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1260 PAPIER-ZEITUNG Nr 3a Einlagekarton 608. Schiedspruch Sohiedsprüchc werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Ich unterbreite Ihnen nachstehend einen Streitfall mit der Firma X in A und bitte Sie, einen Schiedspruch zu fällen. Ich fertige genannter Firma aus Abfällen, welche aus ihrem Betriebe fallen, ordinären Einlagekarton In Schwere von rund 360 g/qm. Da diese Abfälle Unreinigkeiten enthalten, habe ich auch verschiedentlich Streit wegen solcher Unreinigkeiten Im Karton gehabt, welche jedoch bei der in Frage stehenden Ladung nicht in Betracht kommen. Ich lieferte der Firma am 4. März 1515 Kilo 66 cm breite Rollen sowie am 5. März 2010 Kilo 66 cm breite Rollen und 3122 Kilo 45 cm breite Rollen. Ich hatte versprochen, am 4. März zu verladen, doch war es mir nicht möglich, an diesem Tage eine geschlossene Ladung zum Versand zu bringen, sodaß ich nur Teilsendung machte. Am 5. März, also einen Tag später, lieferte ich 5000 kg nach. Da diese Ladung nicht, wie versprochen, am 4. März zum Versand gekommen war, verweigerte die Firma die An nahme und erklärte sich zur Uebernahme nur gegen Nachlaß von 10 v. H. auf den Gesamtpreis einverstanden. Da ich diese Forderung unberechtigt und auch zu hoch fand, fuhr mein Prokurist zu dem Kunden, um persönlich mit ihm zu verhandeln. Hierdurch wurde Einigung herbeigeführt und 40 M. Nachlaß beiderseits gutgeheißen. In Gegenwart meines Prokuristen wurden mehrere Rollen auf die Beklebemaschine genommen und auf Formate ge schnitten, wobei keine Beanstandung wegen Feuchtigkeit, um welche es sich jetzt handelt, erhoben wurde. Am 16 März, also nach 10 Tagen, schreibt mir die Firma, daß der gesandte Einlagekarton mit rund 10 v. H. Wasser durch näßt sei und sie 10 v. H. vom Betrag meiner Rechnung kürzen werde. Ich fuhr darauf selbst nach A, konnte jedoch Einigung nur insoweit herbeiführen, daß wir beide uns einverstanden er klärten, Ihren Schiedspruch in der Angelegenheit zu erbitten. Die 3500 Kilo 66 cm breite Rollen waren verarbeitet und von den 45 cm breiten Rollen nur noch ein Teil am Lager. Ich erbot mich, diese zurückzunehmen und Ersatz zu liefern, was jedoch von der Firma abgelehnt wurde. Ich behaupte, es sei ausgeschlossen, daß die ganze Sendung den angegebenen Feuchtigkeitsgehalt hat und daß dieser nur vereinzelt ein getreten ist. Ferner, daß bei diesen ordinären starken Karton papieren ein Wassergehalt von mindestens 5 bis 6 v. H. ge stattet sein muß. Y, Papierfabrik in B *** Herr Y lieferte mir vor 14 Tagen rund 10000 kg Einlage karton, und ich bemerkte beim Verarbeiten, daß dieser sehr naß war. Ich habe davon verschiedene Proben angestellt und ge funden, daß er über 10 v. H. Nässe gegen gewöhnliche Luft trockenheit enthielt, und mir infolgedessen einen Preisnachlaß von 10 v. H. ausgedungen. Der Lieferant sagt, 10 v. H. wären zu hoch gegriffen. Ich habe bei meiner Bestellung seinerzeit zur Bedingung gemacht, daß der Karton den im Papierfach ge bräuchlichen Trockengehalt haben muß. Ein Muster dieses Kartons lege ich bei. leb bitte um Ihren Schiedspruch. X, Fabrik photographischer Karten Der uns von der Kartenfabrik X gesandte Bogen des Einlagekartons wiegt bei uns lufttrocken 90 g und soll nach Angabe der Kartenfabrik frisch 103 g gewogen haben. Dieses Muster und diese Angabe, genügen nicht, um den zu großen Wassergehalt der ganzen Ladung von 10000 kg nachzuweisen. Die Kartenfabrik hätte, um diesen Nachweis zu liefern, genügende Proben aus allen Teilen der Sendung ziehen, frisch abwiegen und nach etwa einem Tage des Ausliegens in einem Raum mittleren Feuchtigkeitsgehalts wieder wiegen sollen. Dem Absender hätte ferner Gelegen heit gegeben werden müssen, sich an dieser Prüfung zu beteiligen. Ueberdies hätte die Rüge wohl früher und nicht erst nach 10 Tagen erhoben werden sollen. Die Kartenfabrik hätte auch die beanstandete Ware vor Schlichtung des Streitfalles nicht verarbeiten dürfen, und sie mußte, falls sie die Rüge aufrecht erhielt, den noch nicht verarbeiteten Teil der Sendung zur Verfügung der Papierfabrik halten. Da die Kartenfabrik dies alles nicht tat, bat sie von Rechts wegen ihren Anspruch auf Nachlaß wegen zu viel Feuchtigkeit im Karton verwirkt. Wir als Schiedsrichter nehmen aber auch auf Billigkeit Rücksicht, und da der oben genannte Feuchtigkeitsgehalt des Musters zu groß ist, und da man annehmen kann, daß ein Teil der Ladung ähnlich feucht war, wir auch keinen Grund haben, die An gabe der Kartenfabrik zu bezweifeln, entscheiden wir, daß sie wegen zu großer Feuchtigkeit 2 v. H. des Kaufpreises abziehen darf. Bleiindustrie - Actiengesellschaft vormals Jung & Lindig Freiberg i. Sachsen Eidelstedt-Hamburg Klostergrab i. B. 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