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Hohenstein-Ernstthal, Oderlnngniitz, Gersdorf, Luga«, Hermsdorf, Kernsdorf, Grscheint leben Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1,55 durch die Post Mk 1,82 frei in's HauS. Inserat» nehmen außer der Expedition auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- Expeditionen solche zu Originalpreifen. Anzeiger für Zangenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. w° für -e« Verwaltungsbezirk -es Stadtrathes zu Hohenstein-Ernstthal. Organ aller Oeineinöe-Verwaltungen 5er unrliegenöen Ortschaften. Nr. 243. Freitag, den 19. Grundstücksvrrpachtung. Die Stadtgemeinde hat auf die Dauer von 10 Jahren zu verpachten: 1. die vormals Franke'schen Grundstücke, zwischen der Bad- und Hüttengrundstraße gelegen, 1 Stück an der Lerchenstraße gelegen, 2. die Parzellen 6 und 7 vom Schinderholzgrundstück, an der Badstraße gelegen, 3. die Parzellen 27 und 28 vom Zechenfeld, in der Nähe des Bergmannsgrußes gelegen. Die näheren Pachtbedingungen sind an Rathsstelle, Zimmer Nr. 1, zu erfahren. Pachtangebote sind baldigst und spätestens bis Montag, den 22. dss. Mts. eben- daselbst anzubringen. Hohenstein-Ernstthal, am 18. Oktober 1900. Der Stadtrath. vr. Polster. Bekanntmachung. Die für hiesigen Ort auf das laufende Jahr aufgestellte Schöffen- und Geschworenen- Urliste liegt eine Woche lang und zwar vom 1S. bis mit 27. Oktober dss. Jrs. auf dem hiesigen Rathhause — Kassenzimmer — zu Jedermanns Einsicht aus. Innerhalb dieser einwöchigen Frist kann Einsprache gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Liste schriftlich oder zu Protokoll bei Unterzeichnetem erhoben werden. Hierbei werden zugleich nachstehend unter die darauf bezüglichen Gesetzesvorschriften bekannt gegeben. Gersdorf Bez. Chemnitz, am 17. Oktober 1900. Der Gemeindevorstand. Göhler. Anlage Zu 8 1, 3. Gerichtsverfaffungsgesetz vom 27. Januar 1877 in der Fassung des Gesetzes betr. Aenderungen des Gerichtsverfaffungsgesetzes und der Strasprozetzordnung vom 17. Mai 1898 nach Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung infolge strafzerichtlicher Berurtheilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißig^ Lebensjahr noch nicht voll endet haben; U 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urlifte den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; October 1900 50. Jahrgang. 3. Personen, welche für sich oder ihre Familien Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Ausstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Muglieder der Senate der freien Hansastädte; 3. mcichSbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche üüs Grund der Landesaesede jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte, oder Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient gleichzeitig für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32 bis 34 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf daS Gefchworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfaffungsgesetzes vom 27. Januar 1877 rc. enthalten; vom 1. März 187S. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2. der Präsident des Landeskonsistoriums; 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4. die Kreis- und Amtshauptleute; 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amts- hauptmannfchaften ausgenommen sind. Bekanntmachung. Zur öffentlichen Kenntniß wird hiermit gebracht, daß hier am Sonnabend und Montag, den 20. und 22. dss. Mts., die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr bis 10 Uhr Abends geöffnet sein dürfen unter der Bedingung, daß die den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern zu gewährende Ruhepause von mindestens 10 Stunden nach Beendigung der Arbeitszeit dadurch nicht berührt wird. Gleichzeitig werden die Betheiligten noch veranlaßt, zu der für den ganzen Bezirk in Aussicht ge nommenen allgemeinen Regelung der Verlängerung der nach 8 139 c Abs. 2 Ziffer 2 der Reichsgewerbeord nung für 40 Tage nachgelassenen Verkaufszeit bis 10 Uhr Abends ihre Wünsche ehebaldigst schriftlich direkt bei der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau anzubringen. Ferner wird darauf hingewiesen, daß am^Kirchweihfestsountag der Handel in offenen Verkaufsstellen außer den festgelegten Zeiten von 3 bis 8 Uhr Nachmittags gestattet ist. Oberlungwitz, am 18. Oktober 1900. Der Gemeindevorstand. Oppermann. A. Die chinesischen Wirren. Im Vordergründe des Interesses stehen jetzt die Nachrichten über die gegen die Mandschudynastie aus gebrochene Rebellion. Wie das Reuter'sche Bureau auS Hongkong vom 17. berichtet, sollen sich die Rebellen im Hinterlande, wie es heißt, in der Nachbar schaft von Pachmafu, etwa 40 Meilen nordwestlich von der englischen Grenze konzentrieren. Sie be absichtigen augenscheinlich, sich mit den Aufständischen vom Ostfluß in der Nachbarschaft von Kweitschan zu vereinigen. Admiral Hos Truppen rücken heute von Saichun zu ibrer Verfolgung vor. An der britischen Grenze und im neuen britischen Gebiet ist alles ruhig. Der südchinesische Aufstanv ist gewissermaßen ein Gegenspiel, eine Schilderhebung gegen das fremden- feindliche Treiben der Mandschudynastie, und sollte dieser zu denken geben. Denn wenn sich der Aufstand ausbreitet und Erfolge erzielt, fo qeräth die Kaiserin- Wittwe zwischen zwei Feuer, zwischen das der Mächte und das der chinesischen Resormpartei mit ihrer Rebellion. Vor der Hand ringen offenbar die beiden chinesischen Parteien noch um das Uebergewicht. In Kwantung führt Sun-jat-sen die Rebellion, die ganz antidynastisch ist. Die Rebellion in Kwangsi ist mehr gegen die lokalen Behörden. Keine der beiden Re bellionen ist fremdenfeindlich. Die Rebellen in Kwangsi ersuchen sogar um ausländische Hilfe; doch gi bt es auch andere Strömungen. Zum Beispiel haben die Beamten den fremdenfeindlichen Taotai von Swatau entfernt. Im Bezirke Kiayngchau sind abir fünf Kirchen geplündert und zerstört worden. In Szechuan wud gegen die Beamten tumultiert. Die Reform bewegung am Jangtse entlang ist von Kangyuwei inspiriert und ganz antidynastisch. Es geht mithin eine große Bewegung durch China. Eine weitere Meldung des Reuter'schen Bureaus aus Peking vom 15. ist recht bezeichnend für die chinesische Lügendiplomatie; die Nachricht lautet: Das Edikt, welches die Bestrafung der an den Unruhen betheiligten hohen Staatsbeamten anordnet, wird hier für eine Fälschung gehalten. Prinz Tsching und Lihung-Tschan; bestreiten, irgendwelche Kenntniß von der Existenz des Edikts zu haben. Man hat einigen Grund zu dr Annahme, daß das Edikt ersonnen sei in der Hoffnung, den Vormarsch der Verbündeten aus Paotingfu zu verhindern. Kein Schritt von irgend welcher Bedeutung wird hier bis zur Ankunft des Feldmarschalls Grafen Waldersee, die für Mittwoch erwartet wird, unternommen werden. Graf Waldersee wird im Kaiserpalast Quartier nehmen. Kleine marodirende Boxerbanden verursachen in der Nähe des Sommerpalastes Beunruhigung. Gegen sie wird eine kleine Abtheilung entsandt werden. Nebrigens werden heute alle chinesischen Nach richten, daß Paotingfu bereits erobert sei, für