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WMeilEriWler TaMt Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Nußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. w. Erscheint jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1,40, durch die Post Mk. 1,50 frei in's Haus. Kvferate nehmen außer der Expedition auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- Expeditionen solche zu Originalpreisen. Anzeiger für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kngau, Hermsdorf, Kernsdorf, für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes z« Hohenstein-Ernstthal Orgcrrr aller Gernerrröe-Verrvaltungerr der urrrlregerröerr Ortschaften. Freitag, dm 13. April 1900. Nr. 85. 50. Jahrgang. Bekanntmachung. Nachstehendes Regulativ der Stadt Hohenstein-Ernstthal, sowie der Landgemeinden Oberlungwitz, Hermsdorf, Kuhschnappel, Falken, Langenberg, Meinsdorf und Tirschheim, -ie Ausschließung säumiger Abgabenpflichtiger von öffentlichen Vergnügungsorten (Schankflätten und Tanz- koealen) betreffend, ist von der Königlichen Kreishauptmannschaft Zwickau genehmigt worden und tritt am 1. Mai 1900 in Kraft. Hoheustein-Ernstthal, den 11. April 1900. Der Stadtrath. Or. Polster, Bürgermeister. Wrms. Regulativ der Stadt Hohenstein-Ernstthal, sowie der Landgemeinde« Oberlungwitz, Hermsdorf, Kuhschnappel, Falten, Langenberg, Meinsdorf und Tirschheim, die Ausschließung sSnmiger Abgabenpflichtiger von öffentlichen Nrrgnüguugsorte« (Schaukstätten und Tanflocaleu) betreffend. 8 Jm Bezirke der Stadt Hohenstein-Ernstthal, sowie der Landgemeinden Oberlungwitz, Hermsdorf, Kuhschnappel, Falken, Langenberg, Meinsdorf und Tirfchheim ist abgabenpflichtigen Personen, welche mit der Abführung directer Staatssteuern, directer Bezirks-, Gemeinde-, Kirchen-, Armen- und Schulabgaben, sowie von Schulgeld im Rückstand sind, der Besuch von öffentlichen Gastwirthschaften, Schank- und Tanz stätten, sowie sonstigen Vergnügungsorten zu verbieten, und vereinigen sich die genannten Gemeinden zu einem Verbände in der Weise, daß denjenigen säumigen Abgabenpflichtigen, welche in einer Gemeinde vom Besuche öffentlicher Vergnügungsorte ausgeschlossen sind, auch in den übrigen Gemeinden der Besuch dieser Vergnügungsorte ohne Weiteres verboten sein soll. 8 2. Die Ausschließung eines Abgabenpflichtigen von öffentlichen Vergnügungsorten ist zulässig, wenn: u) der Abgabenrückstand im Wege der Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen nicht oder nicht vollständig erlangt worden ist, oder solche Umstände nachgewiesen sind, aus denen hervorgeht, daß diese Zwangsvollstreckung voraussichtlich erfolglos sein würde, und überdies 5) solche Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Abgabenrestant mit Absicht, oder durch ungerechtfertigte Enthaltung von lohnender Arbeit, oder durch unordentlichen Lebenswandel, oder durch unmäßigen Genuß geistiger Getränke oder durch unverhältnißmäßigen Aufwand oder durch Verschwendung seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt hat. Zuständig zum Erlaß des Verbotes sind die Wohnortsbehörden der säumigen Abgabenpflichtigen, außerdem ist in jedem Falle die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich. Das von der zuständigen Ortsbehörde erlassene Verbot ist sofort von seiner Zustellung an wirksam und erstreckt sich ohne Weiteres auf die Verqnügungsorte des gesammten Verbandsbezirkes. 8 3- Ueber die dem Verbote unterstellten Abgabenrestanten ha! der Stadtrath zu Hohenstein-Ernstthal, welchem Seitens der übrigen Gemeindebehörden die von ihnen erlassenen Verbote sofort mitzutheilen sind, eine genaue alphabetisch geordnete Liste zu führen und der Polizeibehörde der am Verbände betheiligten Ortschaften, sowie den Inhabern der im Verbandsbezirke gelegenen Vergnügungsorte, Vereinsvorstehern u. s. w. im Abdruck mitzutheilen. Das Verzeichniß wird alljährlich Anfang Dccember revidirt, neu aufgestellt und mitgetheilt. Erlischt ein erlassenes Verbot in Folge vollständiger Bezahlung der betreffenden Abgaben oder aus sonstigen Gründen, so ist hiervon der Stadtrath zu Hohenstein-Ernstthal in Kenntniß zu setzen, welcher seinerseits sämmtlichen betheiligten Polizeibehörden die Aufhebung sofort mitzutheilen hat. Diese wieder haben hiervon sofort die ihnen unterstehenden Inhaber von Vergnügungsorten, Vereinsvorsteher rc. zu benachrichtigen. Ueberdies ist dem betreffenden Schuldner von seiner Ortsbehörde sofort eine schriftliche Be scheinigung über die Aufhebung des Verbotes auszuhändigen. Die Polizeibeamten der Gemeinden haben von Zeit zu Zeit die in den Händen der Gastwirthe u. s. w. befindlichen Listen zu revidiren und eventuell richtig zu stellen. 