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Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und tostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1,40, durch die Post Mk. 1,50 frei in's Haus. Anzeiger für Inserat» nehmen außer der Expedition auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- Expeditionen solche zu Originalpreisen. Hohenstrin-Grnstchal, Oberlungwitz. Gersdorf. Luga«. Hermsdorf. Zernsdorf. Zangenberg, Falken, Langenchnrsdors, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach. .Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. w. für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes z« Hohenstein-Ernstthal. Orgcrrr aller Gerrreirröe-Verrvaltungerr der irn^lregenderr Ortschaften. N . 126. Sonntag, den 3. Juni 1900. 50. Jahrgang Kekanntmachung, die allgemeine Impfung der Kinder 1900 betr. Die diesjährige Impfung der Kinder findet im Waisenhaus 2 Treppen, Himmer Nr. 18 und 18 an den nachverzeichneten Tagen von 4 bis 5 Uhr Nachmittags m folgender Ordnm.g statt: Zur Impfung zu bringen sind die impfpflichtigen Kinder u) aus dem Ortstheil Altstadt: Dienstag, den 5. Juni, deren Familienname mit U, L, v, bl und b anfängt; Mittwoch, den 6. Juni, deren Familienname mit 6, ll, I, K, und til anfängt Donnerstag, den 7. Juni, deren Familienname mit X, O, ?, (Z und U ansängt; Freitag, den 8. Jnni, deren Faniilienname mit S, 4', 11, V, VV, X, V und 2 anfängt; d, aus dem Ortstheil Neustadt: Montag, den 18. Jnni, deren Familienname mit /X, 8, L, I), bl, b', 0 und 11 ansängt; Dienstag, den 19. Jnni, deren Familienname mit I, s, K, 1^, Vl, X, O, ? und 2 anfängt; Mittwoch, den 20. Juni, deren Familienname niit I', 8, 4', 17, V, VV, X, V rind 7. anfängt. Der Jmpfpflicht unterliegen diejenigen Kinder, welche 1) im Jahre 1899 hi-rselbst geboren und noch am Leben sind; 2) im vergangenen Jahre ohne Ersolg geimpst, wegen Krankheit zariickgestellt oder deren Jmpsung I von den Erziehungspflichtigen hinterzogen worden ist; 3) im vor hergegangenen Jahre in H henstein-Ecnstthal zugezogen und der Jmpfpflicht noch nicht Genüge geleistet haben; 4) im Jahre 1900 ihr 12. Lebensjahr zurückleg n, und 5) bereits 12 Jahre alt gewesen, von der Impfung aber im Jahre 1899 zuriickgestellt bezw. ohne Ersolg geimpft oder sich der Jmpfpflicht entzogen haben. Befreit von der Impfung sind nur solche Kinder, welche innerhalb der letzten 5 Jahre die natür lichen Blattern überstanden haben oder bereits mit Erlo g geimpst worden sind, was ans Erfordern durch ärztliches Zeugniß zu bescheinigen ist. Ueberhaupt haben Diejenigen, welche die Zurückstellung ihrer Kinder wünschen, durch ärztliches Zengnig den Grund der Zurückstellung nachzuweisen. Die geimpften Kinder sind am 8. Tage nach der Impfung dem Jmpfarzte zur Revision lNachfchan) im Jmpslokalc wieder vorzl stellen und zwar in der Zeit von '/25—' s« Uhr Nachmittags. Wir fordern Eltern, Pflegeeltern, Vorwm der und die Vorsteher brr hiesigen Schulanstalten hier durch auf, mit ihren Kindern, Pflegebefohlenen und Schulzöglingen pünktlich in den anberaumten Impf- und Nachschauteuninen zu erscheinen. Die Schulvvrsteher können sich in den beregten Terminen durch besondere Beauftragte vertreten lassen. Die Angehörigen der Impflinge, welche die öffentliche Impfung nicht benutzen wollen, wie ihnen freigestellt ist, hab.n die von Aerzten außerhalb der öffentlichen Impfung ausgestellten Jmpf- und Zurückstellungsscheine spätestens bis 1. October ds. Js. in der Expedition für das Impfwesen, R ithhauS-Zimmer Nr. 5, vorzulegen. Im Uebrigen sind nachstehende Anordvun en streng zu befolgen: 1) Aus einem Harve, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termin nicht gebracht werden. 2) Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Jmpfarzte vor der Ausführung der Jmpsung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mittheilung zu machen. 3) Tie Kinder müssen zum Impftermin mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden. Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder, welche tun Nachweis zu führen unterlassen, daß ihre Kinder oder Pflegebefohl.nen b.reits geimpft sind oder deren Impfung ans einem gesetzlichen Grunde unterbleiben darf, werden mit Geldstrafe bis zu 28 Mark und diejenigen, welche ihre Kinder ohne geschlichen Grund von der Jmpsung od-r der Revision entziehen, mit Geldstrafe bis zu 58 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen belegt. Hohenstein-Ernstthal, den 26. Mui 1900. Ter Stadtrath. I)r. olster. Tie Entrichtung -er Gemeinde-Anlagen detr. Tie Gemeindeanlagen per 2. Termin d. I. sind am 1. Juni er. fällig und bis spätestens Mw 10. Jimi 1900 bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an unsere Stadtsteuereinnahme abzuführen. Hohenstein-Ernstthal, am 3l. Mai 1900. Der Stadtrath. i. V : W. Heitzig. Gßlr. Bekanntmachung. 