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Hohenstein Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kngau, Hermsdorf, Zernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. w. Inserate nehmen außer der Expedition auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- Expeditionen solche zu Originalpreisen. Erscheint reden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1,40, durch die Post Mk. 1,50 frei m's Haus. Anzeiger für für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hoheustein-Ernstthal Grgcrrr aller Gerneinöe-Veewcrltrrngerr öer urnlregenöen Ortschaften, Nr. 122. Mittwoch, den 30 Mai 1900. 50. Jahrgang Bekanntmachung. Nr. 15, 16 und 17 des Reichsgesetzblattes und das 5., 6. und 7. Stück des Gesetz- und Ver ordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900 sind eingegangen und liegen zur Einsicht nahme an Rathsstelle, Zimmer Nr. 1, aus. Der Inhalt ist folgender: a) des Reichsgesetzblattes: Nr. 15. Geletz über die Konsulargerichtsbarkeit. Gesetz, betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Nr. 16. Verordnung, betreffend die Ermächtigung des Gouverneurs von Kamerun zum Erlasse von An ordnungen zum Schutze des Waldbestandes. Verordnung zur Aus ührung des Patentgesetzes vom 7. April 1891. Nr. 17. Gesetz, betreffend die Patentanwälte. b) des Gesetz- und Verordnungsblattes: 5. Stück. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März 1900 betr. Bekanntmachung, Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. Bekanntmachung, Ergänzung und Ab änderung der Hofrangordnung vom 21. August 1862 betr. Bekanntmachung, die Erwerbung der Industriebahn Zwickau-Crossen-Mosel durch den Staat betr. 6. Stück. Gesetz, eine Abänderung von 8 4 des Gesetzes vom 30. April 1890 betr. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebes auf der normalspurigen Nebeneisenbahn von Zwönitz nach Scheibenberg betr. Verordnung, die Gebührenordnung für Aerzte, Chemiker, Pharmazeuten und Hebammen bei gerichtlich-medicinischen und medieinalpolizeilichen Verrichtungen betr. Verordnung, die Ab änderung des Geschäftsregulativs für das Landes-Medicinal-Collegium betr. 7. Stück. Bekanntmachung, den Hofrang von Beamten der Bergverwaltung betr. Verordnung, die Er mittelung der Anbauflächen und der landwirthfchaftlichen Bodenbenutzung, forme die Zählung der Obstbäume im Jahre 1900 betr. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Er weiterungsanlagen an der Staatseisenbahnlinie Dresden-Werdau betr. Gesetz, einen Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1898 und 1899 betr. Landtagsabschied für die Stände-Vcr- sammlung der Jahre 1899 und 1900. Finanzgesetz auf die Jahre 1900 und 1901. Gesetz, die Gewährung von Entschädigung für an Gehirn - Rückenmarksentzündung, beziehentlich an Gehirn entzündung umgestandene Pferde und für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh betr. Ausführungsverordnung hierzu. Verordnung, die Ausstellung der Nothschlachtzeugnisfe betr. Verordnung, die Aufsicht über unterirdisch betriebene Brüche und Gruben betr. Hohenstein-Ernstthal, am 29. Mai 1900. Ter Stadtrath. Or. Polster. Bekanntmachung, die allgemeine Impfung der Kinder 1900 betr. Die diesjährige Impfung der Kinder findet im Waisenhaus 2 Treppen, Himmer Nr. 18 und 18 an den nachverzeichneten Tagen von 4 bis 5 Uhr Nachmittags in folgender Ordnung statt: Zur Impfung zu bringen sind die impfpflichtigen Kinder n) aus dem Ortstheil Altstadt: Dienstag, den 5. Juni, deren Fan.ilienname mit U, C, O, C und anfängt; Mittwoch, den 6. Juni, deren Familienname mit 6, ll, !, 1, X, I- und VI anfängt Donnerstag, den 7. Juni, deren Familienname mit X, O, ?, 2 und U ansängt; Freitag, den 8. Juni, deren Familienname mit S, 1', 17, V, VV, X, V und 2 anfängt; h) aus dem Ortstheil Neustadt: Montag, den 18. Juni, deren Familienname mit .V, U, 0, v, L, ll, 0 und 11 anfängt; Dienstag, den 10. Juni, deren Familienname mit I, X, X, VI, X, O, I' und H ansängt; Mittwoch, den 20. Juni, deren Familienname mit tt, Ü, '1, 17, V, VV, X, V und anfängt. Der Jmpfpflicht unterliegen diejenigen Kinder, welche 1) im Jahre 1899 