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Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt : 06.05.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900-05-06
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841109282-190005061
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841109282-19000506
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841109282-19000506
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt
-
Jahr
1900
-
Monat
1900-05
- Tag 1900-05-06
-
Monat
1900-05
-
Jahr
1900
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt : 06.05.1900
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Ein Wink für die Hausfrau. Maggi zum Würzen der Suppen, Saucen, Gemüse rc. über trifft als appetit- und verdauungsanregendes Geschmack- verbesserungSmittel alle im Handel befindlichen Extrakte und ist zudem noch viel billiger als dieselben. Maggi zuni Würzen sollte auf keinem Tisch, in keiner Küche fehlen. Märchen. An cintm Lftermorgen sand Auj einem grohen Marmortisch, Eins! gegen jed' Berhoffen Inmitten von Brillanten Ein frommer Eremit die Tbür Und Perlen, taubeneiergroß. Des Eeisterberges offen. Drei Flaschen „Maggi" standen. B ll Ne.:gier trat e- ein und ward Bom Glanze schier geble det; DennGold undsilder lag gehaust. Wohin er sich gewendet Da ref ihm eine Stimme zu: „Ter Neichchum, unermessen, rjst Dein, soseinDu Ihoricht nicht DaS Beste wird vergeßen'" „Was sollte," sprach der Eremit „Mi- schnöder Mammon frommen?" Und hat die Flaschen „Maggi" sich ls bestes mitgenommen. werde; für übereilte Handlungen sei Lehrgeld genug bc ahlt worden. ^ Puris, 4. Mai. Wie verschiedene hiesige Bläu melden, hat die Buren-Abordnung im Augenblick ihrer Abreise nach Amerika eine Erklärung an daS ameri kanische Volk veröffentlicht, in welcher sie onkündigt nach Amerika zu gehen, um die Regierung und da Volk der Vereinigten Staaten um ihren Beistand zur Wiederherstellung des Friedens in Südafrika zu bitten. DaS Volk der Vereinigten Staaten habe vor einem Jahrhundert ein gleiches Ringen für die gleichen Ziele wie die Burrn jetzt durchgemacht. Verleumdung und Lüge seien über die Buren verbreitet worden und jetzt soll die Wahrheit verkündet werden in dem Ver trauen, daß der Appell der Buren an das freie Volk der großen amerikanischen Republik nicht vergebens sein werde. Amerika möchte dem Kriege ein Ende machen, welcher in Wirklichkeit ein Bruderkrieg sei, dessen Ergebniß niemals mit den aufgewendeten Opfern im Einklang stehen könne. Eine befriedigende Lösung könne leicht durch einige rechtlich denkende Männe gefunden werden, welche die Streitpunkte sachgemäß erörtern. Amerika werde begreifen, daß England die Unabhängigkeit der Burenrepublik zu vernichten drohe in gleicher Weise, wie es dies vor 100 Jahren er folglos mit Amerika versucht habe. Zum Sächsischen. — Ueber Machenschaften der amerika- «ifchen Cancurrenz wird der Münchener „All gemeinen Zeitung" aus Chemnitz geschrieben: „Immer empfindlicher und bedenklicher wird für die deutsche Textilindustrie die von Jahr zu Jahr stärker und rück sichtsloser werdende Concurrenz, welche die Amerikaner uns mit unseren eigenen Arbeitern machen. In ein zelnen Artikeln ist gegen amerikanische Fabrikate schlech terdings nicht mehr anzukämpfen. So sind 16nädlige Waaren vom Export nach den Vereinigten Staaten heute schon ganz ausgeschlossen. In erster Lmie waren es Deutsche, welche ihre heimische Industrie