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Nr. 29 PAPIER-ZEITUNG 1179 Briefkasten Der Frage muß ro Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben 'unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Flecke in Kunstdruckpapier Zur Frage 914S in Nr. 27. Der Fehler liegt höchst wahr scheinlich am Zylinder, dieser ist wohl nicht mehr gerade, hat Vertiefungen oder Löcher, dadurch geht strichweise mehr Farbe auf das Papier, und darum wird der Strich nicht gleichmäßig. Wird der Strich mit Kölner Leim gemischt, so treten die Streifen nicht so hervor. J L. Spirituslack auf gestrichenem Papier Zur Frage 9146 in Nr. 27. Daß der eine Karton (11) beim Bestreichen mit Spirituslack gelber wird als der andere, kann außer an der in Nr. 27 angegebenen Ursache auch daran liegen, daß der Strich des einen Kartons weniger fest geleimt ist als der des andern. Der Lack zieht in den weniger geleimten Strich stärker ein, und dies genügt zur stärkeren Gelbfärbung. Ob die letztgenannte Ursache vorliegt, läßt sich nachweisen, indem man den Karton mit dünnem Moosschleim bestreicht und darauf lackiert. Wird die gestrichene Stelle nunmehr nicht so gelblich, so war der Strich zu schwach geleimt. A. W. Der Fehler, daß Chromokarton II nach dem Lackieren gelb wird, liegt an der Chromofarbe. Diese hat zu wenig Wachs lösung zugesetzt erhalten. Es muß eben bei Bestellung des Papiers vorgeschrieben werden: »gehört zum Lackieren«. Dann kann sich der Streichmeister helfen. J. L. Graphische Bücherei 9159. Frage: Aus gesundheitlichen Gründen mußte ich aus dem graphischen Gewerbe austreten. Ich habe mir im Laufe der Jahre eine ziemlich umfangreiche Bibliothek bester Werke über Kunstdruck, alle Arten der Reproduktion, Papiergewinnung und Fabrikation u. a. angelegt. Alle Werke sind tadellos; wo könnte ich sie verkaufen? Ich wäre auch nicht abgeneigt, die Bücher einer gewerblichen Bibliothek zu schenken. Welche käme dafür in Betracht? Antwort: Fragesteller kann seine Bücherei durch An zeige in der Fachpresse zum Kauf anbieten. Sollte er da kein entsprechendes Angebot erhalten, so kann er sie einer Typographischen Gesellschaft schenken. Die deutschen typographischen Gesellschaften sind zu einem Verband ge einigt, dessen Vorsitzender, Herr G. Erler in Schöneberg, Gustav Müllerstr. ar, gewiß gern Auskunft gibt. Betrug? 9160. Frage: Wenn ich Waren in Kommission nach dem Auslande liefere, und der Bezieher bezahlt die Waren nach Ab lauf nicht, schickt auch die Ware nicht zurück, kann gegen diesen Anzeige wegen Betruges erstattet werden, oder läßt sich die Staatsanwaltschaft im Auslande nicht damit ein? AntK’ort: Das, was der ausländische Kommissionär nach obiger Darstellung getan hat, fällt weder im In- noch Ausland unter den Begriff des Betruges, wenn nicht er wiesen ist, daß er die Waren mit der Absicht bestellt hat, sie nicht zu bezahlen. Haftung der Auskunftei 9161. Frage: Seit etwa 4 Jahren bin ich bei einer Aus kunftei abonniert, welche in jedem Ort einen Vertreter hat, dem man die Anfrage zusendet nebst 70 Pf. für die zu erteilende Auskunft, welche auf einem von der Gesellschaft ausgegebenen Vordruck eingefordert wird. Außerdem bezahlt man eine Grund taxe von 5—6 M., für welche man ein Ortsregister erhält. Im Vorjahr holte ich eine Auskunft ein, welche das Hauptbureau besorgte, weil der Vertreter am dortigen Platz nicht aufzufinden war. Das Hauptbureau veranlaßte dann den Vertreter zur Aus kunft, die dieser an mich gehen ließ. Ich lieferte auf die gute Auskunft hin Waren zum ungefähren Betrag, mußte aber nach kurzer Zeit erfahren, daß ich gründlich hereingefallen war, daß der Kunde nicht den geringsten Kredit verdiene, auch wegen Betrugs oder Unterschlagung schon 9 Monate im Gefängnis ge sessen habe. Meine Klage gegen diesen Kunden war erfolglos. Er leistete den Offenbarungseid, und ich teilte dies dem Haupt bureau mit der Frage mit, was es in der Sache zu tun gedenke. Auf zwei Briefe von mir und meinem Anwalt erhielten wir keine Antwort. Was ist wohl hier zu machen? Antwort: Die Auskunftei haftet für Nachteile, welche durch ihrerseits fahrlässig oder böswillig abgegebene un richtige Auskunft dem Fragesteller entstanden sind. Sie muß auch für Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit ihrer Ge währsleute einstehen. Unseres Erachtens hat also, da bei dieser Auskunft offenbar Fahrlässigkeit vorliegt, Schaden ersatzklage gegen die Auskunftei Aussicht auf Erfolg. Prüfung von Sulfitzellstoff 9162. Frage: Gibt es ein einfaches und leicht anwendbares Mittel, um festzustellen, ob Zellstoff gut ausgewaschen und von schwefliger