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KWm-EnilWn TuMN. Amtsblatt. Sonntag, den 15. Juli 1900. 2. Beilage. Nr. 161. Amtliche Bekanntmachungen. «om 10 »ks Monats ab wird die anläßlich »cs «rweitcrangsbaiies »es «ahnhoscs Hoheiistein-EriiWal »erlegte Strecke »er fiskalischen Ga,»bachftrasie in »er Flm Hohenstein-Ernstthal »en. Verkehr llbcrwlcsen nnd Sie alte Stratzenstrecke eingezogen. Gla « cha «, 13. In« 1900. Die Königliche Amtshauptmannschast. E-meier. De. Vekcrnntrnachuirg. (handel nrit Milch.) Nachstehende Polizewvrschriften über de>l Handel mit Milch in der Ltadt Hohenstein-Ernstthal treten für hiesige Stadt am 1. August 1900 in Kraft. Hohenstein-Ernstthal, den 12. Juli 1900. Der Stadtrat h. IN . Polster. WS. Polizeivorschriften über den Handel mit Milch in der Stadt Hohenstein-Ernstthal. 8 1. Allgemeines. Unter Milch im Sinne dieser Vorschriften ist nur die znr menschlichen Nahrung bestimmte frische Kuhmilch zu verstehen. . . Im Zweifel wird angenommen, daß die Milch, die Jemand im Bezirke der Stadt Hohenstein- Ernstthal in den Verkehr bringt, als Nahrungsmittel für Menschen dienen soll. 8 2. Anzeigepfiicht. Jeder, der hier Milch gewerbsmäßig in den Verkehr bringen will, gleichviel, ob diese Milch im Stadtbezirke selbst gewonnen oder von auswärts eingeführt wird, hat vorher der hiesigen Polizeibehörde davon Anzeige zu erstatten. Dieser Anzeigepflicht sind nicht unterstellt auswärtige Milchproduzenten, die nur an hiesige Händler liefern, nicht aber selbst die Milch hier verkaufen. 8 3. Milchforten. Im Verkehr zulässig ist hier nur 1. solche Milch, der nichts hinzugesetzt und nichts weggenommen und die auch sonst nicht ver ändert worden ist, sogen. Vollmilch; 2. Milch, deren einzige Veränderung darin besteht, daß ihr der Rahm ganz oder theilweise genommen ist und zwar ») als abgerahmte Milch, das ist Milch, bei der die Abrahmung ohne Anwendung künstlicher Mittel erfolgt ist, oder 3) als Ceutrifugenmilch, das ist Milch, bei der die Abrahmung durch maschinelle Kraft erfolgt ist. 8 4. Deklarationszivang. Die Gefäße, worin die Milch befördert oder woraus sie verkauft wird, müssen in einer für die Käufer deutlich sichtbaren und zeitweilige Beseitigung ansschließenden Weise eine Aufschrift tragen, die die in ihnen befindliche Milchsorte (Vollmilch, abgerahmte Milch, Centrifugenmilch) kennzeichnet. 8 5. Fettgehalt und spezifisches Gewicht. Wenn Vollmilch nicht mindestens 3o/„ Fett und bei 15»/g Celsius ein spezifisches Gewicht von höchstens 1,^ hat, so darf sie zwar in den Verkehr gebracht werden, jedoch muß auf dem Milchgefäße in einer für die Käufer deutlich sichtbaren Weise kenntlich sein, daß die Milch einen geringeren Fettgehalt und ein höheres spezifisches Gewicht hat. Auch die Zulässigkeit des Verkehrs mit abgerahmter und sogenannter Centrifugenmilch wird nicht von dem Vorhandensein eines bestimmten Fettgehaltes oder eines bestimmten spezifischen Gewichts abhängig gemacht. Wird aber abgerahmte Milch oder Centrifugenmilch in den Verkehr gebracht, die nicht mindestens 1"/o F^t, sowie bei 15° Celsius ein spezifisches Gewicht von höchstens hat, so darf solche Milch gleichfalls nur unter der ausdrücklichen oben vorgeschriebenen Bezeichnung ihrer gerinawerthigen Beschaffenheit feil geboten und verkauft werden. Zu der Prüfung der Milch auf spezifisches Gewicht wird bei der hiesiger! Polizeibehörde die Quevenne'sche Milchwaage, zur Prüfung auf den Fettgehalt das Feser'sche Laktoskop verwendet. 