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| Nr. 30 i > 12. April 1908 Neue Glückwunschkarten Vornehmer Geschmack wählt einfache, edle Formen des Ausdrucks. Schöne Druck- oder Schreibschrift, weißer oder leicht getönter Karton, glatter oder fein gegliederter Rand, auch wohl ein zartes Ornament sind die Bedingungen für eine vornehme Glückwunschkarte. Ein anspruchsvollerer Schmuck, ein Bild müssen die größere Raumerfordernis durch künstlerischen Wert rechtfertigen. Die Prägekarten von Ernst Karl von Linsingen in Han nover halten sich innerhalb der Grenzen bescheidener Aus schmückung und erfreuen meist durch geschmackvolle An ordnung und feine Ausprägung der Formen. Es sind ein fache oder Doppelkarten; einige haben eine besondere Ein lage zu ausführlichem, schriftlichem Glückwunsch, der für Verlobungen, Hochzeiten und Jubiläen bestimmt ist. Das feierliche Pathos, das solchen Karten häufig eigen, ist hier vermieden; keine wuchtigen Ränder, keine schweren Orna mente. Die Myrte, auch weiße Rosen, erscheinen hier wirk lich als anmutige Glücksboten. Eine Doppelgirlande aus Myrten, ein Zweiglein in zwei entgegengesetzten Ecken, ein größerer Zweig, der von der linken Seite ausgeht, auch ein Kranz aus weißen Rosen, bilden begleitende Schmuck formen des goldgeprägten Glückwunsches, der auf goldge ränderter Karte, in feinem, goldenem Empirerahmen, inner halb einer Einfassung in Blindprägung oder eines Facetten randes prangt. Weißer Bandschmuck tritt hinzu, legt sich über den linken Seitenrand oder bildet eine Schleife links unten oder unterhalb eines oberen Zweiges; karrierter gold geränderter Kartengrund hat olivenfarbenes Band. Auf einigen Karten übernimmt die Goldkonturprägung allein die Darstellung einer Myrtengirlande; bisweilen gesellt sich ein frischgrünes Zweiglein zu fröhlichem Glückwunsch. Die Glückwünsche zur goldenen und silbernen Hochzeit, zu Jubiläen haben ähnliche Darstellungen in Silber- und Gold prägung. Die Kunstanstalt von Ferdinand Stange in Berlin be vorzugt Goldkonturprägung zu farbigen Blüten und Blättern. Diese erhalten selbst bei freier Gestaltung etwas Stilisiertes, wodurch ihre Bestimmung als Einrahmung und begleitender Schmuck des Glückwunsches noch schärfer charakterisiert wird. Facettenrand sondert den Rahmen vom Schriftbilde, das an Bedeutung und selbständigem Leben gewinnt. Ein Myrtenrahmen umzieht den Glückwunsch, oder Perlgold prägung und Myrtenzweige verbinden sich zum Schmuck der Ecken, Blütentuffs, goldene Linienführung rahmen ein weißes Mittelfeld. Zu letzterem Schmuck tritt häufig ein breiter Rand in Sandsteinprägung. Eine Karte, die eine zierliche Girlande aus Maiglöckchen und Veilchen als Hauptschmuck verwendet, und die als Glückwunsch zur Verlobung gedacht ist, würde jedem Feste zum vornehmen Schmuck gereichen. Ernstere Züge gibt die Goldkontur prägung einem stilisierten Eichenzweig, der von der linken Seite nach oben strebt, und dem sich von rechts efn Mistel zweig nähert, beide sind unterhalb durch ein goldenes Linienornament verbunden. Die Initialen stehen in kräf tigen ausdrucksvollen Zügen auf silbernem Rechteck. Guter Geschmack waltet auch bei der Anordnung und Wieder gabe von drei ineinander geschlungenen goldenen Kränzen, deren mittlerer die Zahl 50 trägt. Die hochgeprägten Blätter wechseln ab mit weißen Blütchen in Goldkontur prägung. Ein anmutiges Gebilde aus Goldähren nimmt die erste Seite eines hochgestellten Leinenkartons ein, der Glückwunsch zum Jubiläum folgt auf der Innenseite des zweiten Blattes. Farbige Bilder versuchen ihren Platz durch künstlerische Darstellung zu verdienen. Sie ver raten ihre Bestimmung durch das Bild eines Säuglings, der im Steckkissen auf grüner Wiese oder in der Wiege des Schlafzimmers ruht. Aehnliche Originale verwendet auch „Novitas", Berlin, doch trägt der Karton die Einrichtung der Postkarte, die sich in Glückwunsch, Bild und Einrahmung den verschie denen Festen anpaßt.. Die Chromolithographien von Dondorf in Frankfurt a. M. überraschen durch die Fülle der bildlichen Darstel lungen und Schmuckformen. Doch nach all dem bunten Farbengeflimmer, nach