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1 k^nWochen^abm^ V» Tag und kostet durch die Austräger pro M MMM^M. M Auswärts alle AuSttägcr^deS«i( Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 GW^ Me Annoncen-Exped.t^ frei ins Haus. für Preisen entgegen. Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Fallen, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rutzdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirfchhei». Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. f. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des StadtratheS z« Hohenstein. Nr. 130. Sonntag, den 7. Juni 1896. 46. Jahrgang. Bekanntmachung. Der unterzeichnete Bürgermeister ist vom 8. bis 13. d. M. beurlaubt und wird während dieser Zeit durch Herrn Stabtrath Zeißig vertreten. Standesamtliche Angelegenheiten werden während dieser Zeit nur von 10—12 Uhr Vormittags erledigt. Hohenstein, den 6. Juni 1896. Der Stadtrat h. vr. Backofen. Bekanntmachung, die allgemeine Impfung der Kinder betr. Die diesjährige Impfung der Kinder nimmt Mittwoch, den 10. Juni ihren Anfang und wird am 20. Juni er. beendet. , , Wir fordern Eltern, Pflegeeltern und Vormünder hierdurch auf, mit ihren Kindern in folgender Ordnung zur Impfung im hiesigen Waisenhaussaale parterre, Nach mittags zwischen 4 und 5 Uhr zu erscheinen und zwar: Mittwoch, am 10. Juni, diejenigen, deren Geschlechtsname von r amängt. Donnerstag, am 11. Juni, „ „ „ „ C—dl „ Freitag, am 12. Juni, „ „ „ „ X L Sonnabend, am 13. Juni, „ „ „ „ 8—L Der Impfung init Schutzpocken müssen in diesem Jahre unterzogen werden: a. alle im Jahre 1895 geborenen Kinder, k. alle Diejenigen, welche im Jahre 1895 oder noch früher von der Impfung zurückgestellt worden sind, oder deren Impfung von den Erziehungspflichtigen hinterzogen worden ist. e. Diejenigen, welche im Jahre 1896 ihr 12. Lebensjahr zurücklegen und <1. die bereits 12 Jahre alt gewesen, von der Impfung aber im Jahre 1895 zu rückgestellten oder derselben entzogenen Kinder. Befreit von der Impfung sind nur solche Kinder, welche innerhalb der letzten 5 Jahre die natürlichen Blattern überstanden haben oder bereits mit Erfolg geimpft worden sind, was durch ärztliches Zeugniß zu bescheinigen ist. Ueberhaupt haben Diejenigen, welche die Zurück stellung ihrer Kinder wünschen, durch ärztliches Zeugniß den Grund der Zurückstellung uach- zuweiscn. Jedes geimpfte Kind ist am 8. Tage nach der Impfung dem Impf arzte zur Revision (Nachschau) im Jmpfloeale Nachmittags von 4—5 Uhr wieder vorzuftellen. Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder, welche den Nachweis zu führen unterlassen, daß ihre Kinder oder Pflegebefohlenen bereits geimpft sind oder deren Impfung aus einem gesetzlichen Grunde unterbleiben darf, werden mit Geldstrafe bis zu 20 Mark und Diejenigen, welche ihre Kinder ohne gesetzlichen Grund von der Impfung oder der Revision entziehe», mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen belegt. Hohenstein, am 6. Juni 1896. Der S t a d t r a t h. vr Backofen. Sonntagsruhe am Schützenfestsonntage betr. An dem in das Schützenfest cinfallenden Sonntag (7. Juul) ist der Handel a) ans dem Schützenplatz von 3 Uhr Nachmittags bis 12 Uhr Nachts, d) in der Stadt von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends und außerdem zu den sonst vorgesehenen Zeiten gestattet Hohenstein, am 5. Juni 1896. Der Stadtrat h. vr. Backofen. Bekanntmachung, ras Schützenfest betreffend. Für die Dauer des diesjährigen Schießens der hiesigen Schützengesellschast wird hier mit Folgendes bekannt gemacht: 1. Das Feilhaltcn mit Eß- und Trinkwaaren, das Aufstellen von Schau- und Schieß buden, Carroussels, Schankzelten u. s. w. ist nur Denjenigen gestattet, welchen hierzu von der unterzeichneten Polizeibehörde Erlaubniß ertheilt worden ist. 2. Offenhalten der Schau- und Schießbuden, Carroussels, Restaurationen und dergl. ist am Sonnabend von 6 bis 11 Uhr Abends und am Sonntag von 3 Uhr Nachmittags an gestattet. 3. Privaten auf dem FOplatze errichteten Etablissements, z. B. Schau- und Verkaufsbuden, Zelte, Stande, Carroussels, Schaukeln u. s. w. müssen mit einer deutlich lesbaren Firma versehen sein, welche den vollen Vor- und Zunamen, sowie Wohnunqs- angabe des Inhabers enthält. " 4. Das Aufstellen von Schankzeltcn, Verkaufsstellen u. s. w. außerhalb des Schiek- Platzes ist unbedingt verboten. 