über den Ocean verpflanzten. In Folge schlechten Geschäftsganges, aber auch auf glänzende Versprech ungen hin folgten dann deutsche Arbeiter, zum großen Theil sächsisch-, und fortgesetzt sind in den Zentren der deutschen Textilindustrie amerikanische Agenten thätig, die besten Arbeitskräfte zur Auswanderung zu verleiten. So engagirte, wie die „N. N." mittheilen, ein Mr. Nissen, Leiter der Fort Wayne Knittling Co., an Arbeitern, was nur mitgehen wollte und empfing dabei die Arbeitsuchenden in dem Flur eines der ersten Chemnitzer Hotels, geradezu zum Hohn der hiesigen Fabrikanten. An daS Gesetz, das die Einfuhr fremder Arbeiter mit festem Contrakt bei 3000 Doll, für den Kopf verbietet, kehrte er sich nicht im Min desten, wußte er doch recht wohl, daß er in Washington deshalb keine Schwierigkeiten haben werde. Das ReichLkanzleramt ist unlängst auf das Treiben einiger dieser Herren aufmerksam gemacht worden, leider zu spät. Als es zum Einschreiten kam, schwammen die Fabrikanten und ihre neuen Arbeiter schon auf dem Wasser. Die den Letzteren versprochenen 15 Dollars wöchentlich wurden drüben nicht eingehalten; um nicht zu verhungern, mußten die aller Hilfe Ledigen zu jeder Bedingung arbeiten und die amerikanischen Fa brikanten hatten erreicht, was sie wollten: dem deut schen Wettbewerb mit deutschen Arbeitern und bei billigem Lohn das Geschäft zu verderben. Jetzt ist wieder ein amerikanischer Agent hier erschienen. Es wäre sehr wünfchenswerth, wenn seiner Tyätigkeit die nöthige Aufmerksamkeit geschenkt würde." — Es ist wünfchenswerth, daß diese Darstellung und Warnung recht weite Verbreitung und bei den Behörden rech scharfe Beachtung findet. — Eine beherzigenSwerthe Mahnung enthält das Programm des kgl. Luisen-Gymnasiums zu Berlin: „Wir bitt.n, das Radfahren der Jugend nicht zum Sport auSarten zu lassen; leider sind bei uns Fälle von Herzerweiterung infolge übermäßiger Anstrengung vorgekommen." — Bestellungen von Lokomotiven und Wagen sind neuerdings von der preußischen Eisenbahnverwalt ung in bedeutenderem Umfange in Sachsen gemacht worden, und zwar wurden in Auftrag gegeben 165 Lokomotiven, 829 Personen- und 320 Gepäckwagen. — Ebersdorf bei Chemnitz, 30. April. (Pferde ausstellung.) Heute Vormittag von 9 bis 11^/, Uhr wurde im Garten des hiesigen oberen Gasthofes für die Bezirke der Amtshauptmannschaften Chemnitz und Flöha zur Förderung der Pferdezucht die diesjährige Stuten- und Fohlenschau abgehalten, bei welcher ca. 70 Stück Pferde zur Vorführung und Beurtheilung gebracht wurden. Durch die Herren Landstallmeister Nraf zu Münster und Oberroßarzt Röber aus Moritz- mrg wurden die zur Zucht geeigneten Stuten, nach dem die nöthigen Ermittelungen über ihre Abstam mung vorgenommen waren, in daS Pferdezuchtregister ür daS Königreich Sachsen ausgenommen und darauf die ausgestellten ein-, zwei- und dreijährigen Fohlen einer eingehenden Beurtheilung in Bezug auf Ab stammung, Körperbau und Gangart unterzogen. Außer den Vorgenannten waren die Herren Oekonomierath Heymann aus Lichlenwalde, Rittergutsbesitzer Ritt meister Gadegast aus Gebersbach bei Waldheim und Bezirksihierarzt Kunze aus Chemnitz als Preisrichter jälig, welche wohl im allgemeinen zu befriedigten Resultaten gelangten, aber doch erklärten, daß di? Ent wickelung und der Betrieb der Pferdezucht in den fiesigen Bezirken noch zu wünschen übrig lasse; durch )ie jetzt dargebotene Gelegenheit, auch Hengste des