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Nr. 35 PAPIER-ZEITUNG 1399 Briefkasten Der Frage meß io Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Versehen eines Eisenbahnbeamten 9195. Frage: Bei Verladung unserer Papiere wird uns von der hiesigen Güterstelle jedesmal die Wagennummer zum Aus füllen der Frachtbriefe telephonisch aufgegeben, und von der Bahnverwaltung werden diese Nummern auf den Waggonen mit einer Kreideanschrift verzeichnet. Wir hatten kürzlich an einem Tag 2 Ladungen nach verschiedenen Stationen aufgegeben, indessen wurden bei der telephonischen Aufgabe die Nummern beider Wagen verwechselt. Da nun die Bezettelung der Wagen entsprechend unsern Frachtbriefen vorgenommen wurde, so kamen die beiden Ladungen an den Bestimmungs orten nicht mit dem richtigen Inhalt an, und es war daher eine Umladung notwendig. Nach unsern Ermittlungen ist die Bahn nicht verpflichtet, die Waggone vorher zum Einladen mit einer entsprechenden Kreideaufschrift zu versehen, jedoch ist unserer Ansicht nach, wenn durch diese Vornahme ein Irrtum ent standen ist, die Bahnverwaltung auch für die Folgen des Irrtums verantwortlich. Ist unsere Annahme richtig? Würden wir mit ■einem Prozeß durchkommen? Antwort: Bei Beurteilung des Falles fällt es in die Wag- schale, ob die telephonische Mitteilung der Güterstelle von Amts wegen erfolgt ist oder nur als Gefälligkeit eines An gestellten dem Fragesteller gegenüber angesehen werden muß. Nur im ersten Falle ist die Eisenbahn für die Folgen des Versehens haftbar. Zum Nachweis des Versehens ist auch nötig, daß die Güterstelle zugibt, jene Meldung durch den Fernsprecher gemacht zu haben. Bestreitet sie dies, so fehlt dem Fragesteller jeder Nachweis. Nachbildung eines Stadtplanes 9196. f rage: Im Sommer 1905 wandte ich mich an den Ober landmesser unserer Stadt mit der Bitte, mir einen Plan der Stadt gegen angemessene Vergütung zeichnen zu lassen, ich beab sichtige einen Stadtplan herauszugeben mit Straßenverzeichnis, da hier solcher noch nicht vorhanden sei. Er verwies mich an -seinen ersten Vermessungsbeamten. Wenn dieser in der freien -Zeit einen Plan zeichnen wolle, er hätte nichts dagegen. Ich ging in das Dienstzimmer dieses Beamten, welcher mir zusagte, nach amtlichem Material einen Plan zu zeichnen. Nach etlichen Wochen brachte der Beamte mir diesen Plan, wofür ich ihm über 100 M. zahlte, der Plan war unterzeichnet »Hergestellt November 1905. Städtisches Vermessungs-Amt X«. Ich brachte diesen Plan in verkleinertem Maßstab in Taschenformat in den Handel. Vor einigen Tagen las ich im Etat der Stadt, daß in ■der Ausgabe — Position Vermessungs-Amt, Kosten für An fertigung und Druck eines Stadtplanes — 4000 M. verausgabt sind. Unter Position Einnahme steht »für verkaufte Exemplare des neuen Stadtplanes 1500 M.« Ich ließ mir von einem Beamten des Rathauses einen Plan besorgen und fand, daß dies die Kopie des mir gelieferten Planes sei. Der Plan ist ganz genau wie der meinige, der einzige Unterschied ist der, daß statt 1905 1907 gezeichnet war. Der mir gelieferte Plan stimmt mit dem von der Stadt herausgegebenen Plan photographisch genau überein. War die Stadt berechtigt, diesen Plan herauszugeben? Ich habe seinerzeit keinen schriftlichen Vertrag gemacht, es als selbstverständlich gehalten, daß dieser Plan, von dem er eine Kopie zurückhielt, nicht anderweitig verwendet werden dürfe. Darf die Stadt nun diesen Plan vertreiben? Ich werde sehr ge schädigt dadurch, da ich bisher nur rd. 700 Exemplare verkaufte und meine Herstellungskosten aus dem Erlös noch nicht decken konnte. Hat sich die Verwaltung nicht strafbar gemacht, und wenn ja, nach welchen Paragraphen des Gesetzes über Urheber recht? Die Stadt hat den Plan in A anfertigen lassen. Ist die Druckerei, die den Plan anfertigte, mit haftbar? Was raten Sie mir zu tun? Antwort: Das Urheberrecht an/dem Stad.plan gehört der Stadtverwaltung, denn die Aufnahmen sind aus städtischen Mitteln bestritten worden. Wenn nun der städtische Oberlandmesser dem Fragesteller bewilligt hat, nach den städtischen Plänen einen Taschenplan anfertigen zu lassen, so hat er damit nicht auf das Urheberrecht der Stadt an diesen Plänen verzichtet, und die Stadt durfte daher nach denselben Plänen auf eigene Rechnung einen Stadtplan herausgeben. Die ... M., welche Fragesteller be zahlte, gelten nur als Kopierlohn des Unterbeamten und nicht als Kaufpreis für das ausschließliche Verlagsrecht. Somit