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UohmMner Tageblatt Erscheint F GV MMM" d Inserate jeden Wochentag abends für den folgenden VMI MM M ^^M nehmen die Expedition bis Vorm. 1« Uhr Tag und kostet durch die Austräger pro MMM U MWWKUUWM W M UID > sowie für Auswärts alle Austräger, desgl. Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 U UMMMN U MUMM" alle Annoncen-Expeditionen zu Original- frei ins Haus. f V vM Preisen entgegen. für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Lngau, Hermsdorf, Bemsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rüßdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. f. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Nr. 76. Freitag, Den 2. April 1897. 47. Jahrgang. Bekanntmachung, die diesjährige Musterung in Hohenstein, auf Grun- des Erlasses des Civilvorsitzenden der Königlichen Ersatz-Commission zu Glauchau vom 5. März 1897 betreffend. Die Mannschaften aus Hohenstein haben sich Dienstag, den 6. April 1897 im Logeuhavs zu Oberlungwitz zu stellen. Die Loosung der Mannschaften der laufenden Altersklassen wird für den Ans- hebnngsbezirk Hohenstein ebendaselbst am 8. April er. vorgenommen. Die Mannschaften werden veranlaßt, zu den festgesetzten Zeiten an den bezeichneten Orten zur Musterung vor der Königlichen Ersatzcommission bei Vermeidung der in § 26, Abs. 7 der Wehrordnung angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile pünktlich zu er scheinen. Hierbei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß jeder Militärpflichtige mit dem Orte sich zu stellen hat, an welchem er seinen Wohnsitz hat. Im Uebrigeu wird noch Folgendes bemerkt: 1. Durch Krankheit am Erscheinen im Musteruugstermine behinderte Militärpflichtige haben ein ärztliches, von der betreffenden Polizeibehörde beglaubigtes Zeugniß hier einzu reichen (8 62. Abs. 4 der Wehrordnung). 2. Das Erscheinen im LoosungStcrmine bleibt jedem Militärpflichtigen überlassen und entstehen durch Ausbleiben in diesem Termine keine Nachtheile, es wird vielmehr für die Nichterschienenen durch ein Mitglied der Ersatzcoinmission geloost (8 66, Abs. 6). 3. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich durch die Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Mann überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebensjahre d. i. nach Beginn der Wehrpflicht, wenn er die nöthige mora lische und körperliche Befähigung hat, freiwillig znm activen Dienst im Heere oder in der Marine einzutreten (8 24 Abs. 1). Wer freiwillig zu drei- oder vierjährigem activen Dienst eintreten will, hat die Erlaubniß zur Meldung bei einem Truppentheile bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz- Commission seines Aufenthaltsortes nachzusnchen. Die sich freiwillig Meldenden haben 1. Die Einwilligung des Vaters oder des Vvrmnndes und 2. eine obrigkeitliche Bescheinigung darüber, daß sic durch Civilverhältuisse nicht gebunden sind nnd sich untadelhaft geführt haben, beizubringen (8 84). 3. Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppen theiles, bei welchem sie dienen wollen, frei (8 85, Äbs. 1). 4. Auch jeder Militärpflichtige darf sich im Mnsterungstermine freiwillig zur Aushebung melden, es erwächst ihm jedoch hieraus ein Recht auf die Auswahl der Waffen gattung oder des Truppentheils nicht (8 63, Abs. 8). 5. Diejenigen Militärpflichtigen, welche bei der Musterung als tauglich zum Mili tärdienste befunden werden, werden darauf aufmerksam gemacht, daß die von der königlichen Ersatzcommission ausgesprochene und im Loosungsscheine vermerkte Entscheidung über die Truppengattung, zu welcher sie bestimmt worden sind, nicht endgültig ist, sondern, daß die entscheidende Bestimmnng darüber erst von der Königlichen Oberersatzeommission getroffen wird. 6. Etwaige ZurükkstellungSanträge wegen bürgerlicher Verhältnisse können gemäß 8 63 Abs. 7 der Wehrvrdnuug nur dann berücksichtigt werden, wenn die Betheiligten solche vor dem MustcrungSgcschäfte oder spätestens bei Gelegenheit desselben anbringen. Spätere Reklamationen dürfen mir insofern zur Berücksichtigung kommen, als die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden sind. Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vvrlegen von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (8 63, Abs. 7). Die Seiten der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein (8 65, Abs. 5). Nm fcstznstellcn, ob diejenige Person, zn deren Grinsten reclamirt worden ist, noch arbeits- beziehungsweise aufsichtsfähig ist oder uicht, ist es uothwcudig, dasz die betrcffeude Person sich der Ersatzbehörde persönlich vorstellt (8 33, Abs. 5). Dafern zwei Söhne als arbeitsfähige Ernährer hilfloser Familien re. nicht gleich zeitig entbehrt werden können und dies rechtzeitig hier angebracht, beziehentlich nachgewiesen wird, wird einer von ihnen gemäß 8 32, Abs. 3 der Wehrordnuug auf Zeit zurückgestellt. Die Zurückstellung trifft hierbei in der Regel den jüngeren Sohn, welcher sodann spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres bei gleichzeitiger Entlassung des zuerst einge stellten, älteren Sohnes zum Dienst einzustellen ist. Unter gleichen Voraussetzungen findet dasselbe Zurückstellungsverfahren bezüglich eines jüngeren zur Gestellung gelangenden Sohnes auch dann statt, wenn ein älterer, früher ausgehobener Sohn bereits in der Armee dient. 7. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten drei glaubbaste Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen (8 65, Abs. 6). Hohenstein, am 22. März 1897. Der Stadtrat h. vr^ Polster, Bürgermeister. M der M- N MMiunM M der HmiWn- MÄc dckeW. Der Ende März c. fällige 1. Termin der Land- nnd Landesenlturrenten ist längstens bis MM 5. April dss. Js. sowie der am 1. April c. fällige 1. Termin der Brandkastenbeiträge nach 1 Pfg. für jede Einheit spätestens bis Mm 21. April dss. Js. f an die hiesige Stadtsteuer-Einnahme abzuführen. Hohenstein, am 29. März l897. Der Stadtrat h. vr Polster. Ueber den Nachlaß des verstorbenen Gutsbesitzer Friedrich Louis Uhle in Ober" lungwitz wird heute, am 29. März 1897, Vormittags^ 12 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Kaufmann Johannes Koch in Hohenstein wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkurssorderungen sind bis zum 24. April 1897 bei dem Gerichte anzumelden. i ES wird zur Beschlußfassung über die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über ! die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretenden Falles über die in tz l20 der. Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — aus den 8. April 1897, Vormittags 11 Uhr ' — und zur Prüfung der angcmeldeten Forderungen auf den 12. Mai 1897, Vormittags 11 Uhr :— vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gcmeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sic aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 15. April 1897 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Hohenstein-Ernstthal. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber. Sekr Jrmfchler. Bekanntmachung. Nachdem sämmtliche Gemeinderechnungen auf das Jahr 1896 fertig gestellt, liegen dieselben von heute ab 4 Wochen lang zur Einsichtnahme für die hiesigen Gemeindeglieder in der Gemeindeverwaltung während der Expeditionszeu aus. Wüstenbrand, am 30. März 1897. Der Gemei ndevor st and. H. Schubert. Holz-Auction. Im Forsthause Hainholz bei Hohenstein sollen Mittwoch, -en 7. April 1897 von Vormittag 11 Uhr an: 6 Wellenhundert hartes 1 »veikia 22 Wellenhundert weiches / meistbietend und gegen Baarzahlung verkauft werden. Glauchau, den 30. März 1897. AW WilburMe WmmltW uni) Mmt Mr-AMau. Goldberg. Schmidt. Tagesgeschichte. Deutsches Meech. Berlin, 31. März. Ueber die gestrigen Conferenzen mit dein Kaiser liegen nähere Mittheilungcn nicht vor. Es wird jedoch angedeutet, daß cs richt unbedingt nothwendig sei, sie mit der innerpolitlschcn Frage in Zusammenhang zu bringen. In den Verhandlungen unter den Großmächten über die orien talische Angelegenheit hat die Frage, ob der in den letzten Tagen erneut von den Flottenbefehlshabern an die Großmächte gerichteten Forderung einer Verdoppelung der nach Kreta ent sandten Truppen Folge zu geben sei, anscheinend in dem Vor dergründe gestanden, und es ist nicht ausgeschlossen, daß die Vorträge des Fürsten Hohenlohe und der Herren von Mar schall und Hollmann der Frage gegolten haben, ob auch Deutsch land sich -mit einem stärkeren Detachement an der Besetzung der Insel betheiligen und ob eventuell noch ein neues Schiff an die kretische Küste geschickt werden soll. Ist das der Fall, so kann nur gewünscht werden, daß man zu einer ablehnenden Antwort gekommen ist. Das Interesse, das Deutschland an der Erhaltung des Weltfriedens uno dem friedlichen Einver nehmen mit den Mächten hat, ist durch die Anwesenheit des einen Schiffes, das sich bereits vor Kanea befindet, zur Ge nüge gekennzeichnet. Ist eine Aufwendung größerer Streitkräfte erforderlich und diese Nothwendigkeit wird angesichts der That- sache, daß die Aufständischen sich nicht nur mit der Besetzung der strategisch wichtigen Punkte auf der Insel begnügen, son dern auch den europäischen Truppen entgegentreten, kaum be stritten werden können — so mögen die Mächte ihre Truppen nach Kreta senden, die ein direktes Interesse an der kretischen Angelegenheit haben. Für Deutschland ist ein solches nicht vorhanden, und es hat um so mehr Grund, bei allen weiteren Actionen sich Zurückhaltung auszulegen, als sein Vorschlag, die Action mit der Blockirung der griechischen Häfen zu beginnen, von den Mächten abzelehnt worden ist, obwohl er die Beweg ung in ihrem Keime erstickt und sicher mit geringeren Opsern