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Erscheint M F A- 4 LUU Inserate jeden Wochentag abends für den folgenden Ws ^MW MU U nehmen die Expedition bis Vorm. 10 Uhr Tag und kostet durch die Austräger pro MivW M W W M « N W D W D D M MDD M D sowie mr Auswärts alle Austräger, desgl. Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 V D alle Annoncen-Expcditionen zu Original frei ins Haus. V V Preisen entgegen. fu^ Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Nußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. f. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Nr. 184. Sonntag, den 9. August 1896. 46. Jahrgang. Schleufen- und Trottoirbaukosten betr. Alle diejenigen Mnndstttkksbesitzer, welche noch mit Schleusen- oder Trottoir bonkoste» aus dem Jahre 1895 oder früher im Rückstände sind, werden hiermit anfgcfordert, nunmehr bis spätestens deu 15. August 1896 Zahlung zu leisten. Gegen Säumige wird die zwangsweise Beitreibung verfügt werden. Hohenstein, am 31. Juli 1896. Der Stadtrat h. vr Backofen. Schleusen- und Trottoirbaukosten betr. Gemäß Z 11 des Ortsstatuts vom 4. August 1891 wird hiermit bekauut gemacht, dasz das Verzeichnis; derjenigen Grundstücke, deren Besitzer dieSchlensen- undTrottoirbankostcn noch nicht bezahlt haben, in der Stadtkasse zn Jedermanns Ginsicht ausliegt. Hohenstein, den 31. Juli 1896. Der Stadtrat h. vr. Backofen. TagrstzkU'-iee-te Lettisches Reich. Die „Nordd. Allg. Ztg." theilt heute den Wortlaut der Schreiben mit, die die Reichsbank auf die Anfrage wegen Be leihung von Getreide an die Bankanstalten gerichtet hat. Das erste dieser Schreiben lautet: Wegen der Beleihung von Getreide durch die Reichsbank find folgende aus Anfragen von Landwirthen ergangene Ant worten den Bankanstalten in Preußen zur Kcnntniß gebracht worden. Berlin, 29. Juli 1896. Ew. pp. beehren wir uns, auf Ihre gefällige Anfrage zu erwidern, daß wir bereit sind, Ihnen das aus Ihrem Gute bezw. aus Ihrem Pachtgute lagernde Ge treide zu beleihen, sofern denjenigen Anforderungen Genüge geleistet wird, welche die Reichsbank bezüglich der Begründung und Erhaltung eines rechtswirksamen Pfandbesitzes, sowie hin sichtlich der Revision nnd Conservirung des Pfandvbjeets zu stellen verpflichtet ist. Indem wir wegen der Bedingungen für den Lvmbardverkehr im Allgemeinen auf die in einem Exemplar beiliegenden Bestimmungen Bezug nehmen, gestatten wir uns besonders hervorzuheben, daß die Zulässigkeit der Beleihung .wesentlich davon abhängt, ob sich auf dem Gute geeignete trockene und luftige Speicher vorfinden, die eine völlig abge sonderte Lagerung und eine angemessene Bearbeitung des Ge treides ermöglichen, und ob eine sachverständige, unabhängige und zuverlässige Persönlichkeit vorhanden ist, die im Auftrage der Äeichsbank die Lagerräume dauernd unter Verschluß halten und die Bearbeitung des Getreides beaussichtigen könnte. Ab- gesehcn hiervon kommt für das auf ihrem eigenen Gute lagernde Getreide die Vorschrift in 8- 30 des Eigenthumserwcrbgcsctzes vom 5. Mai 1872 in Betracht, nach welcher die auf dem Grundstück noch vorhandenen abgesonderten, dein Eigenthümer gebörigen Früchte für die Hypotheken bezw. Grundschulden hatten. Der klare Worlaut des tz. 30 läßt darüber keinen Zweifel, daß diese Haftung sich auf die abgesonderten Früchte auch dann erstreckt, wenn sie durch den Eigeuthümer in Fanst- pfand gegeben, aber