erfunden erklärt. Berichten aus chinesischen Quellen zufolge ist, wie die „Central News" mittheilen, der Zweck der nach Paotingfu aufgebrochenen französischen Expedition, die Eisenbahn wieder in Stand zu setzen und die Boxer zu vertreiben. Die Bewohner der Stadt, sowie die Kaufleute sind in Ruhe gelassen worden. Die sonstigen Nachrichten besagen noch: London, 17. Oktober. Die Abendblätter melden aus Washington: Der amerikanische Konsul in Kanton 'telegraphirt, daß die kaiserlichen Truppen Liutschan wiedergenommen und die Aufständischen sich ostwärts zerstreut haben. — Das Staatsdepartement erhielt eine amtliche Bestätigung der Hinrichtung des früheren chinesischen Gesandten in Washington, Tschangyhnan. — Die Abendblätter melden aus Schanghai: Einem kaiserlichen Edikt gemäß werden 4 Millionen Taels für einen neuen Palast in Singanfu verausgabt. Schanghai, 17. Oktober. Der Taotai von Schanghai erließ eine Proklamation, in der die Meldung, daß achttausend chinesische Soldaten in der Stadt verborgen seien, für unwahr erklärt und bei- gefügt wird, daß sich die Konsuln sür die Ruhe im Iangtsethal verbürgt hätten. Es läge daher keinerlei Veranlassung zu Besürchtungen vor. Die hiesigen chinesischen Guilden sandten an die Mächte durch Vermittelung der Konsuln eine Petition, in der sie um schleunige Herstellung des Friedens bitten, da sonst Handel und Gewerbe ganz ruiniert würden. Newhork, 17. Oktober. Aus Tientsin, den 15. d. Mts., wird telegraphirt: Bis zum gestrigen Tage traf die nach Paotingfu bestimmte Expedition auf keinen Widerstand. Ein in Tientsin eingetroffener Eilbote berichtet, daß die nach Hsiuhsien zur Befreiung der dort befindlichen französischen Priester marschierende französische Truppe von 500 Mann aus ihrem sechs- tägigen Marsche nach Süden keinem Widerstande be gegnet sei. — Die Amerikaner haben das Arsenal von Tientsin geräumt und es der provisorischen Stadt verwaltung übergeben. In Genua schiffte sich am 16. d. ein kleineres deutsches Truppencommando nach China ein. Mit dem Reichspostdampfer „Prinzessin Irene" gehen am 30. d. M. Verstärkungen für die Pionier-Compagnie nach China, und zwar 5 Unteroffiziere und 45 Mann des Beurlaubtenstandes. Formattonsort ist Harburg. Der „Reichsanzeiger" giebt bekannt: Eine große Anzahl der an die ostasiatische Abtheilung des preußi schen Kciegsministeriums gerichteten Anfragen über den Verbleib von Angehörigen des ostasiatischen Expeditionscorps kann nicht beantwortet werden, weil in den bezüglichen Schreiben der Truppentheil des Expeditionscorps nicht ausreichend bezeichnet ist. Die Angabe des Regiments allein genügt nichr; eS muß auch Bataillon, Compagnie, Eskadron, Batterie und Kolonne richtig bezeichnet werden. Die Auskunsts- ertheilung der ostasiattschen Abtheilung bezieht sich übrigens nur auf Angehörige des Landheeres, während Anfragen über den Verbleib von Angehörigen der Marine, zu welcher nicht allein die Schiffsbesatzung, sondern auch die Marine-Jnfanterie und die bei der Marine-Infanterie befindliche F.ldbatterie, sowie daS Feld - Pionier-, Feld-Telegraphen- und SanitätS- Detachement gehören, von dieser Stelle nicht beant- wortet werden können. Die Verlustliste Nr. 1, welche den Abgang bei dem Armee-Obercommando des ost asiatischen Expeditionscorps für die Zeit der Neber- fahrt vom 27. Juni bis einschließlich 25. September d. I. enthält, ist heute ausgegeben worden. Sie um faßt folgende Namen: Armee-Obercommando: Sani- täts-S.'rgeant Fuchs, früher württembergischeS Feld- Artillerie-Regiment „König Karl", 30. August in