Volltext Seite (XML)
«t. r: 'I n L Sonntag, den 13. Mai 1900 50. Jahrgang. 'r M AM" Jahrmarkt in Aohenstein-ErnNthal Montag, den 28. Mai 1900. "WW -l "1 b) 1 6. bez. z Ws. y 0- Gßlr Kreher. M vi. Ws. IM! Gßlr. kl Hündinnen sitz einem vom oder an der t :e! rj z>- 'ar -8 ick MD .4 ! 0 Ter Stadtrath. vr. Polster. cn ter Tt- ur bei lü- iq- ^2, ?er 5, 5, zc ii !- n: st, l-u d, Der Stadtrath. vr. Polster. Bürgermeister. .W Nr. 109 rl Z Z'> 0 Besonders wird Folgendes hervorgehoben: Der Verwaltungsausschuß der Anstalt erläßt seine amtlichen Bekanntmachungen im Dresdner Journal und in der Leipziger Zeitung. Die Gemeiudebehürdeu — Z 1 der Ausführungsverordnung vom 24. Juli 1899 — haben über die nach 8 29 des Regulativs zu ertheilenden Befreiungsscheine ein Register nach dem dort vorge schriebenen Muster zu führen. Die Fleischbeschauer haben, wenn das Fleisch eines versicherten Thieres ungenießbar oder nicht bankwürdig ist, den in 8 31 des Regulativs erwähnten Beanstandungsschein auszustellen und außer- dem auf der Rückseite der Quittung über den gezahlten Versicherungsbeitrag einen Vermerk über die Beanstandung zu machen, wenn dagegen das Fleisch des betreffenden Schlachtstückes bankwürdig ist, die Quittung über den gezahlen Versicherungsbeitrag durch Abschneiden der rechten oberen Ecke zu entwerthen. Formulare zu den Beanstandungsscheinen erhalten die Fleischbeschauer durch Vernnttelung der Gemeindebehörden von der Anstalt. 2. Die Mitglieder der Orts- und Beztrksschätzuugsausschüsse haben für ihre Bemühungen, als Ersatz für Reiseaufwand — § 11 des Gesetzes vom 2. Juni 1898 — folgende Vergütungen Zughunde dürfen nur mit einer ihren Kräften entsprechenden Last beschwert werden. Mit Ausnahme dringender Krankentransporte darf ein mit Hunden bespanntes Fuhrwerk zum Transport von Personen nicht benutzt werden. DaS Aufsteigen oder Aufsitzen des Führers oder Begleiter- auf Hundefuhrwerken ist verboten. iS nc w id II iS id >c. >0 cr Juferote nehmen außer der Expedition auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- Expeditionen solche zu Originalpreisen. Bestimmungen, den Bertehr mit Hundefuhrwerkeu und Handwagen aus öffentlichen Straßen betr 1. Dienstag, de» 15. Mai a. c. wird der 2. Termin Gemeindeanlogew eingenommen und zwar Vormittags bei Herrn Restaurateur Röder und Nachmittags in der Gemeindeexpcdition. H^rmSdorf, den 11. Mai 1900. Müller, Gemeindevorstand. äS ck>, ii' N. -S- !ie Ü'. ick. Stellen genauer übersehen läßt. Dresden, am 7. Mai 1900. Ministerium des Innern v. Metzsch. Bekanntmachung, die staatliche Schlachtviehversicherung betreffend, vom 7. Mai 1900. Zur Durchführung der mit dem 1. Juni dsS. Js. in Wirksamkeit tretenden staatlichen Schlacht viehversicherung — Gesetz vom 2. Juni 1898 — wird hierdurch Folgendes bekannt gegeben und bestimmt: 1. Der Verwaltungsausschuß der Anstalt für staatliche Schlachtviehversicherung hat gemäß 8 14 der Ausführungsverordnung vom 24. Juli 1899 über den Geschäftsgang der Anstalt und den inneren Geschäftsverkehr der letzteren mit den Gemeindebehörden und Einnahmestellen ein Regulativ aufgestellt, zu welchem das Ministerium des Innern unterm 5. Mai dss. Js. Genehmigung