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April 1897 früh I/2 8 Uhr im Logcnhans zu Oberlungwitz zn stellen. Die Loosung der Mannschaften der laufenden Altersklassen wird für den Aus- hebungsbezirl Hohenstein ebendaselbst am 8. April er. vorgenvmmcn. Die Mannschaften werden veranlaßt, zn den festgesetzten Zeiten an den bezeichneten Orten zur Musterung vor der Königlichen Ersatzcominission bei Vermeidung der in 8 26, Abs. 7 der Wehrordnung angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile pünktlich zu er scheine». Hierbei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß jeder Militärpflichtige niit dem Orte sich zu stellen hat, an welchem er seinen Wohnsitz hat. Im Uebrigen wird noch Folgendes bemerkt: 1. Durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine behinderte Militärpflichtige haben ein ärztliches, von der betreffenden Polizeibehörde beglaubigtes Zeugniß hier einzu reichen (8 62. Abs. 4 der Wehrordnnng). 2. Das Erscheinen im Loosuttgstermine bleibt jedem Militärpflichtigen überlassen und entstehen durch Ausbleiben in diesem Termine keine Nachtheile, es wird vielmehr für die Nichterschienenen durch ein Mitglied der Ersatzcominission geloost (8 66, Abs. 6). 3. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich durch die Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Miami überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebensjahre d. i. nach Beginn der Wehrpflicht, wenn er die nöthige mora lische und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum activen Dienst im Heere oder in der Marine cinzutreten (8 24 Abs. i). Wer freiwillig zu drei- oder vierjährigem activeu Dienst eintreten will, hat die Erlaubnis; znr Meldung bei einem Trnppentheile bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz- Commission seines Aufenthaltsortes nachzusnchen. Die sich freiwillig Meldende» haben 1. Die Einwilligung des Vaters oder des Vormundes und 2. eine obrigkeitliche Bescheinigung darüber, daß sie durch Civilverhältnisse nicht gebunden sind und sich untadelhaft geführt haben, beizubringen (8 84). 3. Den mit Meldescheine» versehenen jnngen Leuten steht die Wahl des Truppen- theiles, bei welchem sie dienen wollen, frei (8 85, Abs. 1). 4. Auch jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermiue freiwillig zur Aushebung melden, es erwächst ihm jedoch hieraus ein Recht auf die Auswahl der Waffen gattung oder des Truppentheils nicht (8 63, Abs. 8). 5. Diejenigen Militärpflichtigen, welche bei der Musterung als tauglich zum Mili tärdienste befunden werden, werden darauf aufmerksam gemacht, daß die von der königlichen Ersatzcominission ausgesprochene und im Loosungsscheine vermerkte Entscheidung über die Truppengattung, zu welcher sie bestimmt wordeu siud, nicht endgültig ist, sondern, daß die entscheidende Bestimmung darüber erst von der Königlichen Oberersatzeommission getroffen wird. 6. Etwaige Zurückstellungsattträge wegen bürgerlicher Verhältnisse können gemäß tz 63 Abs. 7 der Wehrordnung nur da»» berücksichtigt werden, wenn die Betheiligten solche Por dem Musterungsgcschäfte oder spätestens bei Gelegenheit desselben anbriugen. Spätere Reclamationen dürfen nur insofern zur Berücksichtigung kommen, als die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden sind. Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegen von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (8 63, Abs. 7). Die Seiten der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein (8 65, Abs. 5). Um fcstzustellc», ob diejenige Person. ;» deren Gimsten rectamirt worden ist, noch arbeits- beziehnngsweise attssichtsfähig ist oder nicht, ist es nothwendig, dasz die betreffende Person sich der Ersatzbehörde persönlich vorstellt (8 33, Abs. 5). Dafern zwei Söhne als arbeirsfähige Ernährer hilfloser Familien rc. nicht gleich zeitig entbehrt werden können und dies rechtzeitig hier angebracht, beziehentlich nachgewiesen wird, wird einer von ihnen gemäß 8 32, Abs. 3 der Wehrordnung auf Zeit zurückgestellt. Die Zurückstellung trifft hierbei in der Regel den jüngeren Sohn, welcher sodann spätestens nach Ablauf des'zweite» Militürpflichtjahr'cs bei gleichzeitiger Entlassung des zuerst einge stellten, älteren Sohnes zum Dienst einzustellen ist. Unter gleichen Voraussetzungen findet dasselbe Zurückstellungsverfahren bezüglich eines jüngeren zur Gestellung gelangenden Sohnes auch dann statt, wenn ein älterer, früher ausgehobener Sohn bereits in der Armee dient. 7. