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PAPIER-ZEITUNG 1250 Nr. 31 Calypsol-Lager. Die Deutschen Calypsol-Transmissionswerke G. m. b II. in Düsseldorf haben vor mehreren Jahren eine neue Art Lager eingeführt, die vor acht Jahren in Kanada auftauchte und sehr rasch beliebt wurde. Dieses Lager heißt nach dem Schmier mittel Calypsol Calypsol-Lager. Seine Eigenart beruht auf der Verwendung eines angeblich von Harzen, Säuren und andern schädlichen Bestandteilen freien konsistenten Fettes, genannt Calypsol - Grease (C.-Fett), und sogen. C.-Garns in einem offenen Lagerdeckel, der so eingerichtet ist, daß ein ziemlich großer Raum zur Aufnahme des Schmier extrakts vorhanden ist (Bilder 1 und 2). Calypsol-Grease ist angeblich ein Pflanzenfett mit hohem Schmelzpunkt und niederem Gefrierpunkt. Calypsol-Garn sind mit dem Schmiermittel getränkte reine Wollfäden, die die Lager stellen rein und sauber halten und wirtschaftliche Schmierung herbeiführen. Sie gestatten nur die Abgabe von soviel Fett, als zur Schmierung des Lagers erforderlich ist und halten etwa mit dem Fett hereingebrachte Verunreinigungen, Staub, Sand und dergl. von den Laufflächen fern. Auch verhindern sie das Tropfen der Lager. Bild 1 Oberingenieur Geiger vom Bayerischen Revisions-Verein hat sich bei einer Anzahl größerer Werke, die Calypsollager schon mehr als ein Jahr und zum Teil in beträchtlicher Zahl in Verwendung haben, über die Bewährung dieser Lager eingehend erkundigt und diese selbst besichtigt. Durchwegs erhielt er die besten Aufschlüsse und es war nahezu nur eine Stimme des Lobes zu hören. Er fand auch Lager von größeren Abmessungen vor, die bereits seit einem Jahre ohne jede Wartung und ohne Nachfüllung anstandslos in Verwendung sind, und überzeugte sich von der Reinheit der Lager. Ueberall rühmte man als besonderen Vorzug, daß das lästige, oft die Erzeugnisse der Fabriken verunreinigende und entwertende Tropfen und Spritzen von Oel nicht mehr vorkomme. Eine bayerische Fabrik für Zerkleinerungsmaschinen, von denen einzelne bis zu 3000 minütliche Umdrehungen machen, ist wegen des ebengenannten Vorzuges von der Anwendung der Ringschmierlager abgekommen und benützt nur noch Calypsol lager. Man kann die bereits vorhandenen Lager gewöhnlicher Bauart ohne Schwierigkeit mit Calypsollagerdeckeln versehen. Für hohe Temperaturen, z. B. bei Trockenzylindern, haben sich die Calypsollager als nicht brauchbar erwiesen, denn das Schmiermittel schmolz rasch heraus. Aber auch an kühleren Orten laufen neue Calypsollager 1 bis 3 Tage warm, bis sie sich eingelaufen haben, bleiben jedoch dann für die Folge tadellos kühl. Der Schmierstoffverbrauch dieser Lager scheint sehr gering zu sein, sodaß die größeren Kosten des Calypsols nicht in Be tracht kommen. Lagerdeckel, die im Mai 1907 gefüllt wurden, zeigten sich Mitte März noch nahezu voll. Die Lager bedürfen während des Betriebes keiner Wartung und Füllung. (Aus »Zeitschrift des Bayer. Revisions-Vereins) Deutsche Handlungsgehilfen in Amerika Nach einem deutschen Konsularbericht In manchen Kreisen der deutschen Handlungsgehilfen scheint neuerdings, wie aus bestimmten Anzeichen gefolgert werden kann, der Gedanke eifriger erwogen zu werden, durch Ueber- siedlung nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika besseren Verdienst anzustreben. Es dürfte daher angezeigt sein, vor rosiger Auffassung der drüben bestehenden Erwerbsbedingungen zu warnen. Die Auswanderung sollte nur erfolgen, nachdem genaue Erkundigung über die Anstellungs- und Arbeitsverhält nisse drüben eingezogen worden ist. Für diejenigen, die, im Besitze von genügenden Geldmitteln, lediglich den Zweck ver folgen, ihre Kenntnisse zu erweitern, um demnächst, besser aus gerüstet für ihren Beruf, nach Deutschland zurückzukehren, wird ein zeitweiser Aufenthalt in Amerika auch unter den gegen wärtig erschwerten Verhältnissen von Nutzen sein. Dagegen muß denen, die keine oder nur wenige Mittel zur Verfügung haben, zurzeit entschieden abgeraten werden, hinüberzugehen. Das Kontrakt-Arbeitergesetz verbietet in Nordamerika die Zu lassung von im Auslande angeworbenen Arbeitskräften. Dieses Gesetz findet auch auf Handlungsgehilfen Anwendung. Ander seits widerspricht es den Gewohnheiten der dortigen Handels kreise, Hilfskräfte