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1284 PAPIER-ZEITUNG Nr. 32 Handels- und Orts-Gebräuche im Agenturgewerbe Das Agentenrecht ist zu einem großen Teil gewohnheits rechtlicher Natur, d. h. es besteht aus Handelsgebräuchen. Vor dem 1. Januar 1900, dem Inkrafttreten des neuen Reichshandels gesetzbuches, gab es überhaupt keine gesetzlichen Bestimmungen ; das Agentenrecht bestand nur aus Handelsgebräuchen ; Im neuen Handelsgesetzbuch ist wenigstens in den Hauptfragen eine ge setzliche Kodifizierung des bestehenden Gewohnheitsrechts vor- genommen. Aber nach wie vor spielen im Agenturgewerbe die Hawdelsgebräuche eine große Rolle. Aus diesem Grunde hat der Zentralverband Deutscher Handlungsagenten-Vereine eine Sammlung der Handelsgebräuche im Agenturgewerbe in die Wege geleitet und arbeitet daran seit mehreren Jahren. Nachdem der Verband anfangs sich darauf beschränkt hatte, diejenigen Handelsgebräuche zu sammeln, über die bereits Gut achten der Handelskammern und anderer berufener Körper schaften vorliegen, arbeitet gegenwärtig der Verband daran, auch diejenigen Fragen zu lösen, über die Gutachten noch nicht erteilt sind, die aber bedeutsam erscheinen. Vielfach ist die Ansicht aufgetaucht, daß es auch im Agenturwesen neben den Handelsgebräuchen, die im gesamten Deutschen Reiche Geltung haben, auch Ortsgebräuche gibt, d. h. Handelsgebräuche, deren Geltung sich auf einen be stimmten Bezirk beschränkt. Zu dieser Frage schreibt nun Dr. Podewils, der Syndikus des Zentralverbandes Deutscher Handlungsvereine, bei Gelegen heit anderer Ausführungen: Die Frage der Ortsgebräuche spielt nach meiner An sicht im Agenturgewerbe so gut wie gar keine Rolle. Ein und derselbe Handelsagent vertritt Häuser, die ihren Sitz an den allerverschiedensten Plätzen haben, und ein und dasselbe Haus hat Vertreter, die ihrerseits in den verschiedensten Plätzen domiziliert sind; an jedem einzelnen Platze sind Häuser aus allen Teilen des Reiches vertreten, und umgekehrt arbeiten die Firmen eines be stimmten Platzes zusammengenommen mit den verschie densten Plätzen. Daraus ergibt sich, daß, soweit das Agentenrecht in Frage kommt, die Handelsgebräuche im ganzen Deutschen Reich ineinandergreifen, daß man also Ortsgebräuche überhaupt nicht wird feststellen können. B lausaure-, 158 Gallus- u. Sepia- e g.1 Lichtpaus-Papiere Schnellkopierend ! Garantiert haltbar ! Kaltleim ist „Glucoldin" von AgA, g-A--, Chemische Fabrik für Klebstoffe UTTO KUIZMEI, Beran ö dA ÄÄ 22 - Nachahmungen sind zahlreich und beweisen u besten die Ueberlegenheit von N OAw. Man achte auf das Wort Aw und die Schutzmarke bestverkäufllche a655. Füllfederhalter. 86 B Kein Aerger. Keine Ladenhtlter. 30 Ausgleb. I. wirkungavoH, Rekiame-Hateriai, "* - Verlangen Sie Offerte ven dem Fabriklager Schwan - Bleistift - Fabrik, Nürnberg Schwanhäusser, Wien I, Jehannesgasse Kraftmanila in einer den besten schwedischen Marken gleich kommenden Qualität, ferner 1585 Bast-, Goudronne-, Java- und Zellulosepapiere mit höchst, eins. Glätte, empfiehlt zu billigen Preisen Papierfabrik Osthofen a. Rh. Gegründet_1885 Man verlange Muster und Offerte von der Fabrik technischer Papiere Arndt & Troost Frankfurt a. M. 1 Willigs Formularkasten Schrankartig zusammensetzbar Willigs Formularschränke Stets vergrösserungsfähig [197290 Willigs Brief- u. Aktenmappe ohne Lochung (Schnellhefter) Ulustrierie Preisliste gratis und franko Wilh. Willig, Hannover 8