5. Jede Art Ausspielung beweglicher Sachen ist an die vorgängige Erlaubniß der unterzeichneten Behörde gebunden, wie dies in der Verordnung vom 15. Juni 1826 vor- geschrleben ist. Es wird über jede in dieser Beziehung ertheilte Erlaubniß ein besonderer Er- laubnißschein ausgefertigt, welchen der betreffende Unternehmer stets bei sich zu führen und auf Verlangen den revidirenden Polizeibeamten unweigerlich vorzuzeigen hat. Kegelspiele, bei denen die Kugel an einer Kette oder Schnüre befestigt ist, werden nur unter der Beding ung gestattet, daß sowohl der Balken, an welchem die Kugel hängt, als auch das Brett, auf welchem die Kegel stehen (Aufsatzbrett) unvcrschiebbar mit dem Erdboden verbunden sind. Würfelspiele werden nur unter der Bedingung gestattet, daß bei einem Spiele nicht mehr als drei Würfel verwendet werden, daß diese Würfel mindestens je 1'^ Cubikcentimeter groß, von weißer Farbe und mit deutlichen schwarzen Punkten versehen sind. Bei einem Spiele, in welchem „alle Nummen gewinnen", sind die Nummern von 3 bis mit 18 der Reihe nach deutlich und unverwischbar auf das Würfelbrett aufzuschreiben und ist neben jede dieser Num mern der auf sie eventuell fallende Gewinn zu stellen. Würfelspiel mit Nieten wird nur unter der weiteren Bedingung gestattet, daß stets alle ungeraden Nummern gewinnen, allegeraden da gegen verlieren, daß die ungeraden Nummern von 3 bis mit 17 der Reihe nach mit deut licher unverlöschbarer Schrift auf das Würfelbrett ausgeschrieben sind und daß neben jede dieser Nummern der für sie bestimmte Gewinn gestellt wird. Ausspielungen mittelst sogenannter Glücksräder werden nur dann als zulässig erachtet und genehmigt werden, wenn die auf den letzteren befindlichen Nummern 3 «i» hoch, aufrecht stehend, mit schwarzer Farbe auf weißem Untergründe angebracht und durch rothe Striche von einander getrennt sind, so daß sie von dem spielenden Publikum deutlich gesehen werden können. Topstoosspiele werden nicht gestattet Ausspielen von Geld ist verboten. 6. Aller Branntweinschank auf dem Schießplätze außerhalb der berechtigten Schankstätten ist verboten, ebenso das Schreien beim Anpreisen der Waaren. 7. Alles Feilhalten, Ausschänken, Musicieren und Schaustellen, sowie überhaupt der öffentliche Verkehr auf dem Schießplätze ist spätestens Nachts 12 Uhr zu schließen und müssen sämmtliche Buden und Vcrgnügungsorte, auch der Schießplatz selbst, vom Publikum geräumt sein. 8. Das Hinaussahren und Umhcrfahren kleiner Kinder in Kinderwagen aus dem Fcst- platz am Sonntag, den 7. Juni und am Montag, den 8. Juni ist gänzlich untersagt. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden, soweit nicht bereits in den Gesetzen Strasen ausdrücklich angcdroht siud, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen geahndet. Hohenstei n, am 5. Juni 1896. Der Stadtrath. vr. Backofen. Für das zu dem Nachlaß des Gutsbesitzers Traugott Friedrich Reuther in Oberlungwitz gehörige, in gutem Zustande befindliche Hufengut Folium 19 und 250 des Grundbuchs für Oberlungwitz — 19 Ku 54,z u Fläche, 689^ Steuereinheiten, 29,800 Mk. Brandkasse — mit den anstehenden Feldfrüchten aber ohne Inventar sind bisher bei freiwilliger Versteigerung 36,000 Mk. und nach dieser 39,000 Mk. geboten worden. Höhere Gebote werden bis zum 25. d. M. hier entgegengenommen. -W Mj Das vorhandene Inventar kann um die ortsgerichtliche Taxe käuflich übernommen werden. Königliches Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal, am 5. Juni 1896. Constantin. Wegen Reinigung der Geschäftsräume werden Freitag, den 12. und Sonnabend, den 13. Juni 1396 nur dringliche Sachen erledigt. Königliches Amtsgericht Hohenstein-Ernstthal, am 5. Juni 1896. KStzberg. Oberlungwitz. Der 2. Termin Gemeindeanlagen ans 1896 soll Montag, den 8. Juni a. e. Vormittags in Voitels Restaurant, Nachmittags in Hiüig's Restaurant, Dienstag, den 9. Juni a. e. Vormittags in Drechsler s Restaurant, Nachmittags in Neubauer's Restaurant, Mittwoch, den 1V. Juni a. e. Vormittags in Selbmaun's Restaurant vereinnahmt werden. Einnahmezeit r Vormittags von 9—12 Uhr, Nachmittags von 2—6 Uhr. Ucbri- gens werden auch Zahlungen an jedem Wochentage, während der Expeditionszeit imGemeinde- amte entgegen genommen. Gleichzeitig wird auf die Beachtung des Steuerzettels hingewiesen. Der Gememderath zu Oberlungwitz. Oppermann, Gmdvstd. Bekanntmachung, die öffentlichen Impfungen in der Gemeinde Gersdorf betr. Für diejenigen Kinder, welche 1. in Gersdorf im Jahre 1895 geboren 2. nach Ausweis der Jmpflisten der vorvergangenen Jahre der Jmpfpflicht noch nicht Genüge geleistet, 3. im vorigen oder im laufenden Jahre nach Gersdorf zugezogen und der Jmpf pflicht noch nicht genügt haben, finden die öffentlichen Impfungen an den nach verzeichneten Tagen von nachmittags 3'/„ bis 4'„ Uhr und szwar im Gasthaus „Teutonia" hteilelbst Mittwoch, den 10. Juni a. e. für diejenigen Impflinge welche von Hausnummer 1—100