hat u. E. Fragesteller weder gegen die Stadtver waltung noch gegen die Beamten, mit welchen er in dieser Angelegenheit verkehrt bat, einen Anspruch auf Schaden ersatz. Die Druckerei in A ist frei von jeder Haftung, da sie in gutem Glauben handelte. Papierne Flaschen Aus Holland 9197. frage: Dem »Nieuwe Courant« (Haag) entnahmen wir einen Bericht, herkünftig aus Ihrer Zeitung, anzeigend die Er richtung einer Fabrik in Deutschland, welche täglich 200 Mille Flaschen abliefern kann zum Preise von weniger als 1/2 Cents das Stück. Können Sie uns diesen Bericht besorgen und uns vielleicht 1 Exemplar der betr. Nummer Ihrer Zeitung, welche diesen Bericht enthält, zukommen lassen? Antwort: Wir berichteten in Nr 42 von 1905 über eine Fabrik in Philadelphia, die in großem Maßstabe Papier flaschen für Milch und Bier herstellen wollte. Wie wir neuestens einem amerikanischen Fachblatt entnehmen, ist sie in Konkurs geraten. Ein anderes Unternehmen dieser Art, über welches wir in Nr. 37 von 1906 berichteten, ge hört der Firma Luther P. Brown Speciality Co., Lake Odessa, Mich., V. St. v. A. Ueber eine deutsche Fabrik von Papierflaschen ist uns nichts bekannt. Gelatinieren von Chromokarten 9198. frage: Ich habe einen Streit mit einer Steindruckerei, die auf von mir gelieferten Chromokarton Postkarten wie bei liegende 4 Stück druckte und gelatinieren ließ. Die Gelatinierung ist mißlungen, da sich auf den dunklen Stellen Blasen gebildet haben, die innige Verbindung des Gelatineüberzuges mit dem Bild verhinderten, sodaß die fertigen Bilder fleckiges Aussehen bekommen, und die Gelatineschicht sich namentlich an den be treffenden Stellen leicht abheben läßt. Der Drucker behauptet, der Karton bezw. der Chromostrich sei schuld, während ich dem Druck bezw. der Handhabung beim Gelatinieren die Schuld gebe, denn die Schicht bei den weißen oder heller gedruckten Stellen haftet tadellos fest. Ich bitte um Ihre Ansicht. Antwort eines 'Fachmannes: Auf den hellen, mit wenigen Farben bedruckten Stellen, welche vollständig trocken wären, hält die Gelatine, während sie sich von den fetter gedruckten, nicht vollständig trockenen Stellen infolge der Fettigkeit beim Aufziehen auf die Glastafel abhebt. Wären die Bogen vor dem Gelatinieren mit Specksteinpulver gut abgerieben worden, hätte sich dieser Uebelstand nicht ge zeigt. A. IF. Breite Papiermaschine 9199. frage: Welches ist die breiteste Papiermaschine, die bisher gebaut wurde? Antwort: Unseres Wissens ist die in Nr. 48 von 1905 erwähnte von Moore & White in Philadelphia gebaute Papiermaschine der Friend Paper Co. in West Carrollton, O., V. St. v. A., die breiteste, denn sie hat 165 Zoll engl. Siebbreite. Die am gleichen Ort erwähnten zwei Papier maschinen der Ste. Croix Paper Co. in Ste. Croix, Maine, Vereinigte Staaten von Amerika, haben Gautschwalzen von 166 Zoll engl. = 4201/2 cm zylindrischer Länge, aber nur 164 Zoll Siebbreite, wie die gleichfalls daselbst beschriebenen Maschinen der Berlin Mills Co. Pfandrecht des Konkursgläubigers 9200. Frage: Die Firma P. & S. Ist pleite gegangen, und wir haben für sie noch eine Partie Papier im Werte von etwa 150-M. auf Lager, welches vor dem Konkurs allerdings der Firma schon mit dem anderen sofort gelieferten Teil berechnet wurde. Sind wir verpflichtet, dem Konkursverwalter jetzt das Papier noch herauszugeben? Wir haben ihm vorgeschlagen, er sollte den Betrag von unserer Konkarsforderung (etwa 2000 M.) in Ab zug bringen, was er laut elnl. Schreiben aber nicht tun will. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Die Frage stellung läßt unklar, ob es sich um Papier handelt, welches Fragesteller als Rest aus einer Bestellung noch zu liefern hat, oder ob das Papier beim Fragesteller als Agenten oder Kommissionär für den Gemeinschuldner lagert. Im ersteren Falle würde Fragesteller zwar zur Lieferung an die Masse verpflichtet sein, dagegen einen Anspruch auf Befriedigung als Massegläubiger, also in voller Höhe, erlangen. Im letzteren Falle würde Fragesteller wegen seiner Ansprüche als Agent oder Kommissionär ein Zurückbehaltungsrecht an dem Papier geltend machen können. Die Ausdrucks weise in dem Schreiben des Konkursverwalters, der »Zu rücksendung« des Papiers verlangt und dem Fragesteller das Recht abspricht, sich an dem Papier »schadlos zu halten«, spricht für ein Rechtsverhältnis letzterer Art, die Darstellung des Fragestellers dagegen für das Vorliegea des ersteren Falls.