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.V 296, 20. Dezember 1912. Nichtamtlicher Teil. vvrsendlaU 1. d. Dtschn. vuchhandel. 16205 sondern rege an. Der tüchtigste Jnseratkiinstler werde der billigste sein, »und wenn er mit braunen Lappen bezahlt sein wollte«. Die Wirkung des illustrierten Zeitungsinserats sei zweifellos groß. Neue technische Fortschritte kämen dem Bilde zu gute, namentlich der Notations-Tiefdruck ermögliche gesteigerte Sensationen. Freilich habe das Zeituugstnserat den Nachteil des Eiutagsdaseius. Es frage sich, was lukrativer sei: ein Jnseratbild au einem Tage Huuderttausendcn von Lesern vor Augen zu führen, oder dauern der durch Außenplakat nur einige Tausende auf sich aufmerksam zu machen. Auf den besonderen Fall komme es au. Abschnitt 5 gehört einer Empfehlung der »Einhettsform« der Plakate. Daß hier auf das Weltformat der »Brücke«, obwohl für Plakate schwer durchführbar und auch unnötig, nachdrücklich hinge- wiescn wird, bedarf kaum der Erwähnung. In Abschnit 6: »Plakatherr und Publikum« wirb ersterem nahe gelegt, sich neben seinen Geschäftspflichten zu besserem Verständnis auch mit der Plakatkunst zu beschäftigen, auch dann, wenn er aus nahmsweise — wie Lingner (Dresden) sein Weltplakat Odol — sein eigenes Plakat selbst entwerfen könnte. Der Verfasser ver weist auf einschlägige Bücher von Mataja, Liesenberg, Herzog, Schinnerer, Sachs, Hertel, Bührer, Saager, Growald. Der Künstler solle auf den Plakatherru hören, auf seine Absicht, seine Wünsche und Vorschläge. Zur Orientierung auf dem großen Gebiete des Plakats sei der Verein der Plakatfreunde bereit, ein Verein von Künstlern, Helfern, Sammlern, Verteidigern, nicht etwa eine künst lerische Richtung, nicht eine Clique. Unterstützt von der »Brücke«, werbe der Verein immer Auskunft geben. Abschnitt 7: »Die Schöpfung des Plakats« zieht nicht ohne Schwung, teilweise leider auch mit Überschwang, im wesentlichen die Summe des Gesagten. Liesenbergs Saß eröffnet den Abschnitt: »Niemals ist ein erfolgloses Plakat g u t oder künstlerisch, wenn es auch als noch so gut gezeichnet oder schön gemalt qualifiziert werden kann«. Mit anderen Worten: Nur der Erfolg entscheidet. Ander seits gebe es für Plakatkunst auch keine allgemein gültige Formel, kein Rezept, etwa das deutlicher Kontur. Ein festgelegter Plakat stil wäre der Tod der Plakatkunst. Das wird in weiterer Aus führung begründet, die Erfordernisse des kurzlebigen und des Dauerplakats, des kleinen und des großen, des Innen- und Außen plakats, des Kabarettplakats, des raffinierten, lächelnden, tändeln den, spottenden, grausigen, brutalen Plakats werden klargestellt. Alle individuellen Eigenschaften und Kräfte, Ernst, Pathos, Laune, Witz, Satire, Komik, Tragik, Temperament, maßvolle, ja auch neu trale Haltung, müßten dem Plakatkünstler zu Gebote stehen wie dein Schauspieler von Fach. Den Buchhandel geht der nachfolgende Saß dieses sieben ten Abschnitts au: »Merkwürdigerweise bedient sich bei uns der Buchhandel sehr selten des Plakats . . . Unsere gewiß sehenswer ten großen Plakattafelu würden noch viel interessanter werden, wenn sie Plakate auch zeigten für furchtbar ernste oder tolle lustige Bücher . . .«. Aus dem Börsenblatt der letzten Monate mag der Verfasser ersehen, daß der Buchhandel seine Unterlassungs sünde erkennt und auf dem Wege der Besserung wandelt. Auch der nur eine Seite füllende 8. Abschnitt wird den Buch handel interessieren: »Einige Schriften über Plakat und Reklame«. Wir finden da im ganzen 28 Schriften verzeichnet, die ausländischen leider ohne Preisangabe. Format und Seitenzahl fehlen bei allen. 17 dieser Schriften sind im deutschen Buchhandel erschienen, 1 in Belgien, 6 in Frankreich, 4 in England. Tie letzte Seite gibt in Anzeigenform Nachricht über die Aus kunft st c l I e für Plakatwesen. Sie besteht beim Verein der Plakatfreunde, Berlin, Geschäftsstelle: W. 15, Meinekestr. 