den kapriziösen Windungen wechsel voller Ornamentik ruht das Auge gern auf dem einfachen Schriftbild, das sich klar vom hellen Grunde hebt, und das die Schönheit seiner Formen, das allmähliche, unmerkliche Anschwellen der Schriftzüge, die scharfe Ausprägung auch der feinsten Linien der neuen amerikanischen Präge maschine verdankt. Ueber den matten Glanz der Hoch prägung huschen die Lichter und geben den Schriftzügen größeres Leben. Der Rand nimmt häufig Blindprägung. Es sind einfache Karten von modernem, schmalem Format oder Doppelkarten, die hoch- oder quergeritzt sind. Die Schrift wechselt die Farbe, ist schwarz, gold oder rot. Auch der Charakter der Schrift wechselt, rote Monogramm prägung auf Leinenkarton mit gestepptem Rand bedeutet eine Nachahmung der Monogrammstickerei auf Taschen tüchern. Graublaues Leinen hat weißen Rand und rote Schrift. Altgotische Schriftzüge prangen in gold, blau, rot auf blauem Bütten mit Facettenprägung. A. L. Wiedereröffnung des verkauften Geschäfts Reichsgerichts-Entscheidung;. Nachdruck verboten Der Kaufmann Koch in Höxter verkaufte durch Vertrag vom 16. Juli 1901 sein in Höxter unter der Firma Koch & Prigge be stehendes Wäschegeschäft an den in diesem Geschäft bereits seit 6 Jahren tätig gewesenen Kaufmann Hunold daselbst. Nach einem zugleich abgeschlossenen Mietsvertrag verblieb das Ge schäft in dem Grundstück des Koch. Dieser Mietsvertrag wurde im Juli 1902 gelöst. Gleich nach dem Auszuge des H. eröffnete Koch in denselben Räumen ein Konkurrenzgeschäft im Stil seines früheren unter der Firma Louis Koch. Er versandte auch an die Kundschaft des Klägers Geschäftseröffnungsanzeigen und Angebote. Hunold behauptete nun im Klagewege, es sei zwischen ihm und Koch stillschweigend vereinbart worden, daß K. kein Kon kurrenzgeschäft anfangen dürfe. Er verlangte deshalb die Unter- lassung der Konkurrenz des Beklagten, ta -= gi"ane IAHDas Landgericht Paderborn verurteilte auch den Beklagten dahin: 1. den gewerbsmäßigen Betrieb von Geschäften mit solchen Waren, welche die Firma Koch & Prigge zur Zeit der Geschäftsübertragung an den Kläger geführt habe, zu unterlassen ; 2. allen durch sein vertragswidriges Verhalten entstandenen und noch entstehenden Schaden dem Kläger zu ersetzen. Das Land gericht nahm an, daß das Verbot des Konkurrenzgeschäfts still schweigend vereinbart worden sei. Gegen das landgerichtliche Urteil hatte der Beklagte mit Erfolg Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt. Dieses nimmt zwar an, daß zur Zeit des Abschlusses des Kauf vertrages keine Partei an die Möglichkeit gedacht habe, daß der Beklagte hinterher die Wiedereröffnung eines gleichartigen Ge schäfts in Erwägung ziehen werde, dieser vielmehr damals keine andere Absicht gehabt habe, als sich wegen seines hohen Alters und seiner Kränklichkeit dauernd vom Geschäftsleben zurückzuziehen. Es gelangt indessen bei Abwägung der für jede Partei sprechenden Erwägungen zu dem Schluß, daß mit Rück sicht auf deren völliges Gleichgewicht die Entscheidung nur gegen den Kläger ausfallen könne. Kläger griff das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm erfolg reich beim Reichsgericht an: Der I. Zivilsenat dieses Gerichts hob das Berufungsurteil auf und erkannte gemäß dem land gerichtlichen Urteil auf Verurteilung des Beklagten. Der er kennende Senat nimmt Verletzung des § 157 BGB an, indem er dazu folgendes ausführt: »Der schriftliche Kaufvertrag vom 16. Juli 1901 steht mit den Briefen des Beklagten vom 6. und 16. April 1901 in untrennbarem Zusammenhang. Hiernach hatte sich der Beklagte auf Anraten seines Arztes zum Verkauf seines Geschäfts entschlossen. Käufer sollte der Kläger werden, der schon seit dem Jahre 1895 zuerst als Reisender, dann als Teil haber seine Arbeitskraft dem Geschäft gewidmet, und dem der Beklagte in seinem Brief vom 15. Juni 1895 schon die Aussicht auf die künftige Uebernahme des Geschäfts eröffnet hatte, weil er keinen Sohn habe. Wenn es nach diesen Vorgängen zum Abschluß des Kaufes zwischen den Parteien kam, so ist bei dem hohen Lebensalter des Beklagten, der das 70. Jahr bereits über-