1. Tas Stehenblriben mehrerer Personen bei einander aus den Trottoirs, wenn es wie es jetzt häufig wieder vorgekommen, in einer Weise geschieht, daß dadurch der Passant das Trottoir zu ver lassen genöthigt ist, sowie das Begehen derselben unter Führung von Gegenständen, die das Ausweichen erschweren, endlich überhaupt alle Handlung,», welche die Passage auf den Trottoirs stören nnd hemmen, werden hiermit erneut verboten, unter dem Bemerken, daß Nichtbeachtung dieses Verbots mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Togen geahndet wird. 2. Gleichzeitig wird das Trinke» vou Brauutweiu auf öffentliche» straften und Plätzen in einer dem Publikum augenfälligen Weise hiermit auf das Strengste untersagt, und werden Zuwider handlungen mit den vorbezeichneten Strafen geahndet. Die Schutzmannschaft ist angewiesen, diese Verbote streng zu handhaben. Hohenstein Ernstthal, den 31. Mai 1900. Der Stadtrath. i> Volke». Bürgermeister. Ws. Bekanntmachung. Tie Kirschennutzungen an der Langender, erstraße, an den Wegen nach dem Neustädter Schießplätze, im Fuchsgraben, am Teichdamme (Neustadt), an der fiskalischen Straße und zwar vom Gasthaus „zur Z che" bis zum Wegweiser sollen Mittwoch, den 0. Juni er. an Ort und Stelle verpachtet werden. Darauf Reslektireude wollen sich am genannten Tage, Nachmittags 8 Uhr am Fuchsgraben einfinden. Hohenstein-r rnstthal, am 2. Juni 1900. Der Stadtrath. Or. P olste r. Rchtr. Herr (»rnst Bernhard Müller, bisher Stadikussen-Controleur in Sebnitz, ist heute als Ltadthauptkaffen-Vuchhalter in Pflicht genommen worden. Hohenstein-Ernstthal, am I. Juni 1900. Der Stadtrath. 6r. Polster. Bekanntmachung. Die Allgcm. Ortskrankenkasse bleibt Dienstag, den 5. Jnni a. c. wegen Reinigung der Geschäftsräume geschloffen. Hohenstein-Ernstthal, am !. Juni 1900. Ter Borstand. Otto Grabner, Bors. Bekanntmachung, die öffentlichen Impfungen in der Gemeinde Gersdorf (Bez. Zw.) betr. Für diejenigen Kinder, welche 1. in Gersdo f im Jahre 1899 geboren, 2. nach Ausweis der Jmpflisten d,r vvrvergangeueu Jahre der Jmpfpflicht noch nicht Genüge geleistet, 3. im vergangenen oder im laufenden Jahre nach Geisdorf zugezogen nnd der Jmpfpflicht noch nicht genügt haben, finden die öffenllichen Impfungen an den nachverzeichneten Tagen von Nachmittag 4 — 5 Uhr im Gasthof zum grünen Thal, hier, in folgender Ordnung statt: Dienstag, den 12. Jnni 1900 für Kinder, deren Familienname mit —b, Dienstag, den 19. Juni 1900 für die, deren Fam liennamen mit //—Ff, Dienstag, den 26. Juni 1900 für die, deren Familiennamen mit L—kk, Dienstag, den 3. Juli 1900 für die, deren Familiennamen mit V— Dienstag, den 10. Jnli 1900 für die, deren Familiennamen mit ?— anfangen. Jedes geimpfte Kind ist am achten Tage nach erfolgter Impfung dem Jmpf arzte von 5—6 Uhr Nachmittags znr Nachschau uud zur Empfangnahme des Impf scheines vorzustellen. Zur Verhütung von Uebertragung ansteckender Krankheiten wird hiermit bestimmt, daß aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphthernis, Kroup, Keuchhusten, Fleck typhus, rosenartige Entzündungen oder natürliche Pocken herrschen, die Impflinge nicht zu den Impf terminen gebracht werden dürfen. Die Eltern, Pflegeeltern und bezw. Vormünder impspflichtiger Kinder werden hierdurch aufge- forden, mit denselben in den anbcraumten Terminen behufs deren Impfung im Jmpslokale zu erscheinen, oder die Befreiung von der Jmpsung Herrn LaabS hier auzuzeigen. Die Eltern, Pflegeeltern und Vonnünder, d>r«n Kinder und Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz der gegenwärtigen Aufforderung oder der ihr folgenden Ge ellung im Revisionstenni.ie entzogen geblieben sind, werden auf G und von § 14 des Reichsgesetzes vom 8. April 1874 mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder mit Hast bis zu 3 Tagen bestraft. Im Uebrigen ist den Verhaltungsvorschriften, welche den Eltern der Impflinge ausgehändigt werden, streng nachzugehen. GerSdorf Bez. Zw., am 26. Mai 1900. Der Gemeindevorstand. Göhler. Bekanntmachung. Nachdem die Neugestaltung der seühe>ig>n Trichin, nschaubezrke vom hiesigen Gemeinderathe der- estalt vorgenommen worden ist, daß die Brv.-Vers.-Eat.-Nr. l bis mit 138 ven I., Herrn