Volltext Seite (XML)
2062 DörlcnblLtt s. d. Dtschn. Buchhandel. ^Nichtamtlicher Teü. — Sprechsaas. ^ 39. 16. Februar 1912 Verhältnissen vertrauten Gouverneur des Schutzgebietes Vor behalten. Die Verordnung tritt am I. April d. I. in den Schutz gebieten in Kraft. sL. Born Reichsgericht. Verlagsvertrag. (Schaden- ersatzanspruch wegen verweigerter Mitarbeit zu einer Neuauflage.) (Nachdruck verboten.) — Der Geh. Regierungsrat B. hatte 1882 als Marineingenieur mit der Verlagsbuchhandlung L. L T. in K. einen Verlagsvertrag geschlossen, auf Grund dessen der Verlag jetzt weitgehende Schadenersatzansprüche gegen B. geltend ge macht hatte, weil sich dieser entgegen einer angeblich mündlichen Vereinbarung weigerte, eine 3. Neuauflage seines Werkes »Die Schiffsmaschine« zu bearbeiten. Nach Inhalt des Vertrages sollte die I. Auflage 1882 in 1000 Exemplaren erscheinen und nach § 6 des Vertrages B. verpflichtet sein, eine neue Auflage zu bearbeiten. Diese Veitragsbestimmung wurde aber dadurch hinfällig, daß die 1. und 2. Auflage 1883 gleichzeitig mit unver- ändertem Texte erschienen waren. Beide Auflagen des Werkes, das großen Anklang fand, waren schon 1866 vergriffen. 1887 fanden dann unter den Parteien weitere Verhandlungen über eine 3. Neubearbeitung statt. Bei diesen sollte sich nach der Be hauptung der Klägerin B. vertraglich verpflichtet haben, die Neu auflage in drei Bänden erscheinen zu lassen, deren I. die Theorie der Schiffsmaschine behandelte. Dieser 1. Band ist auch erschienen. B. aber behauptete, er habe es da mals ausdrücklich abgelehnt, sich für eine Neubearbeitung zu binden, zumal ihm von der Marineverwaltung Vorwürfe gemacht worden seien, in feinem Buche Geheimnisse der deutschen Schiffs baukunst preisgegeben zu haben. Deshalb fei ihm auch das an fangs amtlich zur Verfügung gestellte Material wieder ent zogen worden, und nach feinem Ausscheiden aus dem Marine dienste fei es ihm sogar nun unmöglich, ergiebiges Material zur Bearbeitung des Buches zu erhalten. Außerdem machte der Beklagte geltend, der 1. Band, der die Theorie ent halte, sei wegen feiner Selbständigkeit ein Buch für sich, mit dessen Bearbeitung er seine vertraglichen Pflichten aus oem Verlagsvertrage erfüllt habe. Die Klägerin aber berief sich zur Bestärkung ihrer Behauptung auf die mit dem Beklagten gepflogene Korrespondenz, worin dieser zugegeben habe, zu der Bearbeitung der gesamten drei Bände verpflichtet zu sein. Der erste Band fei für die Klägerin deshalb, weil er keine Fortsetzungen finden solle, ganz unverwertbar, und dadurch, daß sie nun alle 1000 Exemplare desselben auf Lager liegen habe, sei ihr ein Schaden von 68000 ^ entstanden. Das Landgericht Kiel hatte den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für berechtigt erklärt, denn durch den Briefwechsel sei erwiesen, daß B. sich zur Bearbeitung der Neuauflage verpflichtet gehabt habe. In der Berufungsinstanz wendete der Beklagte ein, für ihn habe nur eine moralische, keine rechtliche Verpflichtung bestanden, an einer Neuauflage mitzuarbeiten. Das Oberlandesgericht Kiel hatte aber gleichfalls zu ungunsten des Beklagten entschieden. Es könne zwar auffallend sein, so hatte das Oberlandesgericht u. a. aus geführt, daß die Klägerin sich auf mündliche Abmachungen berufe, während es doch üblich sei, derartige wichtige Verlagsrechte in einem schriftlichen Vertrage niederzulegen. Aus den Briefen des Beklagten gehe aber unstreitig hervor, daß der Beklagte nicht nur moralisch, sondern in rechtlich verbindlicher Weise sich für das Erscheinen der 3. Auflage verpflichtet gehabt habe. Als Beweis dafür könne schon der Umstand gelten, daß B. ja den 1. Band der bestrittenen Auflage tatsächlich bearbeitet habe. In einem Briefe habe dann der Beklagte weiter den Vorschlag gemacht, »an seiner Stelle« das Werk von einem anderen Verfasser vollenden zu lassen. Dadurch habe der Beklagte stets anerkannt, daß ihm eine rechtliche Verpflichtung zur Vollendung