Säure vollständig befreit ist? Antwort: Man kann den Zellstoff mit verdünnter Salz säure befeuchten und prüfen, ob ein Tropfen durch Jod blau gefärbter Stärkelösung von dem so befeuchteten Stoff entfärbt wird. Im allgemeinen wird dies bei ungebleichtem Sulfitstoff der Fall sein, weil auch der best ausgewaschene Spuren von schwefligsaurem Kalk enthält, welcher durch Salzsäure zersetzt wird, wobei schweflige Säure frei wird. Diese wirkt auf das Jod in der Stärke entfärbend. Man kann jedoch aus der rascheren oder langsameren Ent färbung auf die geringere oder größere Reinheit des Stoffes Schlüsse ziehen. Dies wird erleichtert, wenn man ungebleichten Zellstoff von erprobter Reinheit gleichzeitig in derselben Weise behandelt. Blaue Jodstärke-Lösung erhält man, wenn man klaren, dünnflüssigen Stärkekleister mit einigen Tropfen alkoholischer Jodlösung vermischt. Sofortige Entlassung und Zeugnis des Gehilfen 9163. Frage: Wir sahen uns genötigt, heute einen jüngeren Versandbeamten ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zn ent lassen und haben ihm auch nur bis heute das Gehalt ausgezahlt, denn in der Klosettschlotte wurden eine Anzahl Pakete Glück wunschkarten vorgefunden, die nach den begleitenden Um ständen nur von dem Angestellten dorthin geworfen sein können, was er allerdings bestreitet. Für solchen Vertrauensbruch, unser Eigentum mit Vorbedacht zu vernichten, glaubten wir, Grund zur sofortigen Entlassung zu haben. Da wir dem jungen Mann daraufhin nicht Treue und Ehrlichkeit bescheinigen können, so stellten wir ihm folgendes Zeugnis aus: »Herr .... war vom 1. 8. 07 bis heute in unserer Papier- und Schreibwaren-Groß- handlung als Versandbeamter in Stellung. Er hat die ihm über tragenen Arbeiten willig und fleißig ausgeführt.« Ist die so fortige Entlassung berechtigt und das ausgestellte Zeugnis richtig, oder wie hätte es nach dem Gesetz zu lauten? Anhi'ort: Die sofortige Entlassung ist in obigem Fall nur berechtigt, wenn dem Beamten der Vertrauensbruch nachgewiesen werden kann. Andernfalls ist die Entlassung unberechtigt, und müssen Fragesteller dem jungen Mann Gehalt bis zum Ablauf der nächsten Kündigungsfrist zahlen. Wenn der Angestellte das Zeugnis mit obigem Wortlaut beanstandet, so können ihm Fragesteller ein Zeugnis aus stellen, welches sich auf die Dauer und Art der Beschäftigung beschränkt. Konkurrenz-Verbot 9164. Frage: Ich habe am 1. Januar 1906 das von meinem Vorgänger betriebene Ladengeschäft käuflich übernommen. Darüber ist ein notarieller Vertrag zustande gekommen, wonach mein Vorgänger den gesamten Detailhandel auch in Kontor geräten und Geschäftsbüchern nebst der Platz-Kundschaft an mich abtritt und nur den Papier-Großhandel, die Buchdruckerei und die Fabrikation und Großhandel mit Kontorgeräten, Ge schäftsbüchern und Papierwaren behält. Eine hiesige Brauerei, welche jährlich zwei große Hauptbücher braucht (Verkaufspreis für beide etwa 150 M.), kauft von mir sämtlichen Kontorbedarf, Kopierbücher usw., und hat die vorhin erwähnten Hauptbücher bei meinem Vorgänger bestellt, weil sie annahm, ich könnte sie nicht liefern; mein Vorgänger hat die Bestellung bereits zweimal angenommen und den Auftrag ausgeführt, ohne mich davon zu unterrichten. Gehören diese beiden Bücher in das Detail- Geschäft? Zur Fabrikation kann man sie nicht rechnen, denn mein Vorgänger läßt die beiden Bücher in einer Geschäfts bücherfabrik anfertigen. Im Vertrag ist bei einem Verstoß gegen den Vertrag eine Strafe von 3000 M. vorgemerkt. Hätte Klage wegen obigen Falles Erfolg? Ist ferner der Verkauf von 6—12 Kopierbüchern an einen hiesigen Verbraucher, nicht Händler, ein Engros-Geschäft, oder gehört solches Geschäft zum Detail handel? Der Besteller hatte sich in der Firma geirrt, ursprüng lich wollte er die Bücher bei mir bestellen, ich habe das Probe buch geliefert, mein Vorgänger 6 Stück auf Nachbestellung. Antwort: Sowohl die Bestellung von Geschäftsbüchern als auch von Kopierbüchern gehört unter den geschilderten Umständen im Sinne obigen Vertrages zum Detailhandel, da die Besteller keine Wiederverkäufer sind, sondern die Ware selbst verbrauchen. Demnach mußte dem Geiste obigen Vertrages entsprechend der frühere Besitzer diese Geschäfte an den Fragesteller abtreten, wofür ihm vielleicht eine Vermittlerprovision für die zugewiesenen Geschäfte gebührte. Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe erscheint trotzdem nicht aussichtsvoll, da der Vorgänger der Meinung sein konnte, er sei im Recht. Im Vertrag scheint nämlich nur über die bisher gehabte und nicht über die zukünftige Kundschaft verfügt worden zu sein.