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1228 PAPIER-ZEITUNG Nr. 3 Papiertaschen 606. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Ich erbitte Ihren Schiedspruch in nachstehender Angelegen heit: Der Firma X habe ich 24500 Taschen nach beifolgenden zwei Anlagen im Wert von 118 M. 80 Pf. Anfang Februar ge liefert. Der zur Verwendung gelangte Klebstoff hat Säure ent halten, und dadurch Ist das Papier an den Klebstellen rot ge worden. Meine Geschäftsfreunde, mit denen ich in angenehmster Verbindung stehe, und mit denen ich vereinbart habe, daß wir uns bedingungslos ihrem Urteil unterwerfen wollen, wünschen nun, auf die Lieferung, weil sie den genannten Mangel zeigt, einen angemessenen Nachlaß. Ueber die Frage, welcher Nach laß angemessen ist, sind wir nicht einig und wollen deren Be urteilung Ihnen überlassen. Ich muß mich wegen des Schadens, der mir durch diesen Vorfall entstehen wird, an den Lieferanten des säurehaltigen Klebstoffs halten. Y, Briefumschlagfabrik * * * Das Schreiben der Firma Y an Sie ist uns bekannt und wird ’ von uns gebilligt. Wir erklären uns ebenso wie die Firma Y bereit, uns Ihrem Schiedspruch bedingungslos zu unterwerfen. 4 Muster der fraglichen Taschen fügen wir bei. X Die sauber gearbeiteten Taschen aus gelblichem Papier haben dadurch, daß sich längs der Klebestelle der Rück seite auf der Vorderseite ein blaßrosa Streifen zeigt, an ihrer Verwendbarkeit keine Einbuße erlitten. Wir ent scheiden, daß die Fabrik Y dem Kunden X zum Ausgleich des gerügten Schönheitsfehlers 8 v. H. des Preises nachläßt. Das Papier der Taschen scheint einen äußerst säure empfindlichen Farbstoff (Metanilgelb?) zu enthalten, wes halb es fraglich erscheint, ob der Klebstofflieferant den Schaden tragen muß. Packseiden 607. Schiedspruch Aus den Niederlanden Mit der Papierfabrik Y bin ich in Streit wegen einer Lieferung weiß Seidenpapier, deren Annahme ich verweigere, weil das Papier sehr viele Löcher hat, was das Ansehen der Ware sehr benachteiligt. Ich sende Ihnen anbei das Ausfall muster, wie auch das Verkaufsmuster, woran Sie den großen Unterschied bemerken werden. Die Fabrik behauptet, daß die Fabrikation nicht so schlimm ausgefallen sei, und ich keinen Grund zur Annahmeweigerung habe, vielmehr verpflichtet bin, die Ware mit einem gewissen Preisnachlaß zu übernehmen. Ich schrieb der Fabrik, daß mir mit Preisnachlaß nicht gedient ist, weil die Ware sich dadurch nicht bessert. Meiner Ansicht nach ist die Partie so schlecht ausgefallen, daß Verweigerung sehr gerechtfertigt ist. Auch billiges Packseiden kann man fehlerfrei und muster getreu verlangen, besonders weil das Verkaufsmuster Erzeugnis der Papierfabrik Y ist. Weil die Fabrik auf ihrem Standpunkt bleibt und ich auf dem meinigen, so sind wir übereingekommen, uns Ihrem Bescheid zu unterwerfen. X, Großhandlung in A * * * Wir verkauften an die Firma X in A, Niederlande, nach Muster I weiß Seidenpapier zum Preise von 33 M. für die 100 kg cif Amsterdam und lieferten, wie aus beifolgendem Muster II ersichtlich. Während wir die Auffassung vertreten, daß die Lieferung genügt, da es sich um billiges Packseiden handelt, stellte uns unser Abnehmer das Papier anfänglich zur Ver fügung, will sich aber jetzt gleich uns Ihrer Entscheidung unter werfen. Wir bitten um Ihr Urteil, ob Verfügungstellung be rechtigt war, und wenn ja, wie groß der Wertunterschied zwischen I und II zu veranschlagen ist. Y, Papierfabrik in B Das gelieferte Papier ist unreiner, weniger weiß und hat weniger seidigen Griff als die Vorlage, was wohl z. T. auf seinem höheren Holzschliffgehalt beruht. Die Ausfall muster sind löcherig, das Verkaufsmuster nicht. Die vom Verkäufer gesandten Ausfallmuster enthalten weniger und kleinere Löcher als die vom Käufer gesandten. Da es schwer fallen dürfte, aus der im Ausland lagernden Sendung ein unparteiisches Durchschnittsmuster zu ziehen, so nehmen wir an, daß der Durchschnitt in der Mitte zwischen den beiderseits vorgelegten Mustern liegt. Die Löchrigkeit der Ware berechtigt zur Annahme weigerung. Da jedoch die im Ausland lagernde Ver fügungsware, auf der Zoll und viel Fracht lastet, für die Fabrik Y zu schwer verwertbar wäre, und da die be deutende Großhandlung X das immerhin verwendbare Papier zu mäßigem Preis wohl anbringen kann, entscheiden wir, daß die Großhandlung X das Papier mit 20 v. H. Nachlaß vom »Kaufpreis cif Amsterdam« übernehmen soll. 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