Volltext Seite (XML)
Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. durch die Post Mk. 1,50 frei in's Haus. Inserate nehmen außer der Expedition auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- Expeditionen solche zu Originalpreifen. Anzeiger für Hohenstein-Ernstthal, Ot»erlungmitz, Gersdorf, Kugau, Hermsdorf, Kernsdorf, Zangenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rüßdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. w- für den Verwaltungsbezirk -es Stadtrathes zu Hohenstein-Ernstthal Grgarr aller Genreirröe-Verrvalturrgen der urnlregeirdeir Mrtschersten Nr. 229. Mittwoch, den 3. October 1900. 50. Jahrgang. Kekanntmachnng. Laut Mittheilvng der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau ist am 24. September dieses Jahres in Oberlungwitz ein kleiner gelber Spitz männlichen Geschlechts ohne Steuermarke oder sonstige Er kennungszeichen — getödtet und bei der bezirksthierärztlichen Untersuchung als der Tollwuth verdächtig be funden worden. Gemäß Z 26 des Reichsviehseuchengesetzes wird deshalb die Festlegung (Ankettung oder Ein sperrung) aller Hunde auf die Dauer von drei Monaten d. i. bis mit 24. Dezember dieses Jahres angeordnet. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem stcheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leiue. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest an- geschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd wird unter der Bedingung gestattet, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt, oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen Hunde aus der Stadt nicht ausgeführt werden. Hunde, welche den vorstehenden Bestimmungen zuwider frei umherlaufend betroffen werden, werden nach Befinden sofort getödtet. Auwtderhandlirngen werde«, soweit sie wissentlich erfolge«, «ach 8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Gefängnitz bis zu einem Jahre, im Uebrigen aber mit Geld bis zu 158 Mark oder entsprechender Haftstrafe geahndet. Hohenstein-Ernstthal, den 1. Oktober 1900. Der Stadtrath vr. Polster. Ws. Bekanntmachung. Nr. 38, 39, 40, 41, 42 und 43 des Reichsgesetzblattes und das 15. und 16. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900 sind eingegangen und liegen an RalhSstelle, Zimmer Nr. 1, zur Einsichtnahme aus. Der Inhalt ist folgender: s) des Reichsgesetzblattes: Nr. 38. Verordnung, betreffend Abänderung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875. Bekannt machung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe. Nr. 39. Verordnung, betreffend Zeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe. Bekanntmachung, be treffend das Erlöschen des Postvertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem berg und Baden einerseits und der Schweiz andererseits. Nr. 40. Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. Bekanntmachung wegen Redaklion des Schutzgebietsgesetzes. Nr. 41. Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr aus Glasgow. Nr. 42. Deklaration zu der am 19. März 1897 zu Venedig unterzeichneten Saiitäts-Uebereinkunft, betreffend Maßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung der Pest. Nr. 43. Internationale Konvention, betreffend die Revision der in der General-Akte der Brüsseler Anti sklaverei-Konferenz nebst Deklaration vom 2. Juli 1890 vorgesehenen Behandlung der Spirituosen bei ihrer Zulassung in bestimmten Gebieten Afrikas. b) des Gesetz- und Verordnungsblattes: 15. Stück. Bekanntmachung, die weitere Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 betr. