewünschten hohen Gehalt nicht einrichten. Da nun Fragesteller die Uebernahme von Kosten für die Reise nur für den Fall in Aussicht gestellt hat, daß der Geschäftsherr zur Anstellung unter den ihm genannten Bedingungen ge neigt ist, so hätte die Forderung des Fragestellers bei An strengung eines Prozesses vor dem Kaufmannsgericht Aus sicht auf Erfolg. Zweckmäßiger erscheint es jedoch an gesichts des Tatbestandes, ohne gerichtliche Schritte einen Vergleich derart zu versuchen, daß beide Teile je die Hälfte der Kosten tragen. Streifen in Glacepapier 9205. frage: Wir senden Ihnen anbei einen Bogen ge strichenen Papiers, dessen eine Seite Streifen hat, die beim Streichen entstanden sind. Die Buntpapierfabrik gibt dem Roh papier die Schuld und sendet uns eine Rolle zurück; aus welcher wir ersehen sollen, daß das Papier die Ursache ist. Diese Rolle ist allerdings auf der einen Seite etwas weicher als auf der andern. Dieses Weichersein rührt daher, daß das Papier auf einer Seite etwas schwächer ist als auf der andern, und zwar beträgt der Unterschied 2—3 g/qm. Das gestrichene Papier zeigt aber Unterschiede von 4—10 g/qm und die Seite, die im Rohpapier schwächer ist, ist im gestrichenen Bogen schwerer. Wir meinen, daß die Streifen nicht durch den Roh stoff verursacht sind, sondern aus irgend einem andern Grunde beim Streichen entstanden sind. Wir bitten um Ihre Ansicht. Antwort eines Fachmannes: Die schräg verlaufenden Wellen des weißen Glacepapiers sind dadurch entstanden, daß der eine Rand der Papierbahn an der äußersten Kante etwa 5 mm länger ist als die Papierbahn. Dieses Länger- sein verliert sich nach der Mitte zu und hört bei einer Breite von etwa 12 cm auf. Der längere Rand kann der Papierbahn nicht in derselben Spannung über den Streich zylinder folgen und bildet, um nachzukommen, von Zeit zu Zeit eine Falte, von welcher die Bürsten die Farbe zum größeren Teil zurückstreichen, um sie unmittelbar dahinter in Form von schrägen Streifen in dickerer Schicht liegen zu lassen. Die Verlängerung des Papiers am Rande ist durch Einwirkung von Feuchtigkeit entstanden. Wahr scheinlich haben die Rollen einige Zeit auf feuchtem Fuß boden gestanden. Solche Rollen hebt man aus der Streich maschine und stellt sie mit dem feuchten Ende auf die Täilung eines Dampfkessels. Nach einigen Stunden lassen sie sich ohne Faltenbildung gut streichen. A. W. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferencsi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIFri erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29