8 6. Kindermilch. Wird frische Vollmilch unter der Bezeichnung „Kindermilch" verkauft, so muß der Nachweis er bracht werden, daß diese Milch von Kühen stammt, deren Haltung, Fütterung und Gesundheitszustand von einem beamteten Thierarzt dauernd überwacht wird und zu Bedenken gegen ihre Verwendung als Kinder milch keinen Anlaß giebt. Sie darf nicht aus verschiedenen Ställen stammen und nicht durch Zwischenhändler in den Handel gebracht werden. Von Zeit zu Zeit kann die Beibringung eines von einem beamteten Thierarzte ausgestellten Zeugnisses über die Untersuchung der Kühe, von denen die Milch stammt, gesordcrt werden. 8 7- Unzulässige Milch. Die in den Verkehr gebrachte Milch, und zwar sowohl die Vollmilch, wie die abgerahmte Mitch und die Centrifugenmilch, muß l. von gesunden Kühen stammen, 2. unverdorben und unverfälscht sein. Vom Verkehr ausgeschlossen ist deshalb insbesondere: a) Milch, die von Kühen stammt, die an Milzbrand, Tollwuth, Maul- und Klauenseuche, Lnngenseuche, Perlsucht, Pocken, Gelbsucht, Rauschbrand, Ruhr, Eutererkra^kungen, Pyämie (Septicaemie), fauliger Gebärmutterentzündung oder Vergiftnngen leiden, oder welche äußerlich oder innerlich mit Arznei behandelt werden. Zuläfsig ist indessen solche Milch, die von Kühen stammt, die geringe äußere Verletzungen oder geringfügige, auf die Güte der Milch einflußlose Gesundheits störungen erlitten haben. Soweit nach der Viehscuchengesetzgebung Milch von Kühen, die der Senche ver dächtig sind, überhaupt nicht, oder nur in gekochrem Zustande verkauft oder verbraucht werden darf, hat es hierbei sein Bewenden; 5) Milch von Kühen, die vor weniger als acht Tagen gekalbt haben; c) Milch, die krankheiterregende Keime enthält; ck) bittere, schleimige oder sonst ekelerregende oder verdorbene Milch, überhaupt Milch, die einen außergewöhnlichen Geruch oder Geschmack oder ein außergewöhnliches Aus- sehen hat; c) Milch, die bereits so sauer ist, daß sie beim Kochen gerinnt oder die bei längerem ruhige» Stehen Schmutz oder Gerinsel absetzt; l) Milch, die mit anderen Stoffen, z. B. Wasser, Mehl oder sogen. Conservirungsmitreln, versetzt worden ist, auMwenn diese der Gesundheit nicht schädlich sind. Milch, die aufgekocht oder pasteurisirt worden ist, muß im Verkehr als solche bezeichnet werden. Im einzelnen Falle kann die Polizeibehörde von den vorstehenden Bestimmungen nnter besonders von ihr vorzuschreibenden Vorsichtsmaßregeln (Äbkochung und dergl.) dispensiren. 8 8. Beschaffenheit der Milchgefäße. Gefäße und Verschlüsse derselben, aus denen die Milch fremdartige Stoffe aufnehmen kann, z. B. Gefäße aus Kupfer, Messing, Bleizink, ferner Thongefäße mit schlechter oder schadhafter Glasur, eiserne Gefäße mit bleihaltigem Emaill, dürfen zur Beförderung oder zur Aufbewahrung von Milch nicht verwenvet werden. Die Gefäße müssen stets gehörig reingehalten werden. Zum Reinigen der Gesäße darf, abgesehen von den zur Entfernung des Fettes oder Schmutzes nothwendigen Zuthaten, wie Seife, Soda, nur voll ständig reines Wasser benutzt werden. 8 d. Verkaufs- und Aufbewahrungsräume für Milch. Die Räume, in denen die Milch aufbewahrt oder feilgehalten wird, miisfen trocken und luftig sein und sind stets rein zu halten. Sie dürfen nicht als Wohn- oder Schlafränme oder sonst in einer Weise benutzt werden, die ekelerregend oder auf die Beschaffenheit der Milch von gesundheitsnachtheiligem Ein flüsse ist. Uebelriechende Gegenstände dürfen in solchen Räumen nicht ausbewahrt werden. 