chweren Schlages zur Zucht benutzen zu können, wurde den Wünschen der hiesigen Pferdezüchter ent egengekommen und die Verwerthung der jungen fferde für den Züchter wesentlich günstiger gestaltet, aber eine zahlreichere Bctheiligung der Pferdebesitzer an Zuchtversuchen und die zweckmäßige Haltung und Aufzucht der Fohlen bedürften noch weiterer An regungen und Aufklärungen. An Preisen wurden vergeben: 2 Silberpreise des Landwirthschaftlichen Kreisvereins im Erzgebirge, 3 anderweite Ehrenpreise gestiftet l^von den Herren Gasthofsbesitzer Kern in Ebersdorf, Kaufmann Max Götze aus Chemnitz, Ver treter der Altenburger Aktienbrauerei, und Kaufmann Alfred Fielitz auS Chemnitz, Vertreter des Hofbräues in Bamberg, 7 Stück Fohlenzäune, 17 Stück Frei deckscheine und 11 Stück Preisbücher. Die Ehrenpreise erhielten zuerkannt: 1. Herr Rittergutsbesitzer Händel auf Niederrabenstein, 2. Herr Gutsbesitzer August eymann in Hausdorf bei Flöha, 3. Herr Gutsbesitzer lustav Donner in Auerswalde, 4. Herr Ritterguts- mchter Schmidt in Oberrabenstein, 5. Herr Gutsbe- zcr Hermann Lindner in Dorfjchellenberg. Von den irigen Ausstellern erhielt Herr Rittergutspachter )ans Heymann in Niederlichtenau für vier ausgestellte ohlen 3 Preise. Der Ausstellung wohnten bei: der emonte-Jnspekteur für das Königreich Sachten Se. Exzellenz Generalleutnant Freiherr von Hoenning O' iarroll aus Dresden, Herr Kreissekretär Wilsdorf aus Chemnitz als Vertreter des Direktoriums des Land- wirthfchaftlrchen Kreisvereins im Erzgebirge, Herr Be- zirksthicrarzt Kuhn aus Flöha, sowie eine Anzahl Landwirlh? und Pferdezüchter auS der näheren und weiteren Umgegend. — Freiberg. Ein schwerer Unfall ereignete sich in der Sehme'schen Kadaververnichtungsanstalt an der Dresdnerstraße. Auf bisher noch unermittelte W ise zersprang am Leimkessel ein Schauglas, sodaß der daneben stehende 20jährige Heizer Eilenberger durch den ausströmeuden Dampf und die ausfließende kochende Leimbrühe schwer verbrannt wurde. Eilen berger wurde dem Stadtkrankenhaus zugeführt, wo er seinen Leiden erlegen ist. — Zittau hat wiederum die Gehalte der Vvlks- schullehrer geregelt. Diese Neuordnung erlangte rück- wirkende Kraft vom Beginn dieses Jahres an. Der Anfangsgehalt des ständigen Lehrers und dec ständi- zen Lehrerin ist festgesetzt auf 1600 Mk. Nach er- ülltem 25. Lebensjahr beläuft sich der Gehalt eines ständigen Lehrers auf 1750 Mk., einer Lehrerin auf 1700 Mk. Lehrer erreichen einen Höchstgehalt von 3500 Mk., Lehrerinnen einen solchen von 2800 Mk. — Grimma. Dieser Tage brach auf dem Oberboden des Hauses des Kaufmanns Dette an der Frauenkirche Feuer aus. Der Dachstuhl wurde zu )re viertel zerstört, der Schaden ist beträchtlich. Die auf dem Boden lagernden Warenvorräte, darunter namentlich viel Kaffee, sind durch Wasser und Rauch verdorben und waren nicht ausreichend versichert, lußerdem ist das Wasser durch die Decke ins erste Stockwerk und stellenweise bis ins Erdgeschoß hinab gedrungen. Als Brandstifterin wurde die 14jähnge Nartha Elsa Kretzschmar aus Pomßen verhaftet. Anfangs leugnete sie, heute Mittag aber gestand ssie ein, das Feuer angelegt zu haben. Sie diente eit Ostern bei Dette und litt, trotz guter Behandlung, so sehr an Heimweh, daß Dette vor einigen Tagen ihre Eltern aufforderte, sie wieder nach Hause zu nehmen. Doch glaubten die Eltern darauf bestehen zu sollen, daß das Mädchen in ihrer Stellung aushalte. Aus Trotz und um ihre Entlassung aus jeden Fall zu er zwingen, beging das Kind die Brandstiftung, indem es in dem über seiner.Kammer gelegenen Vorratsraum die Strohumhüllung eines GlaSballons anzündete. Kurze Z it, nachdem ein Hausbewohner gesehen hatte, daß das Mädchen vom Oberboden herabgekommen war, wurde dec Brand bemerkt. NUch-LEI NüHriHlfü ^crochi-At. zu Hvhenftein-Krustthai Ani So» »tage Jubilate vormittag ö Uhr Hauptgottesdienst mit Predigt über Joh. 12. 