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung der Bischofswerda-Elstraer Eisenbahn betr. Verordnung, die am 1. Dezember 1900 oorzunehmende Viehzählung betr. Verordnung, die am 1. Dezember 1900 vorzunehmende Volkszählung betr. Verordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer pp. in den Jahren 1900 und 1901 betr. Bekanntmachung, die Regelung der Gerichtsbarkeit über die Stäbe der Kommando behörden, der Truppentheile und Militärbehörden der Armee betr. Verordnung zur Aus führung des Reichsgesetzes betr. die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze pp. 16. Stück. Verordnung zur Ausführung von Artikel II des Gesetzes, Abänderungen des Einkommensteuer- Gesetzes vom 2. Juli 1878 betreffend, vom 23. Juli 1900. Hohenstein-Ernstthal, am 1. Oktober 1900. Der Stadtrath. vr. Polster. Bekanntmachung, Maatz- und Gewichtsrevtsion betr. Nach Beendigung der Revision wird von Mittwoch, den 3. dieses Monats ab, ein Beamter des unterzeichneten Stadtrathes die dafür von den einzelnen Gewerbetreibenden zu entrichtenden Gebühren einheben. Die vom Aichamte darüber ausgestellte Rechnung ist als Quittung zu betrachten. Hohenstein-Ernstthal, den 1. Oktober 1900. Der Stadtrath. »r. Polster. Ws. Bekanntmachung. Nachdem durch amtshauptmanvfchastliche Bekanntmachung vom 28. d. Mts. die Onndefperre für den hiesigen Ort auf die Dauer von 3 Monaten, mithin bis mit 24. December d. I. angeordnet worden ist, wird hiermit bekannt gegeben, daß im hiesigen Orte Während dieses Zeitraums sämmtliche Hunde entweder festzulegen (anzuketten oder einzusperren) oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine zu führen sind. Auch dürfen Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus hiesigem Orte nicht ausgefüyrt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß sie fest angeschirrt, Mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauches festgelegt werden. Auch die Verwendung von Hirtenhunden zue Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der J:gd ist unter der Bedingung zulässig, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauches (außerhalb des Jagdreviers) festgelegt, oder mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Zuwiderhandlungen werden nach 8 66 des Reichsgesetzes vom bezw. 8 20 der Säch ¬ sischen Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1895 mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft geahndet. Außerdem werden Hunde, welche vorstehenden Bestimmungen zuwider hier frei umherlaufen, weg- gefangen und getödtet werden. Oberlungwitz, am 30. September 1900. Der Gemeinde-Vorstand. Opperma««. Holsversteigerung auf Rabensteiner 5taatsforstrevier Hotel „Clans" in Grüna Freitag, den 12. Oktober 1900, Vormittags 10 Uhr. 415 w. Stämme, 145 w. Klötzer, 397 w. Derbstangen, 2320 w. Reisstangen, 18 rm w. Nutzknüppel, 41 rm h. und 158 rm w. Brennhölzer, 149 rm w. Stöcke zum Selbstrode«. Durchforstungs- und Einzelhölzer in den Abth. 2, 3, 4, 6, 13, 43, 44, 45, Stöcke in Abth. 16. Näheres ist aus den bei den Ortsbehvrden und in den Schankstätten der umliegenden Ortschaften aushängenden Bekanntmachungen zu ersehen. Acht WrMmrmltm MM z» Am uh SmMs KMitWl AmWng. am 28. September 1900. Menges. Seyfert. Die chinesischen Wirren. Die chinesische Frage hat urplötzlich heute wieder ein friedliches Gesicht' Der chinesische Kaiser hat eine Reihe Edicte, die von tiefem Bedauern unv von Reue über die geschehenen Greuel triefen, und auch den Prinzen Tuan bestrafen, erlaßen und sucht die Mächte damit zu be ruhigen. Eine andere Frage ist es, ob diese neue Schwen kung irgendwie eine Wirkung ausüben wird. Gestern verlautete noch aus allen Hauptstädten der Großmächte sogar aus Newyork, daß die Mächte zur Ergreifung der energischsten Maßregeln entschlossen seien, da China von einem Einlenken anscheinend nichts wissen wolle, wie es durch die Rangerhöhung Tuans deutlich dokumentire Ueber die Edicte des Kaisers von China wird fol gendes aus Shanghai, 1. Oct., gemeldet: Der Kaiser von China hat an den Zaren ein Schreiben gerichtet, in welchem er