ertheilt hat. Dieses Regulativ wird im Laufe dieses Monats vom Verwaltungsausschuß den Kreishauptmann schaften, Amtshauptmannschaften, Gemeindebehörden, Bezirksthierärzten nnd Schlachthofsverwaltungen zuge sendet werden und kann bei den Gemeindebehörden eingesehen werden. Die letzteren haben zu diesem Zwecke das Regulativ noch vor dem 1. Juni dss. IS. auszulegen und dafür besorgt zu sein, daß auch die Fleischbeschauer, soweit nöthig, von dessen Inhalt Kenntniß erhalten. Die Bestimmungen des Regulativs sind für die mit der Anstalt verkehrenden Behörden, sonstigen öffentlichen Organe und Privatpersonen maßgebend. 's zum 21. Mai laufenden Jahres bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Stadtsteuereinnahme abzuführen. Hoheusteiu-Erustthal, am 30. April 1900. Der Stadtrath. I)r. Polster. er u! 7. r- Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1,40, durch die Post Mk. 1,50 frei in's Haus. 5. Tas schnelle Fahren mit Hundefuhrwerken und Handwagen oder dergleichen Schlitten beim Be gegnen und Vorüberfahren bespannter Wagen ist verboten. 6. Beim Verlassen der Hundefuhrwerke haben die Führe, die Hunde mit Maulkörben zu versehen und dergestalt fest anzulegen, daß dieselben das Fuhrwerk nicht fortbewegen, auch den Fahr- und Fuß verkehr nicht gefährden oder stören können. Doch muß sich der Hund bequem legen können, auch darf der Kopf beim Liegen nicht in der Schwebe hängen. Außerhalb derjenigen Zeiten und Orte, für welche ein unbedingter Maulkorbzwang besteht, empfiehlt es sich, den Zughunden während des Ziehen- den Maulkorb abzunehmen. 7. Tie Hunde sind rechtzeitig mit möglichst reinem Wasser zu tränken; ihnen ist bei kaltem oder nassem Welter, wenn sie nicht blos vorübergehend halten, eine Unterlage zum Liegen zu unterbreiten und eine Decke aufzulegen. Zu diesem Behufe sind die Führer d.r Hundefuhrwerke verpflichtet, ein Gefäß zum Tränken, eine Unterlage für die Zughunde, sowie eine warme Decke zum Auflegen auf dieselbe bei sich zu führen. Bei längerem Aufenthalte sind die Hunde auszuspannen und in ein Gehöfte zu bringen. 8. Die Maulkörbe müssen so construirt sein, daß sie zwar den Hund am Beißen verhindern, jedoch das freie Athmen und das Herausstecken der Zunge zum Abkühlen gestatten. Die Geschirre müssen für die Hunde passend sein und dürfen dieselben nicht drücken. Auch sind die Wagen nach den« Gebrauche namentlich bei nassem Wetter zu reinigen und die Räder leicht fahrbar zu erhalten. 9. Die Fuhrwerke sind mit einer Tafel zu versehen, welche in deutlicher, unverwischbarer Schrift den Namen des Besitzers ersehen läßt. 10. Nichtbesolgung vorstehender Vorschi isten wird, sofern nicht eine nach oestehenden Gesetzen und Verordnungen mit höherer Strase bedachte Uebertretung oder ein Vergehen vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. oder mit Hast bis zu 14 Tagen im einzelnen Falle geahndet. 