24—26. Herr Pfarrer Albrecht. Nachmittag 1,2 Uhr KindergotteSVteuft. Vormittag s Uhr PredigtgotteSdtcnft im Betsaale der Hüttengrundschule. Ev.-Iuth. JünalmaSVereiu: Abends 8 Uhr im Ber-in«- lecale, (2. Abteilung.) -so. lurs. Juuntrancnveretn: .'toenos ' U;. 'm B-r einSIoral-. Haupwersamiulmig. Mittwoch, den 9. Mai, Bo.mittags IO Uhr Wacheo- communton. Bibelntederlage aus dem Pfarramt«: Traubibel zu d un. j Mk., Confirmandendibcl zu 1,80 Mk., Schulbibel zu 1,50 Mk. Heue Testamente zu 80 und 30 Pf Bibellesezettel sind aus dem Psarramte zu haben Parochlc Tt. TrinitatiS zu Hoheustein-Vrnstthal. Am Sonntag Jubilate früh 7 Uhr Beichte und heil. Abendmahl. Herr Hilssgcistiicher Leidet. Vormittag 9 Uhr PredigtgottrSdicust. Herr Pastor Schmidt. Nachmittag ' ',2 Uhr MndcrgotteSdicnft. Abends ' ,8 Uhr Jungfraucnvcret» im Cantorat. Wochenamt: Heir Pastor Schmidt. Von Oberlungwitz. Am Sonntag Jubilate, 6. Mai 100', Hauptkirche: Vor mittag 9 Uhr Predigtgottesdienst. Herr Pastor Laube Nachmittag > ,2 Uhr kirchliche Unterredung mit d Jüngl ngen. Obere Kirche: Vormittag 9 Uhr Predigtgottcsdienst Herr Diac. Tammenhain. Abend« 8 Uhr Hanptverlammlmig de« Sv. Arbeite»» Verein« in der Herberge. sUnterstützungskasse.) Wochenamt: Herr Diac. Tammenhatn Bou GerSdorf. Am Sonntag Jubilate, den 6. Mai, früh v Uhr Gottes dienst. Herr Hilssgeistlichec Marx. Nachmittag '/,2 Uhr KindergstteSdienft. Abend» ",8 Uhr A»n,franenveretn. Montag, den 7. Mai, Abend« 8 Uhr Araneuveretn im Gasthof zum grünen Thal. W gen wichtiger Tagesordnung ist zahlreiches Erscheinen erwünscht. Dienstag, den 8. Mal, Abends 8 Uhr vtbelst»»«. Die Woche für Begräbnisse und HauScommuntonen hat Herr Pastor Böttger, für Taufen und Trauungen Herr Hilss- geistlicher Marx. von Wüsteabraub. Am Sonntag Jubilate — 6. Mai ISOO — vormittag 9 Uhr Predtgtgattesdienft. Freitag — I I. Mai 1900 — vormittag 10 Uhr Wochen- eammnnia». «ou Grumbach mit Tirschhetm. Am Sonntag Jubilate, 8. Mai 1900, Vormittag 10 Uhr «atteSdienft. Nachmittag 2 Uhr KindergatteSdienft. vou LaugeuchurSdorf. Am Sonntag Jubilate, den 6. Mai 1900, Vormittag 9 Uhr PrcdigtgotteSdienft (Text: 2. Korinth. 4, 7- 11.> Nachmittag '^2 Uhr KatechiSmuSuuterredung mit der confirmirten Jugend. Von BeruSvorf. Sonntag, den 6. Mai, (Dom. Jubilate) Vormittag 9 Uhr Haupigottesdtenst mit Predigt über Eph. 6, 4. Nachmittag 2 Uhr kirchliche llnterrednng mit der er. erwachsenen weiblichen Jugend. Donnerstag, den 10. Mai, Vormittags 9 Uhr Wochen- commuaian. Nur gut gestrichene und lackirte Fußböden ge währleisten die größte Sauberkeit, befördern das Wohl befinden der Familie und vermindern bei Krankheiten ganz erheblich die Uebertragungsgefahr, darum gilt als zeeignetster Fußboden-Anstrich, von Jedermann leicht elbst zu b.'wirkeu, unübertrefflich an Trockenkraft, Glanz und Dauer, der von der rühmlichst bekannten Hof lieferant Car! Tiedemann'schen Lack-Fabrik in Dresden (unter der Schutzmarke „Herkules") allein erzeugte Bernstein Schnelltrocken-Oellack. Dieser, aus