von dem Grundstücke nicht entfernt find. Ein derartiges Faustpfand würde mithin den Hypotheken- und Gcundschuldglüubtgern nachstehen, und zwar, wie sich aus dem Mangel einer ausdrücklichen gesetzlichen Einschränkung ent nehmen läßt, nicht nur den zur Zeit der Verfaustpfändung bereits eingetragenen, sondern auch denjenigen, welche später, fei es vertragsmäßig, sei cs im Wege der Zwangsvollstreckung! die Eintragung erlangt haben. Unter diesen Umständen ist die Pfandbestcllung, da sie die Priorität in der Befriedignng aus dem Pfandobjccte nicht gewährleistet, als eine wirksame Verpfändung im Sinne des 8- 13 des Bankgesetzcs vom 14. März 1875 nicht auzuschcn. Demgemäß können wir uns zu unserm Bedauern nicht für ermächtigt erachten, das Getreide zu lvmbardircn, wenn nicht das Vorrecht der Rcalgläubiger rechtsgiltig beseitigt wird. Rach Lage der Gesetzgebung ließe sich die Beseitigung, so weit wir zu übersehen vermögen, nur in der Art herbeisühren, daß 1) die eingetragenen Rcalgläubiger das zn lvmbardirende Getreide aus der Mithast entlassen und die Eintragung eines bezüglichen Vermerks im Grundbuch be willigen, um den Verzicht zu erhalten, und das gleichzeitig 2) eine Kautionshypvthck in Höhe des Lombarddarlehns auf das Grundstück für die Reichsbank eingetragen wird, um dieser hinsichtlich der verpfändeten Früchte ein unanfechtbares Vor recht gegenüber den etwa später zur Eintragung gelangenden Realgläubigern zu sichern. Für dasjenige Getreide, welches ans dem von ihnen gepachteten Gute lagert, bedarf es dieser Rechts acte nicht; hier würde nur erforderlich sein, daß der Verpächter in rechtsgiltiger Form auf das ihm nach 8 41 Nr. 2 der Reichsconcursvrdnung in Ansehung der Früchte zustchcnde Vor recht verzichtet, um die Pfandbestellung für die Rcichsbank zu einer unanfechtbaren zu machen. Schließlich bemerken wir, daß das lombardirte Getreide nach 8 13 Nr. 3o des Bankgesctzes höchstens bis zu zwei Dritttheilcn seines Wcrthcs bestehen werden darf. Der Lombardzinsfuß stellt sich 1 Proz. höher als der jeweilige Discontsatz, er beträgt mithin zur Zeit 4 Proc., und würde sich bei einer anderweitigen Bemessung des Diskontsatzes entsprechend erhöhen oder ermäßigen. Die durch die Verpfändung, Abschätzung, Lagerung, Beaufsichtigung, Be arbeitung, Revision und Versicherung der verpfändeten Waaren entstehenden Kosten hat der Verpfänder zu tragen Das Gleiche gilt selbstverständlich hinsichtlich der Kosten für die zur Sicher ung des Pfandrechts erforderlichen Rechtsacte. Falls Ew. re. geneigt sind, den vorbezeichneten, aus den gesetzlichen Bestimm ungen als unerläßlich sich ergebenden Forderungen zu ent sprechen, stellen wir Ihnen crgebenst anheim, die Bewilligung des Lombarddarlehns bei der zuständigen Bankanstalt zu be antragen. Reichsbankdirectorium. Mit dem 1. August war die Frist für die Anmeldung der Etats - Mchrbedürfnisse der einzelnen Ressorts im Reiche auf das Jahr 1897,98 abgelaufen, und dürfte das Rcichs- schatzamt jetzt in der Lage sein, diese Mehrbedürfnisse insge- sammt überblicken zu können. Das letztere wird nun an die vergleichende Einzelprüfung der Forderungen der verschiedenen Ressorts Herangehen Auf Grund dieser Prüfnng finden später commissarische Berathungen mit den Vertretern der verschiedenen Verwaltungen statt, und auch hiermit ist die Etatsvorbcreitung gewöhnlich nicht erledigt, weil fast regelmäßig dabei noch einige