des Werkes obgelegen habe, sonst würde der Beklagte seinen jetzigen Einwand schon früher geltend gemacht haben. Auch darauf könne sich B. nicht berufen, daß ihm das Material zur Bearbeitung gefehlt habe und diese ihm jetzt unmöglich geworden sei. Die Klägerin habe B. Zeit genug gelassen, Schritte zu tun, ausreichendes Material zu erhalten und habe B. auch unter Einhaltung angemessener Fristen oft genug gemahnt. Infolge des Verzugs des Beklagten habe die Klägerin jetzt kein Interesse mehr an der Vertrags erfüllung und könne darum statt derselben mit Recht Schaden ersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Auch das Reichsgericht, bei dem der Beklagte Revision eingelegt hatte, entschied in diesem Sinne und wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück. (Aktenzeichen I 22/11.) Deutsch-amerikanischer Lehrertag. — Im August wird eine große Anzahl von Lehrern verschiedener Bildungsanstalten Amerikas nach einer mehrwöchigen Reise durch Deutschland die Reichshauptstadt besuchen, um hier einen »Deutsch-Amerikanischen Lehrertag« abzuhalten. Die Teilnehmer sind teils Deutsch- Amerikaner, teils solche amerikanische Lehrer, für die die deutsche Sprache und Kultur ein Hauptgebiet ihrer Studien und Unter richtstätigkeit bilden. Der BereinSverband akademisch gebildeter Lehrer Deutschlands, dem zurzeit 20 000 Mitglieder angehören, hält seinen 5. Verbandstag zu Dresden vom 9. bis 11. April ab. Neue Bücher, «ataloge usw. für Buchhändler. 6i688Sn, Lückanla^o 6. 8". 98 8. 2416 Rrn. JahreSregifter zum Börsenblatt 1911. — Das Inhalts- Verzeichnis zum Jahrgang 1911 ist fertiggestellt und wird mit den Titeln des vierten Bandes 1911 wie üblich von der Geschäftsstelle des Börsenvereins an alle Abonnenten des vorigen Jahrgangs versandt. Sprechsaal. Ostcrmeß - Arbeiten. Die »schöne« Zeit der O.-M.-Abrechnung ist wieder heran gekommen und mit ihr die Zeit der Arbeit und — Reklamationen. Kaum sind die ersten Krebse beim Verleger eingetroffen, so beginnen die »Freuden« des Gehilfen, der die Konten zu be arbeiten hat. Wer zählt wohl alle Fälle, in denen: a) berechnete Exemplare nicht beiliegen; d) unberechnete Exemplare beiliegen; o) disponierte Exemplare beiliegen; ck) die Preise falsch angegeben werden; s) bar bezogene Werke zum Netto-Preise berechnet beiliegen (meist ohne vorher die Erlaubnis zur Remission eingeholt zu haben); k) Disponenden gestellt werden, obwohl die betreffende Spalte blockiert ist usw. usw. Die Erledigung dieser Differenzen erfordert eine Menge Zeit und Arbeit und ließe sich bei ein wenig mehr Sorgfalt seitens der Herren Sortimenter auf ein Minimum beschränken. Selbst verständlich muß die schwierige Arbeit der Sortimenter im vollen Umfange gewürdigt werden, aber manches sollte unter keinen Umständen Vorkommen. Zu diesen Punkten rechne ich vor allem das unberechtigte Disponieren. Meist sind es Werke, die gesperrt sind, die das besondere Wohlgefallen der Sortimenter erwecken. Ohne sich um die betr. Wünsche des Verlegers zu kümmern, wird flott darauflos disponiert, ganz gleich, ob die Spalte blockiert ist oder nicht. Der Verleger kann ja reklamieren, wenn er Zeit und Lust dazu hat. In einzelnen Fällen wird er es schließlich noch gestatten, in den meisten Fällen ist aber ein erregter Brief wechsel usw. unausbleiblich. Die weitere Folge ist dann oft: gegenseitige Verärgerung, Beschränkung oder gar Einstellung der Lieferungen in Rechnung und nicht zuletzt: Kürzung des Bar rabatts. Und alle diese Unannehmlichkeiten nur darum, weil die berechtigten Wünsche des Verlegers entweder gar nicht oder nur teilweise erfüllt werden. So ließen sich noch viele Fälle aus der Praxis herausgreifen, es würde aber an dieser Stelle zu weit führen. An die Sortimenter sei deshalb die dringende Bitte gerichtet: Beachtet die wenigen Vorschriften des Verlegers, er gibt sie nicht ohne zwingenden Grund. Ihr aber erspart euch selbst und oem Verleger un nötige Arbeit und Verdruß. k'.