härtestem Bernstein sorgfältig hergestellte Fußboden-Oellack mit Farbe, übertrifft durch seinen Oelgehalt die bisher zum Hausgebrauch vielfach angewendeten feuergefähr lichen spirituösen Fußboden-Lacke ganz bedeutend an Haltbarkeit. Er ist in den verschiedensten Farben, braun, gelb u. s. w., streichrecht zum Gebrauch fertig und trocknet, ohne nachzukleben, in einer Nacht hart auf. Zum einmaligen Anstrich für etwa 15 Quadrat meter genügt 1 Kilo. (Siehe Inserat.) Die Handlungsgehülfe». Von Or. )vr. O. Fripe. (Nachdruck verboten) Die HandlungSgkhülfen gehören in die zahlreiche Klasse der von dem Ertrage ihrer (körperl chen oder geistigen) Arbeit lebenden Personen, für welche das moderne Recht neben den Bestimmungen des Bürger lichen Gesetzbuchs über den Dienstvertrag in den Ge sindeordnungen, der Gewerbeordnung, dem Handels gesetzbuch u. f. w. eine große Anzahl von Sonder vorschriften aufstellt. DaS Recht der Handlungsgehülfen ist jetzt im sechsten Abschnitt des ersten Buches des neuen Handelsgesetzbuchs geregelt. Darnach ist ein Handlungsgehülfe, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt ange stellt ist. Wer kaufmännische Dienste bei einem Nicht kausmann leistet, z. B. in der Brennerei eines Ritter gutes, dessen Besitzer nicht in das Handelsregister ein getragen ist, ist nicht Handlungsgehülfe, ebensowenig aber derjenige, der zwar bei einem Kaufmann angestellt ist, dessen Dienste jedoch nicht kaufmännischer, sondern technischer Art sind, also ausschließlich in der Be- oder Verarbeitung der Waaren bestehen, nicht in den deren An- oder Verkauf oder in den übrigen den Waarenumsatz betreffenden Geschäften." Im einzelnen Falle kann die Grenze zweifelhaft sein. Auf den Volontär, der nicht gegen Entgelt arbeitet, finden die Sondervorschriften über Handlungsgehülfen keine An wendung. Der Anstellungsvertrag zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehülfen bedarf keiner besonderen Form. Durch denselben wird der Prinzipal ver pflichtet, dem Gehülfen die vereinbarte, oder, wenn eine dahingehende Vereinbarung nicht getroffen ist, die den Umständen nach angemessene Vergütung zu gewähren. Die Zahlung des Gehalts hat am Schluffe jedes Monats zu erfolgen; später darf sie nicht, wohl aber kann sie früher geschehen. Die Zahlung des GehaltS bildet selbstverständlich ein Acquivalcnt für entsprechende geleistete Dienste; wird jedoch der Hand- lungsgehülfe an der Leistung derselben durch unver- schuldeteS Unglück (z. B. durch Krankheit, nicht da gegen durch eine längere militärische Uebung, da diese kein „Unglück" darstellt) verhindert, so behält er, falls nicht daS Dienstverhältniß auch abgesehen von dem Unglück schon vorher endet, mangels abweichender Vereinbarung auf die Dauer von sechs Wochen seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, ohne daß er sich auf diesen Anspruch den Betrag anrechnen lassen müßte, der ihm für die Dauer der Verhinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Stellt die Verhinderung an der Dienstleistung kein Unglück dar ist sie aber von verhältnißmäßig kurzer Dauer, wie etwa bei einer vierzehntägigen militärischen Dienst leistung, so wird dadurch nach der allgemeinen Regel des Bürgerlichen Gesetzbuchs der. Anspruch auf das Gehalt nicht berührt. Die zweite Hauptpflicht des Prinzipals neben der Gehaltszahlung ist die zweck mäßige Einrichtung der Geschäftsräume und der