7. Der Verein ist am 22. Dezember 1905 gegründet und am 24. Juli 1912 der »Brücke« angegliedert worden. (Die Adresse der »Brücke« ist: München, Schwindstraße 3VII.) Die Mitgliederzahl des Vereins der Plakatfreunde ist 700. Aus dem 1. Abschnitt sei hier folgender Satz nachgetragcn: »Der Verein der Plakatfreunde ist Zentrale, Führer, Vermittler, Schützer der Rechte, Verfolger der Plagiatoren. Ohne ihn wird jeder Auftraggeber Gefahr laufen, vom billigen Zeichner eine Nachahmung zu bekommen, die der Vernichtung an heimsallen muß, er wird schwer die geeignetste Form oder den ge eigneten Künstler finden. Im weitschattenden Programm des Ver eins steht eine Sammlung merkantiler Graphik — möge stehen eine zweite Hochschule angewandter Graphik, wie die in Leipzig. L. Kleine Mitteilungen. Wcihnachtsverkchr. — Der Verein der Buchhändler zu Leipzig ersucht die Herren Verleger, Kommissionäre und Barsortimenter mit Rücksicht auf den Wcihuachtsverkehr am Sonntag, den 22. Dezember, die Geschäfte wenigstens von 11—3 Uhr offen zu halten. Soweit es nicht möglich ist, die empfohlenen Bestel lungen sofort mitzugeben, sind sie spätestens von 1 Uhr an zur Abholung bereit zu halten. Die Geschäfte der Verleger, Barsortimenter und Kommissionäre dürfen an diesen Tagen von 8—5 Uhr, die der Sortimenter von 11—7 Uhr offen gehalten werden. Einziehung der Nachdrucksexemplare ist unzulässig, wenn wegen des Nachdrucks zwischen Urheber und Nachdrucker ein Vergleich durch Zahlung des Nachdruckshonorars abgeschlossen ist. (Nach druck verboten.) Der Redakteur des Mainzer Journals, Franz Köpgen, hatte in diesem und in einem anderen Blatte desselben Verlags einige kleinere Artikel des Schriftstellers Jmpertro ohne vorherige Erlaubnis abgcdruckt, worauf Herr Jmpertro Straf antrag wegen Nachdrucks stellte. Bevor es zu einer endgültigen ge richtlichen Verhandlung kam, zahlte der Verleger der beiden Blätter Herrn I. das verlangte Nachdruckshonorar. In der Hauptverhand lung vom 19. Juni sprach das Landgericht Mainz Herrn K. von der Anklage des Nachdrucks frei. Zugleich wurde der von dem Nebenkläger I. nachträglich gestellte Antrag, im objektiven Ver fahren auf Einziehung und Vernichtung der Nachdrucksexemplare zu erkennen, als unbegründet abgewiesen. Im Urteil wurde hierzu ausgeführt: Der Umstand, daß das Nachdruckshonorar nachträglich bezahlt worden ist, läßt sich nur so erklären, das; eine nachträgliche Übertragung des Urheberrechts durch den Nebenkläger erfolgen sollte, so daß für den Antrag auf Vernichtung kein Raum mehr- gegeben war. Des weiteren muß in der Annahme des sehr reichlich bemessenen Nachdruckshonorars ein Verzicht auf die Vernichtung gefunden werben. Wenn der Nebenkläger behauptet, er habe sich an das Abkommen nicht mehr gebunden erachtet, weil der Ange klagte angeblich einen Racheakt gegen ihn verübt habe, so ist bas rechtsirrtttmlich. Gegen die vorliegende Entscheidung, soweit sie sich auf die Zurückweisung des Antrags auf Vernichtung bezog, hatte der Nebenkläger Revision eingelegt. Er suchte darzulegen, daß eine nachträgliche Übertragung des Urheberrechts undenkbar sci, ebensowenig könne von einem Verzicht die Rede sein. Was von dem Strafantrag gelte, müsse in gleicher Weise von §8 46 und 47 des Urheberrechts gelten. Dem gegenüber führte der Reichs anwalt u. a. aus: Warum eine nachträgliche Übertragung des Ur heberrechts nicht denkbar sein sollte, ist nicht einzusehen. Sämtliche Rechte aus dem Urheberrecht können übertragen werden, also auch die Rechte, die in der Vergangenheit entstanden sind. Wenn je mand ein solches Recht erworben hat, so kann er es nach rückwärts wieder auf einen anderen übertragen. Wenn z. B. einem Verleger infolge eines Irrtums des Buchdruckers mehr Exemplare abge liefert wurden, als gedruckt werden durften, so liegt objektiv eine Verletzung des Urheberrechts vor. Wenn sich aber nachträglich der Urheber mit dem Verleger dahin einigt, daß dieser die mehr gedruckten Exemplare gegen eine bestimmte Entschädigung über nehmen und verbreiten darf, so ist die Rechtsverletzung beseitigt, und der Verleger hat das Urheberrecht erworben. Für die ganze Handlung tritt eine Strafbarkeit nur dann ein, wenn ohne die Einwilligung des Urhebers eine Verbreitung erfolgt ist. In dem Augenblick aber, in dem der Urheber nachträglich einwilligt, ist die Voraussetzung der Strafbarkeit nicht mehr gegeben. Das Reichsgericht verwarf die Revision des Nebenklägers: das Recht, die Vernichtung der Nachdrucksexemplare zu beantragen, so hieß es in der Begründung, ist wesentlich privatrechtlicher Natur. Ist auf die Verfolgung des Nachdrucks verzichtet worden, so kann auch ein Recht auf Vernichtung der Nachdrucksexemplare nicht mehr in Anspruch genommen werden. (1 I) 801/12.) 1^. 8l<. Ein hartnäckiger Kochbuchstreit vor dem Reichsgericht. U r - teil des Reichsgerichts vom 18. Dezember 1912. (Nach druck verboten.) — Ein hartnäckiger Kochbuchstrcit beschäftigte jetzt zum zweiten Male das Reichsgericht. Der Prozeß zeigt zu gleich, was mit einem gut ausgearbeiteten Kochbuche wohl mitunter verdient werden mag; denn die Klägerin, ein Fräulein T. in Berlin, verlangte wegen Verletzung ihres Urheberrechts an Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 79 Jahrgang