Fragen offen bleiben. Es ist anzunehmen, daß das letztere auch mit den Arbeiten für den Etatsentwurf aus das, Jahr 1897,98 der Fall sein wird, und daß dcßhalb, wie gewöhnlich, auf den vollständigen Abschluß des Etatsentwurfs nicht vor Oktober gerechnet werden darf. Natürlich wird der Umstand, daß der Reichstag im Herbst dieses Jahres früher als ge wöhnlich die Berathungen wieder anmimmt, aus eine möglichste Beschleunigung der Etatsarbciten hinwirken. Indessen werden Fragen von prineipicllcr Bedeutung, soweit sie nicht schon, wie dies auch des Oe teren vorgckommen ist, vor dem Beginn der Etatsvcrhandlungcn zwischen den betheiligren Ressorts ihre Erledigung gesunden baben, natürlich nicht vor der Rückkehr des am Urlaub befindlichen Staatssecretärs des Reichsschatz amts entschieden werden. Rußland. Prwatnachrichtcn aus Rußland lassen eine Wendung in den dortigen Regierungsmaximcn erkennen. Ob die Abreise der Czarin-Wittwe und ihrer jüngeren Kinder nach Kopenhagen mit dieser Wendung zusammenhängt, mag dahingestellt bleiben; bekanntlich hat man mehrfach behauptet, daß das gegenseitige Verhältnis der beiden Czarmncn einiges zu wünschen übrig lasse. Ziemlich zuverlässig ist überliefert worden, daß den Ne- formpläncn des pingen Ezaren eine Zeit lang meistens mit dem Hinweis auf den „Willen des Allerhöchstseligen" begegnet worden ist. Scheinbar hat man sich indeß von dieser Schranke jetzt allmählich emancipirt. Als ausschlaggebend in dieser Hinsicht wird die Kathastrvphe auf dem Chvdynskyfelde bei Moskau am 30. Mai d. I. bezeichnet. Hierbei ist anscheinend die völlige Unhaltbarkeit des bisherigen Systems zum Bewußtsein ge kommen. Das erste Ergebniß war der Rücktritt des Moskauer Obcrpvlizeidircctvrs Generals Wlassowsky. Die Entlassung er folgte in dec ungnädigsten Form, obgleich dem obersten Polizei beamten von Moskau bei diesem Anlaß zwar große Unfähigkeit im Unterschiede von einigen anderen hohen Beamten, aber nicht Corruption nachgewiesen werden konnte. Es folgte eine aus ländische Badereise des Moskaus Generalgouvcrneurs Groß fürsten Sergius. Er hatte eine Einladung zu einem Feste in Riga angenommen und mnßte dieselbe plötzlich absagen; obgleich er der Oheim des Czaren nnd mit einer älteren Schwester der Czarin vermählt ist, will man nicht an seine Rückkehr auf den Moskauer Posten glauben. Ein anderer Schritt ist die Ent lassung des Marineministers, Admirals Tschitschakow; diese er folgte gleichzeitig ganz plötzlich, wenn auch in etwas gnädigerer Form. Der Admiral soll bei den staatlichen Tcrraineinkäufen in der Nähe von Liebau in Kurland behufs Anlage eines dortigen Kriegshafens mehrere Millionen „verdient" haben, weshalb ihn die Marineofficiere spöttisch ven „Fürsten von Liebau nannten. Auch die Tage eines anderen kaiserlichen Oheims, des Großfürsten Alexis, in der seit 1881 bekleidete» Stellung als „General-Admiral" sollen gezählt sein. Diese Wendung wäre um so bemerkenswerther, als die Ernennung des Großfürsten für diesen Posten in die ersten Regierungs- zeitcn Alexanders Ul. gefallen ist. In dieselbe Richtung weist es, wenn jüngster Tage eine im September 1892 gegebene Verordnung des verstorbenen Czaren über die Competcnz- beschränkung des fi.nnländischen Senates kurzer Hand aufge hoben worden ist. Man wird in diesen Verfügungen unzweifel haft den ernstlichen Willen des 28jährigen Herrichers mit Be zug auf die persönliche