für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Geräthschasten, sowie die zweckmäßige Regelung des Geschäftsbetriebs und der Arbeitszeit in der Weise, daß der Handlungsgehülfe gegm eine Gefährdung seiner Gesundheit möglichst geschützt und die Aufrecht erhaltung der guten Sitten und deS Anstandes ge- sichert ist. Den im Laden angestellten Gehülfen muß danach z. B. auch Gelegenheit gegeben werden, sich zeitweilig zu setzen und auszuruhen. Bei den in die häusliche Gemeinschaft des Prinzipals aufgenommenen Gehülfen kommt noch hinzu die Verpflichtung den Wohn- und Schlafraum, die Verpflegung, die Arbeits- und Erholungszeit deS Handlungsgehülfen so einzu richten und zu regeln, wie es die Rücksichten aus Gesundheit, Sittlichkeit und Religion erfordern. Er füllt der Prinzipal diese Verpflichtungen nicht, so ist er, falls ein Schaden entsteh!, ersatzpflichtig; davor kann er sich auch nicht durch abweichende Verein» b-rungen mit den Gehülfen schützen. Dagegen Hit der Handlungsgehülfe dem Prinzipal die versprochenen oder die ortsüblichen Dienste zu leisten. Er darf ohne Einwilligung deS Prinzipals weder selbstständig ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen; thut er es dennoch, betreibt z. B. der Commis des Zigarrenfabrikanten einen kleinen Zigarrenhandel auf eigene Rechnung, so kann der Prinzipal Schadenersatz fordern oder auch in die so abgeschlossenen Geschäfte eintreten, wie wenn sie für seine Rechnung abgeschlossen wären, also auch Herausgabe des Erlöses oder Abtretung des Anspruchs auf denselben verlangen. Das Gesetz sieht aber die Einwilligung des Prinzipals zum Betriebe eines Handelsgewerbes schon als ertheilt an, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehülfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebe» nicht ausdrücklich vereinbart. Das Dienstverhältniß der Handlungsgehülfen endigt normalerweise mit dem Ablaufe der im An- stellungsvertrage bestimmten Zeit. Hat er cs jedoch iür seine oder des Prinzipals bezw. eines Dritten Lebenszeit oder doch für längere Z-it als fünf Jahre abgeschlossen, so kann er es nach der allgemeinen Regel des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter Innehaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nach dem Ablauf von fünf Jahren jederzeit aufkündig n, während dem Prinzipal im gleichen Falle dieses Siecht nicht zusteht. Ist das Dienstverhältniß von vornherein für unbe stimmte Zeit eingegangen, so kann et von jedem Theile für den Schluß eines Kalendervierteljahres unter Ein haltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen ge kündigt werden. Als neue Eingehung eines Dienst verhältnisses auf unbestimmte Zeit gilt es auch, wenn ein anfänglich auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Tienst- verhältniß nach Ablauf der Dienstzeit im still schweigenden Einverständniß beider Theile fortgesetzt wird. Die erwähnte Kündigungsfrist von sechs Wochen kann vertragsmäßig für beide Theile gleich (jedoch nicht unter einem Monat) verkürzt oder verlängert werden; die Kündigung ist jedoch auf alle Fälle nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig. Völlige Ver tragsfreiheit bezüglich der Dauer und des Endpunkts der Kündigungsfristen besteht für solche Handlungs gehülfen, die ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Jahr beziehen oder die für eine außer europäische Handelsniederlassung angestellt sind, wenn ihnen nach dem Vertrage der Prinzipal für den Fall der Kündigung