demselben für sein Versprechen, Peking zu räumen, seinen Dank ausspricht und um seinen Beistand im Laufe der Friedensverhandlungen bittet Der Kaiser richtete ferner an den Mikado ein Schre ben, in welchem er sein Bedauern über dje Ermordung des Sekretärs der japanischen Gesandtschaft ausspricht. Der Kaiser fügie hinzu, daß er ein feierliches Leichenbegängniß in Peking veranstalten und zu diesem Zwecke 12 000 Taels zur Verfügung stellen wird. In einem Briese an Se. Majestät den deutschen Kai'er beklagt Kwangsü, das nominelle Oberhaupt des chinesischen Reiches, die Ermordung des deutschen Ge sandten und bittet schließlich um Einleitung von Friedensunterhandlungen. Der Wortlaut des Schreibens ist folgender: „Der chinesische Kaiser sendet Grüße an den Deutschen Kaiser. Die plötzliche Erhebung in China hatte die Ermordung Ihres Gesandten zur Folge. Meine Untergebenen haben schändlich gehandelt and die freundlichen Beziehungen abgebrochen, worüber ich tief betrübt bin. Ich habe heute dem Großkanzler Kunkang befohlen, vor dem Sarge des tobten Gesandten Todtenopfer zu vollziehen, und habe Li-Hung-Tschang und Liukunyi befohlen, jegliche Erleichterung für die Rückkehr des Sarges nach Deutschland zu gewähren. Wenn er in Deutschland eintrifft, habe ich meinem Gesandten in Berlin, Lühaihwan, besohlen, wiederum Todtenopfer darzubringen. Derart wünsche ich mein tiefes Bedauern zu zeigen. Früher waren unsere beiden Länder friedlich. Ich appellire jetzt an Sie aus Rücksicht auf unsere gemeinsamen Inter, ssen, baldige Friedensverhandlnnqen zu gestatten, damit ein immerwährender Friede gesichert werde. Ich mache diesen speziellen ernsten Appell." China empfindet also offenbar jetzt das dringende Bedürfniß, der in erster Linie beleidigten Macht eine Art äußerlicher Genugthuung zu geben, in der Hoffnung, daß dann vielleicht von ernsterer Sühne abgesehen werde. So leicht wird sich allerdings weder Deutsch land noch irgend eine andere Macl t abspeisen lassen. Die Haltung Frankreichs gegenüber dem letzten deutschen Vorschlag auf baldigste Bestrafung der Schul- digen in China wird auch in einer neuen Kundgebung als prinzipiell zustimmend charakterisirt, wenngleich man in Paris gegen eine zu weite Ausdehnung der Sühneansprüche Bedenken hege. Die Politische Corre- ipondenz erhielt ganz bestimmte Versicherungen aus Parrs, daß die französische Regierung dem Anträge des B rliner Kabinets in der chinesischen Angelegenheit ihre grundsätzliche Zustimmung ertheilt hat. Die vom Grafen Bülow formulirte Forderung sei als Grund lage für die Verhandlungen, deren Ziel die Feststellung der Art der Verwirklichung dieses Prinzips bildet, angenommen. Dabei begnügt sich das Pariser Ka- binet nicht mit einfachen Meinungsäußerungen, sondern widmet ihr Bemühen auch der Vermittlung zwischen den Ansichten der verschiedenen Mächte. Die fran zösische Diplomatie läßt sich von dem Grundsatz leiten, daß oie Mächte alles aufbieten müssen, um in kür zester Zeit von China Genugthuung zu erlangen und nicht durch zu weite Ausdehnung der Ansprüche die Aufgabe zu erschweren. Der Höchstcommandirende der verbündeten T> uppen, Gras Waldersee, hat den eigentlichen Kriegsschauplatz nunmehr erreicht und seine militäri sche Thäligkeit in der Provinz Petschili begonnen, sodaß wohl weitere kriegerische Operationen unmittel bar bevorstehen. Ueber die Ankunft und den Empfang des deutschen Generals in Tientsin und seine weiteren Pläne berichtet folgendes Telegramm: Tientsin, 30. Sept. Gras Waldersee und sein Stab trafen am Donnerstag Mittag hier ein und wurden von Ehrenwachen aus den verbündeten Truppen (je 100 Deutsche, Engländer, Indier und Italiener) empfangen. Der Bahnhof war mit deutschen, russischen und französischen Fahnen, decorirt. Die Abwesenheit von Fahnen der Engländer und der