Uebcrnahme des verautwortungsreichen Selbstherrscherthums erkennen können. Aber dieser Wille wird zweifellos auf sehr große, lang aufgehäufte Hindernisfe stoßen. Die kaiserliche Verfügung, in der über die anläßlich der Ehodynsky-Katastrophe hcrvorgetrctenc Uneinigkeit und gegen seitige Eifersucht der- verschiedenen Verwaltungsbehörden geklagt nnd in dieser Hinsicht Besserung verlangt wird, spricht darüber ganze Bände. Frankreich Paris, 6. Ang. Die Reise des Czaren bleibt das ergiebige Vermuthungsgebiet der todten Saison. Leute, die aus Havre hier anlangen, haben von andern Leuten aus der Umgebung des Präsidenten, der bekanntlich in Havre einige Zeit verbrachte, gehört, daß Felix Faure längst über die Ankunft des Czaren in Paris im klarem sei. Angeblich hat General Tournier, der im Gefolge der französischen Sondergesandtschait nach Moskau reiste, von dort aus dein Munde des Zaren die Zustimmung überbracht. Rach andern Quellen soll die Kaiserin-Mutter, als sie bei ihrer Durchreise durch Frankreich von Faure bis zur deutschen Grenze begleitet ward, diesem selbst die Reise ihres Sohnes in Aussicht gestellt haben. Sollte dies wahr sein, so würde Felix Faure in der Kunst des Schweigens schon einen bedeutenden Grad von Vollkommenheit erreicht haben; weiß doch heute noch eigentlich niemand, was zwischen ihm und der Kaiserin-Mutter im Eisenbahnwagen verhandelt wurde; und doch, wenn dies über die gewöhnlichen Höfstchkcitsformen nicht hinaus ging, würden es die Franzosen längst an die große Glocke gehängt haben. Heute nun erhalten wir zwei neue Beiträge zur Zarenreise. Erstens hat sich der Minister des Aeußern Hanotaux nach Vichy begeben, um dort für den Czaren, der dort nach seinem Pariser Aufenthalte eine Cur machen soll, Quartier zu machen. Französischen Berichten aus Petersburg zufolge litte der Czar an einem Anfälle von Gelb sucht, die er in Vichy los werden möchte. Zweitens wird der Czar, nachdem er in Berlin und Wien je drei Tage zugebracht, am 1. October in Paris anlangen, im Ministerium des Aeußern absteigen und eine ganze Woche hier verweilen. Freilich er fahren wir zugleich, daß Hanotaux, wie schon seit langen Jahren, ausschließlich seiner eigenen Gesundheit wegen, Vichy besucht und der Czar dort nicht hinkommen werde, und was das Ministerium des Aeußern am Quai d'Orsay betrifft, so ist es allerdings wahr, daß die Regierung dasselbe als Czaren- wohnung ins Auge gefaßt, aber leider wegen Mangels an passenden Räumlichkeiten hat verwerfen müssen. Indessen die Fama bleibt dabei, daß der Czar dort mitsammt der Zzarin den Hofdamen und verschiedenen Großwürdenträgern unterge bracht wird. Das Programm der Festwoche soll augenblicklich seiner Genehmigung unterbreitet sein. Schließlich sei noch er wähnt, daß der Czar überhaupt nicht nach Paris kommen soll, um die Berührung mit einer gewissen Persönlichkeit (Faure?) zu vermeiden; er werde daher in einem Kriegshafcn landen und vielleicht an einem Manöver theilnehmen. England. London, 6. August. Lihungtschangs Besuch bei der Kö nigin war eine von den Gelegenheiten wo die Hofmandarinen die höchste Kraft aufbicten, um einen Sterblichen, der nicht fürstlichen Ranges ist, doch innerhalb gewisser Grenzen mit den höchsten und schmeichelhaftesten Ehrenbezeugungen zu überhäufen. Hofwagen hatten ihn hier an den Bahnhof gebracht. Hof lakaien umschwärmten ihn und sein Gefolge dort und in Ports-