8 10. Ausschluß erkrankter Personen vom Milchhandel n. s. w. Wer an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet, darf sich mit der für de» Ver kehr bestimmten Milch dann nicht befassen, wenn er bei der Gewinnung, der Beförderung oder dem Ver kaufe mit der Milch oder den Milchgefäßen in unmittelbare Berührung kommt. Sind Personen der in Absatz 1 gedachten Art bei der Gewinnung oder Beförderung außerhalb der Stadt mit der Milch in unmittelbare Berührung gekommen, so darf letztere im Stadtbezirke nicht in Verkehr gebracht werden. 8 11. Aussicht über -en Milchhau-el. Die mit der Aussicht über den Milchhandel beauftragten Polizeibeamten sind befugt, in die Räumlichkeiten, in denen Milch feilgehalten wird, während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, einzutreten. Sie sind weiter befugt, von der Milch, die in den angegebenen Räumen oder die an öffentlichen Orte», auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen feilgehalten oder verkauft wird, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Bezahlung zu entnehmen. Bei Entnahme der Proben haben die Polizeibeamten darauf zu achten, daß die Milch in den betreffenden Gefäßen vorher gründlich umgerührt oder geschüttelt wird. Auch haben die Aufsichtsbeamten den Milchverkäufern auf Verlangen über die Entnahme von Milchproben und über die Zeit der Entnahme eine Bescheinigung auszustellen. Der Verkäufer kann auch verlangen, daß ein Theil der Milch, von der eine Probe entnommen ist, amtlich verschlossen ihm überlassen werde. Die bloße Untersuchung der Milch durch die polizeilichen Aussichtsorgane mit Hilfe der üblichen Meßinstrumente darf für die Frage, ob Milch gefälscht sei, ob sie einen gewissen Fettgehalt oder ein spezifisches Gewicht habe oder ob Bestrafung wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen ein zutreten habe, allein nicht ausschlaggebend sein, vielmehr hat eine Untersuchung durch entsprechende Sach verständige einzutreten. 8 12. Stallprobe. Uni festzustellen, ob mit der in den Verkehr gebrachten Milch nach ihrer Gewinnung von der Knh eine strafbare Veründernng vorgenommen worden ist, kann von der hiesigen Polizeibehörde jederzeit die sogen. Stallprobe angeordnet werden, sie erfolgt unter Zuziehung eines Sachverständigen durch die Behörde des E:zeugungsortes. Die Stallprobe kanu auch der Besitzer der Kühe bei der hiesigen Polizeibehörde beantragen. Die Kosten der Stallprobe sind von dem zu tragen, der mit der Milch eine strafbare Ver änderung vorgenommen hat. 8 13. Nebenerzeugnisse -er Milchwirthschaft. Auf die flüssigen Nebenerzeugnisse der Milchwirthschaft, wie Rahm, Buttermilch, dicke Milch, Molken und auf Quark, finden die Vorschriften in den §8 7—11 sinngemäße Anwendung, dagegen finden diefe Vorschriften auf Milchpräparate, wie Schweizermilch, Gärtner'sche Kindermilch mid dergl., keine Anwendung. 8 14. Strafen. Wer diesen Vorschriften nicht entsprechende Milch in den Verkehr bringt oder wer sonst diesen Vorschriften zuwiderhandelt, wird, wenn nicht nach Reichs- oder Landesrecht eine höhere Strafe einzutreten hat, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Hohenstein-Ernstthal, den 22. März 1900. Der Stadtrath. vr. Polster, Bürgermeister. WS. Bekanntmachung. Als Armenarzt für den Stadtbezirk Altstadt ist heute Herr vr. mscf. Max Erdmann Schmidt hier, Conrad-Clauß-Straße wohnhaft, in Pflicht genommen worden. Hohenstein-Ernstthal, am 13. Juli 1900. Der Stadtrath. Nr. Polster.