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16206 Börsenblatt f. b. Dtschn. vuchyandel. Mchtamtlicher Teil. ^ 296, 20. Dezember 1912. ihrem Buche von dem Verleger H. in Berlin und der Verlags anstalt S. daselbst das nette Sümmchen von 150 000 Die Be klagten sind Verleger eines anderen großen illustrierten Kochbuches, das von einer Berliner Kochlehrerin znsammengestellt ist. Frl. T. behauptete, das illustrierte Kochbuch sei z. Tl. aus ihrem Buche »zusammengeschrieben«. Sie hatte deshalb schon 1901 Strafanzeige bei der Berliner Staatsanwaltschaft gestellt, die aber nach Anhörung einer literarischen Gutachterkommission das Verfahren wegen un erlaubten Nachdrucks eingestellt hatte. Auch ein Zivilprozeß, den Frl. T. angestrengt hatte, wurde vom Landgericht und Kammer gericht Berlin zu ihren Ungnnsten entschieden, und das Reichs gericht bestätigte seinerzeit dieses auf Grund des alten Urheber rechtsgesetzes ergangene Urteil. Der Erlaß des neuen Urheber rechtsgesetzes und eine zeitlich nachfolgende Neuauflage des illu strierten Kochbuchs gab der Klägerin erneut Anlaß, gegen die Be klagten vorzugehen. Und zwar verlangte sie, dessen Weiterverbrci- tung zu unterlassen, die Zeichnungen und Rezepte, an denen der Klägerin ein Urheberrecht zustehe, zu entfernen, zum mindesten aber dabei die Quelle anzugeben, die Druckplatten zu vernichten und Rechnung über den Gewinn zu legen, den die Beklagten mit dem illustrierten Kochbuche bis dahin erzielt gehabt hätten. Das Landgericht Berlin wies diese Ansprüche der Klägerin in der Hauptsache ab und gab nur der Forderung auf Quellenangabe statt. Es führte aber ans, nach 8 25 des neuen Urheberrechts- gesetzcs werde die Unterlassung der Quellenangabe nicht einer son stigen Verletzung von Urheberrechten gleichgestellt, sondern ledig lich als Übertretung bestraft. Ein Schadenersatzanspruch sei des halb nicht begründet. Das Kammergericht Berlin, bei dem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, wies die Klägerin gänzlich ab. Das Berufungsgericht gab der Klägerin zwar zu, daß ihr Buch als Ganzes betrachtet mit Rücksicht auf die Anordnung und Sichtung des Stoffes, auf die beigefügten Zeichnungen und Tafeln als ein schutzfähiges Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes an- znsehen sei. Wenn also ein Nachdruck aus dem Werke der Klägerin tatsächlich stattgefnnden habe, dann sei die Klage begründet, bin Nachdruck liege aber in Wirklichkeit gar nicht vor. Das von den Beklagten verlegte und vertriebene Kochbuch sei gleichfalls nach einem ganz selbständigen Plane angelegt und stilistisch sogar besser bearbeitet. Beide Bücher hätten miteinander nur die Ähnlichkeit, die stets dann unvermeidlich sei, wenn zwei denselben literarischen Gedanken verwirklichten. Eine Reihe von Rezepten zeige allerdings recht wenig Abänderung von den im Kochbnche der Klägerin anf- geführten Rezepten. Das seien aber durchweg solche Rezepte, die in jedem Kochbnche so und nicht anders beschrieben werden könnten. Ans die Revision der Klägerin hob jedoch das Reichsgericht das Urteil wieder auf und verwies die Sache an das Kammergericht zurück. Von den Sachverständigen sei festgestellt, daß etwa */? der Rezepte mit Recht von der Klägerin für sich reklamiert werden könnten. Vor allem aber sei der Anspruch der Klägerin ans Quellenangabe begründet gewesen. (Aktenzeichen: I. 4/12.) bigentumsvorbchalt in Italien. — Die zur letzten Instanz ver einigten Zivilsenate des römischen Kassationshofes haben in einem grnndsatzhalber dnrchgcführten Prozesse im Mai 1912 in Übereinstimmung mit dem Appellgericht in Parma und im Gegen satz zum Turincr Kassationshof den Eigentumsvorbehalt unter Betonung der ihm innewohnenden volkswirtschaftlich bedeutungs vollen Eigenschaft, den auf Kredit angewiesenen kleineren Käufern die Existenzbegründung und das Fortkommen zu erleichtern, als vollkommen rechtsgültig anerkannt und damit auch die Aussonde