des Dienstverhältnisses durch ihn die Kosten der Rückreise zu bezahlen hat; diese Handlungs- gehülfen sind also an die dargelegten Vorschriften des Handelsgesetzbuches nicht gebunden. Aehnlich ist es, wenn ein Handlungsgehülfe vorübergehend zur Aus- hülfe angenommen wird. — Aus wich'igen Gründen kann das (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge- schlossene) Dienstoerhäliniß von jedem Theile auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit ge kündigt werden. Wichtige Gründe sind für den Handlungs gehülfen namentlich Unfähigkeit zur Fortsetzung der Dienste, Nichtgewährung von Gehalt oder Unterhalt durch den Prinzipal, Verfehlung des Letzteren gegen seine oben dargelegten anderweitrn Verpflichtungen, Thätlichkeiten, schwere Beleidigungen oder unsittliche Zumuthungen deS Prinzipals gegen den HandlungS- gehülfen resp. gegen die HandlungSgehülfin usw.; wichtige KündigungSgründe für den Prizipal sind Untreue, Vertrauensmißbrauch, Versäumniß, beharr» licher Ungehorsam, anhaltende Krankheit des Hand» lungsgehülfcn, eine die Zeit von acht Wochen über steigende militärische Uebung desselben, der Betrieb von Geschäften durch den Handlungsgehülfen, die ihm nach dein oben Ausgeführten verboten sind, Thätlich- keileu und Beleidigungen des Handlungsgehülfen gegen den Prinzipal u. f. w. Erfolgt jedoch die Kündigung d's Prinzipals, weil der Handlungsgehülfe durch un verschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, so bleibt ihm sein An- 'pcuch auf Gehalt und Unterhalt für die Dauer von sechs Wochen. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Handlnngsgehülfe vom Prinzipal ein schriftliche» Zeugniß über die Art und Dauer seiner Beschäftigung, sowie über seine Führung und seine Leistungen fordern, das ihm auf sein Verlangen die Ortspolizeibehörde kosten- und stemprlfrei zu beglaubigen hat. Ueber die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus wirkt die sog. Konkurrenzklaus.'l, d. h.: die Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehülfen, durch welche oieser sich für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses gewisse Beschränkungen seiner ge werblichen Thätigkeit auserlegen läßt, die darauf ab zielen, dem Prinzipal keine Konkurrenz zu machen, wie wenn z. B. die Directrice eines Konfektionsgeschäfts verspricht, kein eigenes ähnliches Geschäft an deinsetben Platze anzufangen. Diese Klausel ist jetzt nur für den Zeitraum von höchstens drei Jahre» und nur inso weit gültig, als sie oas Fortkommen des Handlungs gehülfen nicht unbillig erschwert, wie eS etwa der Fall sein würde, wenn die erwähnte Directrice nicht nur an demselben Platze, sondern in ganz Deutschland kein ähnliches Geschäft gründen dürfte. Wird die Konkurrenz» klausel mit minderjährigen Handlungsgehülfen verein bart, so ist sie überhaupt nichtig. Ebenso wirkt sie nicht, wenn der Prinzipal dem Handlungsgehülfen durch vertragswidriges Verhalten einen wichtigen Grund zur Kündigung giebt oder seinerseits ohne wichtigen Grund, und ohne dem Handlungsgehülfen für die Dauer deS Konkurrenzverbots das zuletzt von ihm bezogene Gehalt fortzuzahlen, kündigt. Hat der Handlungsgehülfe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Konkurrenz verbot die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen, io kann der Prinzipal nur diese verlangen und hat keinen weiteren Anspruch auf Schadenersatz.
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