hierselbst geboren und noch am Leben sind; 2) im vergangenen Jahre ohne Erfolg geimpft, wegen Krankheit zurückgestellt oder deren Impfung von den Erziehungspflichtigen hinterzogen worden ist; 3) im vorhergegangenen Jahre in Hohenstein-Ernstthal zugezogen und der Jmpfpflicht noch nicht Genüge geleistet haben; 4) im Jahre 1900 ihr 12. Lebensjahr zurücklegen, und 5) bereits 12 Jahre alt gewesen, von der Impfling aber im Jahre 1899 zurückgestellt bezw. ohne Erfolg geimpft oder sich der Jmpfpflicht entzogen haben. Befreit von der Impfung find nur solche Kinder, welche innerhalb der letzten 5 Jahre die natür lichen Blattern überstanden haben oder bereits mit Erfolg geimpft worden sind, was auf Erfordern durch ärztliches Zengniß zu bescheinigen ist. Ueberhaupt haben Diejenigen, welche die Zurückstellung ihrer Kinder wünschen, durch ärztliches Zengniß den Grund der Zurückstellung nachzuweisen. Die geimpften Kinder find am 8. Tage nach der Impfung dem Ampfarzte zur Revision (Nachschau) im Fmpflokale wieder vorzustellen und zwar in der Zeit von ' üsi—^ -8 Uhr Nachmittags. Wir fordern Eltern, Pflegeeltein, Vormünder und die Vorsteher der hiesigen Schulanstalten hier durch auf, mit ihren Kindern, Pflegebefohlenen und Schulzöglingen pünktlich in den anberaumten Impf- und Nachschauttnninen zu erscheinen. Die Schulvorstehec können sich in den beregten Terminen durch besondere Beauftragte vertreten lassen. Die Angehörigen der Impflinge, welche die öffentliche Impfung nicht benutzen wollen, wie ihnen freigestellt ist, haben die von Aerzten außerhalb der öffentlichen Impfung ausgestellten Jmpf- und Zurückstellungsscheine spätestens bis 1. Lctober ds. Js. in der Expedition für das Impfwesen, Nathhaus-Zimmer Nr. 5, vorzulegen. Im Uebrigen sind nachstehende Anordnungen streng zu befolgen: 1) Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termin nicht gebracht werden. 2) Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Jmpfarzte vor der Ausführung der Impfung über frühere oder noch bestehende Krankheiten des Kindes Mittheilnng zu machen. 3) Tie Kinder müsse» zum Impftermin mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden. Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder, welche den Nachweis zu sichren unterlassen, daß ihre Kinder oder Pflegebefohlenen bereits geimpft sind oder deren Impfung aus einem gefetzlichen Grunde unterbleiben darf, werden mit Geldstrafe bis zu 28 Mark und diejenigen, welche ihre Kinder ohne gesetzlichen Grund von der Impfung oder der Revision entstehen, mit Geldstrafe bis zu 58 Mark oder Haft bis zu 8 Tagei» belegt. Hohenstein-Ernstthal, den 26. Mai 1900. Ter Stadtrath. 8r. Polster. Rutzland und Japan. Während der südafrikanische Krieg noch immer das Interesse der gesummten politischen Welt be schäftigt, obwohl er zweifellos seine letzten Stadien erreicht hat, beginne die ostasiaiische Frage von Neuem die Aufmerksamkeit der Diplomaten und Politiker auf sich zu ziehen. Vor Allem ist es das eigenthümliche Verhältniß zwischen Rußland, Japan und Korea, welches abermals die schwebenden ostasiatischen Probleme hervortreten läßt. Zweifellos wünscht Rußland, auch das Königreich Korea ebenso in den möglichsten Bereich seiner Macbt- und Interessen sphäre zu ziehen, wie solches Ziel die russische Politik schon längst und mit Erfolg gegenüber dem nördlichen und östlichen China verfolgt. Begreiflicher Weise mußte Rußland mit seinen koreanischen Bestrebungen alsbald auf die Gegnerschaft Japans stoßet', dessen gesammte auswärtige Politik zunächst auf die Er werbung oder doch wenigstens auf die politische und wirthschaftliche Beherrschung Koreas durch die Japaner gerichtet ist. Der russisch-japanische Vertrag von 1898 betreffs der vollständigen Autonomie Koreas schien den koreanischen Bestrebungen Rußlands ein Halt zu gebieten, aber es schien eben nur so, denn seitdem hat das Petersburger Kabinct immer und immer wieder versucht, ein geeignetes Territorium auf Korea als Stützpunkt für die russische Flotte zu ei werben. Nach mehreren vergeblichen Versuchen ist dies in der That auch gelungen, wie bekannt, hat Rußland