rung des unter solchem Vorbehalt verkauften Gegenstandes aus der Konkursmasse des Käufers festgelegt. Nebenher sind noch zwei wichtige Grundsätze ausgesprochen worden, nämlich: 1. daß der Verkäufer bei Nückerlangung des Gegenstandes die vom Käufer bereits bezahlten Kanfratcn als eine Art von Vertrags strafe oder Schadensersatz znriickbehalten darf, wobei in besonders kraß scheinenden Fällen dem Richter das Recht eingeräumt wird, die Beträge nach billigem Ermessen herabznmindern, und 2. daß die gerichtliche Eintragung des Vorzugsrechtes aus Art. 773 des italienischen Handelsgesetzbuchs mit dem Eigentums- vorbchalt vereinbar ist. Das römische Plenarurteil ist nicht unbedingt für die Recht sprechung bindend. Immerhin sind inzwischen, zumal zuvor schon und auch später der Türmer Kassationshof selbst in anderen Pro zessen den Eigentumsvorbehalt und den Ratenverfall als gültig an erkannte, auch andere Gerichte Oberitaliens, also des industriell wichtigsten Landesteiles, der römischen Auffassung gefolgt. Unter diesen Umständen werden die Maschinenlieferanten mit Hilfe des vertraglich ausbedungenen Eigentnmsvorbehalts von nun ab wohl mit ziemlicher Sicherheit darauf rechnen dürfen, daß sie vor unliebsamen Überraschungen in Konkursfällen ihrer Kunden bewahrt bleiben. — Vorsichtshalber, wenn auch nur zur Geltend machung ihres Anspruchs auf doppeltem Wege, könnten sie daneben immer noch auch das bekanntlich in seinen Wirkungen einge schränktere und an gewisse Formen und Fristen gebundene Vorzugs recht aus Art. 773 des italienischen Handelsgesetzbuchs gerichtlich eintragen lassen. Übrigens bleibt es dem Verkäufer auch unbenommen, sich mit diesem Vorzugsrecht allein zu behelfen, wenn z. B. bei fast völliger Anzahlung des Kaufpreises der Eigentumsvorbehalt im Verhältnis zur rückständigen Rate von vornherein als zu rigoros erscheint. (Bericht des Kaiser!. Konsulats in Mailand in den Nachr. f. Handel, Industrie etc.) Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. Der Bücherwurm. Eine Monatsschrift für Bücherfreunde. 3. Heft des 3. Jahrgangs. Dezember 1912. Weihnachtsheft. Erscheint im Verlag des Bücherwurm in Dachau bei München. 8°. S. 65—96 m. vielen Beilagen. Ans dem Inhalt: Die Selbstbiographien. Von vr. Otto Fischer. — Tiergeschichten von Egon Freiherr v. Kapherr. — Gerhart Hanptmanns Atlantis. Einige Kalender und Almanache. Schöne Bücher. Weihnachtskatalog von: Der Buchladen K u r f ü r st e n d a m m in Berlin, Knrfürstendamm 210. Gr.-8°. 8 S. Text und Prospekte verschiedener Verlagsfirmen. küeber-VerLeiebnis 1912—1913 von k'rsneke vormsl8 8 ebmid L k'raneke in Kern, kubenbergplatL 6. 86limsI-8". 256 8. m. korträk und Abbildungen, b'übrer durek die teednisebe Literatur. 15. dabrg. 1912/13. Iaube'50.^ Xb-8°.^ *136 ^o ^ ^ tt) Hannover, kange Personalnachrichten. Gestorben: am 13. Dezember in Linz nach langem Leiden Josef Sachspergcr, Inhaber der Haslingerschen Buchhandlung dort, ein im Linzer und im ganzen österreichischen Buchhandel ge schätzter Kollege. Josef Sachspergcr stammte aus Bayern, wo er im Jahre 1845 geboren wurde, und erwarb am 1. August 1873 die von Christian Friedrich Wappler 1782 gegründete Buchhandlung, die 1804 in den Besitz von Kajetan Haslinger, 1837 in den Besitz des Neffen dieses, Quirin Haslinger, überging, von dem sie den Namen heute noch silhr«. Spre^chsaal. ^ ^ Warnung. Vor Ankauf folgender Werke wird gewarnt: Hanptmann, Promethidenlos. Berl. 1885. Hpgt. Mit Widmung des Verlegers an Arno Holz. Schröder, Lieder an eine Geliebte. Pgt. Ex. Nr. 8. Hofmannsthal, Thor und Tod. Berl. 1900. Örigkart. Schnitzler, Hirtenflöte. Luxusausg. Origbd. Doktor Faust ob. der große Negromantist. Neudruck. Insel. Origldr. 20.- . Guorin, Der Kenianer. Insel. Maroquin. Bei einem eventuellen Angebot bitte ich den Verkäufer festzu stellen und mich zu benachrichtigen. Horst Stobbe München, Schwanthalerstr. 2. i. Fa. Ottmar Schönhuth Nachf.