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen (8 65, Abs. 6). Hohenstein, am 22. März 1897. Der Stadtrat h. o». Polster, Bürgermeister. Polizeilicher Geschäftsbetrieb. In den Monaten Januar. Februar und März 1897 wurden 02 Anzeigen erstattet, 0« Strafverfügungen erlassen und 22 Sistirungen vorgenommen. Ausgestellt wurden 14 Arbeits- und 5 Dienstbücher, 4 Reisepässe, 9 Paßkarten, 14 Zeugnisse, 10 Gewerbeanmeldescheine, 65 Gewerbelegitünationskarten und 39 Erlaubnißschcine, sowie 1 Beglaubigung bewirkt. Angemeldet wurden 222, umgemeldet 142, abgemeldet 180 Personen. Reiseunterstützungen wurden an 14 Personen ausgezahlt. Hohenstein, am 2. April 1897. Der Stadtrat h. vr. Polster. Ak KMlW da 8M- md M -er AsMM- Mchk däreW. Der Ende März c. fällige l. Termin der Land- und Landesculturrenten ist längstens bis zum 5. April Äss. Js. sowie der am l. April c. fällige 1. Termin der Branvkafsenbeitrage nach 1 Pfg. für jede Einheit spätestens bis zum 21. April dss. Js. an die hiesige Stadtsteuer-Einnahme abzuführen. Hohenstein, am 29. März 1897. Der Stadtrat h. vr Polster. Sonntagsruhe. Für die nächstfolgenden beide» Soimtage als den 4. und 11. April er. wird die Verkaufszeit in offenen Verkaufsläden außer zu den bereits nachgelassenen Zeiten auch für die Stunden von 4—6 Uhr Nachmittags gestattet. Hohenstein, am 1. April 1897. Der Stadtrat h. vr Polster. Bekanntmachung. Die zur Rekrutirungsstammrollc gemeldeten Militärpflichtigen von Oberlung witz werden hiermit beordert, Mittwoch, den 7. April 1897, früh «8 Uhr im hiesigen Logenhause bei Vermeidung der in 8 26 Abs. 7 der Wehrordnung bezeichneten Straien und sonstigen Rachtheile zur Musterung vor der Königlichen Ersatz-Commission pünktlich, nüchtern und in reinlichem Zustand zu erscheinen. Im Uebrigen wird Folgendes bemerkt: 1. Durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine behinderte Militär pflichtige haben ein ärztliches beziehentlich von d'r Orts-Polizeibehörde beglaubigtes Zeugniß bei der Königlichen Ersatz-Commission einzureichen — 8 62,§ der Wehr-Ordnung —. 2. Das Erscheinen im Loosungs-Terminc bleibt jedem Militärpflichtigen überlassen und entstehen durch Ausbleiben in diesem Termine keine Nachtheile, es wird vielmehr für die nicht Erschienenen durch ein Mitglied der Ersatz-Commission geloost. — 8 66„; der Wehrordnung —. 3. Jeder Militärpflichtige kann sich im Musterungstermine freiwillig zu zwei-, drei- oder vierjährigem Dienste melden und auf seine Loosnummcr verzichten. Hierbei wird noch bekannt gegeben, daß die Wünsche solcher Militärpflichtigen, welche gern bei einer bestimmten Truppe, für welche der hiesige Bezirk aushebt, freiwillig eintreten wollen, nach Möglichkeit Berücksichtigung finden werden. Werden die Gesuche erst nn Aushebungsbezirke angebracht, so können die Gesuch steller auf diesen Vortheil nicht rechnen. Gleichzeitig werden die Militärpflichtigen noch besonders aus diese Vergünstigung und darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten und dieser Verpflichtung nachgekommen sind, in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei, anstatt fünf Jahre zu dienen brauchen. Wünsche aller Militärpflichtiger, welche Neigung zum freiwilligen Diensteintritt haben, sind im Interesse ein facherer Geschäftsführung spätestens bei der Musterung anzubringen. Militärpflichtige, welche sich freiwillig zum zwei, drei- oder vierjährigen Diensteintritt melden wollen, haben zu diesem Behufe gemäß 8 84, Ziffer 2 der Wchrordnung, Wenn sie noch minderjährig sind, die Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes, oder eine obrigkeitliche Bescheinigung darüber vorzulegen, daß dieFamilie der Hülfe des Militärpflichtigen entbehre« kann, fowie eine gleiche Be scheinigung darüber beizubringen, daß sie durch Eivilverhältnisse nicht gebunden sind und sich untadelhaft geführt haben. Diese Ausweise sind bei der Musterung, jedenfalls aber noch vor der Loosung abzugeben. 4. Die von der Königlichen Ersatzkommission ausgesvrochene und im Loosungsscheine vermerkte Entscheidung über die Truppengattung, zu welcher Militärpflichtige vorläufig aus- gehoben werden, besitzt keine endgiltige Kraft, eine entscheidene Bestimmung darüber erfolgt erst später durch die Königliche Ober-Ersatzkommission. 5. Etwaige Zurückstellungsanträge wegen bürgerlicher Verhältnisse könnten gemäß 8 63,7 der Wehr-Ordnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Äetheiligten solche vor dem Musterungs-Geschäfte oder spätestens bei Gelegenheit desselben an bringen. > Spätere Reklamationen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Ver anlassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungsgeschäfts entstanden ist. Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegen von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. Die Seiten der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein. Um festzustellen, ob diejenige Person, zu deren Gunsten reklamirt worden ist, noch r