auf schriftliche Bewerbung hin hustellen. Es bleibt daher für Leute, die eine Stellung zu erhalten wünschen, nur übrig, auf gut Glück hinüberzugehen. Davor aber muß bei der gegenwärtigen Geschäftslage gewarnt werden. Das vorhandene Angebot kaufmännischer Kräfte, sowohl ein heimischer wie ausländischer, übersteigt fast immer die Nach frage. Ueberdies besteht bei einem großen Teil der rein ameri kanischen Firmen entschiedene Abneigung gegen die Einstellung von Ausländern. Das gilt zumal für solche Stellensuchenden, die die englische Sprache nicht vollkommen beherrschen. Im allgemeinen sind die Aussichten für den angestellten Kaufmann in der Union nicht besser als in Deutschland. Die ameri kanischen Gehälter sind im Durchschnitt in Anbetracht der teueren Lebensbedingungen nicht höher als die deutschen; nur in den besten Stellungen dürften sie die in Deutschland ge zahlten Gehälter auch im Verhältnis übersteigen. Die Arbeits verhältnisse mögen in manchen Beziehungen drüben angenehmer als in Deutschland sein, z. B. durch die übliche kürzere Arbeits zeit. Demgegenüber darf aber nicht vergessen werden, daß von den vielen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, welche im Interesse der Handlungsgehilfen erlassen sind, in den Ver einigten Staaten nicht die Rede ist. So kann ein Angestellter jederzeit ohne vorherige Kündigung entlassen werden. Zolltarif-Entscheidungen V. St v. Amerika. Topfhüllen- Papier. W. Fiegel hat eine Verzollung des New Yorker Zollamts angefochten, wonach eine von ihm eingeführte Ware als Krepp-Papier nach § 397 des Tarifs verzollt wurde. Die Ware wog vor dem Kreppen rund 50 Pfd. das Ries, war zum Teil wasserdicht und wird haupt sächlich als Blumentopfhülle benutzt. Die genannte Firma fordert Verzollung dieses Papiers nach §402 als nicht besonders genanntes Papier. Das Bezirksgericht für das südliche New York entschied zugunsten des Zollamts und begründete den Spruch wie folgt: Die einsprechende Firma stützt sich auf die frühere Entscheidung im Streitfall von Loeb & Schoenfeld gegen die Vereinigten Staaten. Im Dingieytarif deute nichts darauf hin, daß unter Krepp-Papier etwas anderes verstanden werde, als was zur Zeit der Schaffung des Tarifs (1897) im Handel so ge nannt wurde. Der für Krepp-Papier festgesetzte Zollsatz beziehe sich also lediglich auf das damals allein handelsübliche dünne Krepp-Papier und nicht auf andere Waren, also auch nicht auf dickes, z. T. getränktes Krepp-Papier für Blumenhüllen. Dem gegenüber führt der Richter aus, indem er sich auf eine andere frühere Entscheidung stützt, daß das Wort Krepp-Papier nicht nur auf eine bestimmte Ware sich beziehe, sondern alle ge kreppten Papiersorten umfasse. Außenhandel der Schweiz Ueber den Außenhandel der Schweiz in 1907 wird der vom schweizerischenZolldepartement herausgegebenen provisorischen Zusammenstellung nachfolgende Uebersicht über die Ein- und Ausfuhr nach Warenkategorien entnommen. Die Einfuhrwerte sind mit Ausnahme einiger Deklarationswerte nach den für 1906 geschätzten Einheitswerten berechnet. Die Ausfuhrwerte be ruhen auf Deklaration. Einfuhr: Ausfuhr: Kategorien Faserstoffe, Lumpen Unbedruckte Papiere, Kartons und Pappen . Bedruckte Papiere, Kar tons und Pappen . . Bücher Buchbinder- und Kar tonnagearbeiten . . (Schweizerische Handelsstatistik) 1907 1906 Wert in 1907 Frank 1906 2 861 464 2 687 772 3 832 841 3 696 081 7 003 654 5 689 160 1 065 065 1 015 824 5 435 386 501465 t 1 758 127 1 516 907 18 253 202 17 703 442 6 249 459 5 933 609 2 814 824 2416049 339118 296 949 Außenhandel Schwedens in 1907 (1906). Menge in Tonnen. Einfuhr: Papiere aller Art 2874 (2494). Ausfuhr: Pappe aller Art 17 999 (13 322), Papier aller Art 127 979 (124 155), Holzmasse : chemische, trockene 321331 (253273), chemische, nasse 35763 (23 677), mechanische, trockene 59 266 (53 995), mechanische nasse 114246 (83355). (Svensk Export) Schweiz. Vordrucke fiir Zollerklärungen Nach einer Bekannt machung der schweizerischen Oberzolldirektion vom 28. Januar 1908 sind für Zollerklärungen (Deklarationen) im Verkehre mit den schweizerischen Zollbehörden einzig die von der Zoll verwaltung gelieferten Vordrucke giltig und zulässig, die von der Zollverwaltung zum Selbstkostenpreis abgegeben werden. (Schweizerisches Bundesblatt)