von der koreanischen Regierung den für militärische Zwecke recht passenden Hafen Masampo erlangt, man weiß nur nicht genau, ob gekauft oder nur „gepachtet", auf alle Fälle aber bedeutet dieser Besitzerwerb eine neue Verstärkung der ostasiatischen Stellung des Czaren- reiches, wie es anderseits als zweifellos gelten darf, daß dieser neueste russische Vorstoß ganz wesentlich durch das südafrikanische Engagement Englands er leichtert wurde. Wie sich nun Japan zu dieser Festsetzung Ruß lands aus Korea, weiche die Interessen des Reiches des Mikado auf der koreanischen Halbinsel anscheinend direkt verletzt, stellen wird, das läßt sich noch nicht bestimmt b.mtheilev. Bis jetzt deuten noch keinerlei Anzeichen darauf hin, daß die japanische Regierung entschlossen wäre, auf Wiederräumung Masampos seitens der Russen zu bestehen, und man würde sich in Aokohama die Stellung eines solchen Verlangens wohl auch zweimal überlegen. Denn es könnte sich unter Umständen hieraus leicht ein Kiiegsfall ent wickeln; zu einer kriegerischen Auseinandersetzung mit dem mächtigen Czarenreiche dürfte aber japanischerseits trotz der unleugbaren Ueberlegenheit der japanischen Flotte über die russische schwerlich ernstliche Neigung vorhanden sein, zumal die Japaner einen solchen Kamps höchst wahrscheinlich allein auskämpsen müßten. Auf eine praktische und thatkräftige Hilse seitens ihrer englischen „Freunde" hätten sie hierbei wohl kaum zu rechnen, so gern man es sich in London natürlich auch gefallen ließe, wenn Japan für England die ost asiatischen Kastanien aus dem russischen Feuer holte. Eher ist indessen anzunehmen, daß zwischen Rußland und Japan Verhandlungen hinter den Coulissen zu Compensauonen für letzteres auf Korea im Gange sind, möglich, daß da die übrige Welt eines Tages mit einem Factum überrascht wird. Inwiefern dann hiermit die Auftheilung auch Koreas, von welcher hie und da in der europäischen Presse bereits die Rede ist, beginnen würde, dies bliebe einstweilen abzuwarten; sicherlich würden sich dann aber noch andere Partner an dieser neuesten ostasiatischen Theilung melden. * * * Einem Artikel der L. Z. über diese Frage ent nehmen wir noch: Rußland hat es mit der Erwerbung von Masampo für Japan unmöglich gemacht, ihm die Verbindung zwischen Wladiwostok und Port Arthur abzuschneiden, cs hat sich ein bequemes Ausfalltbor gegen Japan geschaffen, und es hat den japanischen Bestrebungen, in Korea Fuß zu fassen, einen starken Riegel vor geschoben. Für Japan muß diese Einengung nahezu unerträglich sein. Eine Erweiterung seines Gebiets fft eins seiner dringendsten Bedürfnisse. Seme Be völkerung vermehrt sich um eine halbe Million jedes Jahr, sein cultivubarer Boden ist inveß sehr beschränkt und eine Erweiterung seines Gebiets kann nur auf Korea gerichtet sein, welches mit Bezug auf da- Klima, die Fruchtbarkeit des Bodens, die werthvollen Fischereien re. genau den Erfordernissen der Japaner entspricht. Sobald aber die Russen sich in Masampo 'estsetzen, würden die japanischen Wünsche zum un möglichen Traum. Daß die japanische Regierung in einer Frage, die für das ostasiatische Jnselreich eine Lebensfrage ist, einfach stlllsitzen wird, ist nicht anzu nehmen. Was Großbritannien anbetrifft, so hat Ruß land über dasselbe einen großen strategischen Vortheil gewonnen, indem es sich eine ^wischenstation zwischen Port Arthur und Wladiwostok geschaffen hat. Aber die moralische Wirkung des russischen Schochzugs ist in der gegenwärtigen Loge für Großbritannien noch viel schädlicher. Rußland hat dem britischen Ansehen in Ostasien einen mächtigen Schlag versetzt, indem es durch sein Vorgehen in Korea den Chinesen thatsäch- lich vor Augen geführt hat, daß Großbritannien zu ohnmächtig ist, als daß Rußland den mit jener Macht eingegange» Verpflichtungen die geringste Beachtung zu zollen brauchte. Als England im Jahre 1886 Port Hamilton räumte, verpflichtete sich Rußland, „unter keinen Umständen koreanisches Gebiet zu besetzen '. Im Jahre 1894 erklärte Sir Edward Grey im Unterhause, daß das Abkommen noch rechtskräftig sei. Rußland hat also das Versprechen von 1886 mit