11. Vorstehende Bestimmungen treten 2 Wochen nach erfolgter Bekanntmachung in Kraft. Hoheusteiu-Erustthal, den 19. Oktober 1899. Der Stadtrath. (I,. L.) Ur. Polster. Bürgermeister. Bekanntmachung. Ter am 3ü. April dieses Jahres fällige 1. Termin Einkommensteuer ist, ungeachtet etwaiger Reklamationen, bis spätestens Bekanntmachung. Nachstehende Bestimmungen, den Verkehr mit Hundesnhrwerken und Handwagen auf öffentlichen Straßen betr., treten am 1. Juni 1900 in Kraft. Hohenstein-Ernstthal, den 12. Mai 1900. Hotzeustei« Ernstthal, Oberlungwitz, Oersdorf, Kugau, Hermsdorf, Zernsdorf, Zangenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Nußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hütteugrund u. s. w- für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein-Ernstthal Organ aller Geinernöe-Verwaltrrngerr der rrnrlregsnöen Ortschaften. Feldverpachtung. Donnerstag, den 17. Mat a. c., Nachmittags 4 Uhr sollen in der Keyer'fche« Schankwirthschaft in Ernstthal die am 1. October c. pachtfrei werdenden herrfchaftttlye» Feldgrnndstücke am Herrenviertel wieder auf 12 Jahre verpachtet werden. Fürstliche Reutverwaltung Lichtenstein. von Uslar-Oleiche«. ^4 - ia i 1 Auf öffentlichen Wegen verkehrende Hundesuhrwerke und Handwagen müssen mit vorderen Theile des Wagens aus zu handhabenden Hemm- oder Schleifzruge versehen sein. 3. Die Führer von Hundefuhrwerken müssen während der Fahrt dicht vor dem Wagen linken Seite desselben hergehen und die Deichsel oder das Leitseil in der Hand haben. 4. 4^ Bekanntmachung. Nachdem die zur Bezahlung der Gemeindeanlagen auf den 1. Termin dieses Jahre- nach gelassene Frist abgelaufen ist, werden diejenigen Steuerpflichtigen, welche sich mit denselben noch im Rück stände befinden, hierdurch letztmalig aufgefordert, die bezeichneten Anlagen nunmehr bi- spätestens zum 21. Mat lfdn. Js. an unsere Stadtsteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieses Termins noch verbleibende Reste werden dem Rathsvollzieher zur zwangs weisen Beitreibung überwiesen. Hohenstein-Ernstthal, am 11. Mai 1900. zu erhalten: a) die Mitglieder der OrtsschätzuugSausschüsse: bei Schätzungen im Wohnorte oder bei Schätzungen außerhalb desselben innerhalb eines Umkreises von 2 Kilometern: für die Schätzung eines Rindes 2 Mark, l . für die Schätzung eines Schweines 1 Mark s pr" -Person, hei größeren Entfernungen außerhalb des Wohnortes: für die Schätzung eines Rindes 3 Mark, 1 c» c . für die Schätzung eines Schweines 2 Mark / Person; b) die Mitglieder der BezirksschätzuugsaussLässe: für die Schätzung eines Rindes 3 Mark, s für die Schätzung eines Schweines 2 Mark) Person, sowie außerdem für Fortkommen pro Kilometer Entfernung 40 Pfg. 3. Ueber die Stelle«, welche mit der Einnahme der Versicherungsbeiträge betraut sind und über die Höhe der letzteren wird vom Verwaltungsausschuß besondere Bekanntmachung erlassen werden. 4. Die den Etnnahmestellen znkommeude Entschädigung — 8 7 der Ausführungsverordnung vom 24. Juli 1899 — wird später festgestellt werden, wenn sich der Umfang der Mühwaltungen dieser W Anzeiger Hunde dürfen zum Ziehen nur dann verwendet werden, wenn sie völlig ausgewachsen, genügend kräftig, gesund und nicht zu alt sind. Insbesondere dürfen Hunde, welche in Folge von Krankheit oder Verletzungen zum Ziehen vorübergehend untauglich sind, für die Dauer dieses Zustandes, sowie in der Zeit von 14 Tagen vor und 14 Tagen nach dem Werfen nicht eingespannt werden. 2.