8 5. Alle Gast- und Schankwirthe im BerbandSbezirke dürfen an Personen, welche dem Verbot-, unter stellt sind, Speisen und Getränke auch durch Beauftragte nicht verabreichen, sie auch an Tanzstätten nicht Grund der Bestimmungen in 8 1 Zwickau, am 26. Januar 1900. Der Der Der Der Der Der Der Gemeindevorstand. Gemeindevorstand. Gemeindevorstand. Gemeindevorstand. Gemeindevorstand. Gemeindevorstand. Gemeindevorstand. Oberlungwitz. Hermsdorf. Kuhschnappel. Falken. Langenberg. Meinsdorf. Tirfchheim. (I.. 8.) (I.. 8.) 8.) (I.. 8.) (Q. 8.) (I.. 8.) (l- S.) mehr zulassen. Sie sind vielmehr verpflichtet, die Abgabenrestanten von ihren Gastwirthschaften, Schank- und Tanzstätten wegzuweisen und dafern dies erfolglos geblieben ist, polizeiliche Hilfe zur Durchführung des Verbotes anzurufen. gez Oppermann. gez. Müller. gez Kunze. gez O. Jahn. gez. M. Bochmann. gez. Veit. gez. August Schmidt. Die Königliche Kreishauptmannschast gez v. Welck. 8 6. Vorsteher von Korporationen, Vereinen und geschlossenen Gesellschaften, welche im Verbands bezirke bestehen, sind von der gemäß 8 3 dieses Regulativs erfolgten Benachrichtigung an verpflichtet, solche Mitglieder, welche dem Verbote unterstehen, von denjenigen durch ihre Corporationen u. s. w. benutzten Räumlichkeiten auszuschließen, in denen Speisen und Getränke gegen Entgeld verabreicht oder Tanzlustbar keiten oder sonstige gesellige Vergnügungen abgehalten werden. 8 7. Die bisher in den einzelnen Gemeinden auf Grund des Gesetzes vom 21. April 1884 erlassenen Regulative oder sonstigen Bestimmungen werden hiermit aufgehoben. 8 8. Die Uebertretung des in 8 1 gedachten Verbotes wird mit Haft bis zu 14 Tagen, die Nicht erfüllung der in ZZ 5 und 6 gedachten Verpflichtungen mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder Haft bis 8 Tagen bestraft. Hohenstein-Ernstthal, den 22. December 1899. Der Stadtgemeinderath. (Q 8.) gez. Di. Polster, Bürgermeister. (1^. 8.) gez. E. Redslob, Stadtverordneten-Vorft. Das vorstehende Regulativ vom 22. December 1899 wird auf C ' Abs. 3 bis 5 des Gesetzes vom 21. April 1884, die Befugniß zu Ausschließung säumiger Abgaben pflichtiger von öffentlichen BergnügungSorten betreffend, hiermit bestätigt. Bekanntmachung, Unfallversicherung der in der Land- und Forsiwirthschaft beschäftigen Personen betr. Ein von dem Vorstände der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschast im Königreich Sachsen anher gelangtes Verzeichniß der zu dieser gehörigen Betriebsunternehmer in Hohenstein-Ernstthal, aus welchem die Zahl der beitragspflichtigen Steuereinheiten und das Ergebniß der Veranlagung zu er sehen ist, liegt zur Einsichtnahme für die Betheiligten 2 Wochen lang an Rathsstelle — Zimmer Nr. 1 — aus. Unbeschadet etwaiger binnen der obgedachten Frist direkt an die Geschäftsstelle der Genossenschaft (Dresden, Wienerstraße 13) zu richtenden Einsprüche sind die Beiträge vom Unternehmer nach 2,75 Pfennig auf je eine beitragspflichtige Steuereinheit zu zahlen. Nach Ablauf der Frist wird ein Beauftragter des unterzeichneten Stadtrathes die Beiträge einheben. Hohenstein-Ernstthal, den 11. April 1900. Der Stadtrath. i V.: W. Zeißig. Bekanntmachung. Der 1. Termin Gemeindeaulage« ist am 31. Mürz 19ÜÜ fällig gewesen und bei Vermeidung von Zwangsmitteln spätestens bis zum 20. April 1SW an die hiesige Gemeindekasse zu entrichten. Gersdorf, 11. April 1900. Der Gemeiudevorftand. Göhler. rcn Bau vollendet. Alle 3 Kasernen lind unter Benutzung Justizrath Dr. Entmann überbrachten. Der Kommandeur des Mauerwerks der abgebrarutten Regimentskaserne, von des neuen Regiment«, Herr Oberst Freiherr v. Hausen, dem da« 4. Stockwerk abgetragen worden ist, ausgebaut brachte sodann den Dank des Regiment« dar. Der über« worden und alle 3 mit Ausnahme des Souterrains in aus herzliche Empfang, den es in Chemnitz gefunden, der hat schließlich ihre gesammte Forderung verloren. Zu diesem Betrüge sollte Lasch, der das Darlehen als Agent vermittelt hatte, Beihilfe geleistet haben und er wurde deshalb auch am 18. Juli v. I. vom Königl. Landgericht Chemnitz zu 3 Monaten Gefängniß ver- urtheilt. Auf seine Revision wurde jedoch dieses Ur- theil vom Reichsgerichte aufgehoben und die Sache Herrn Divisionskommandeur Generalleutnant Freiherrn v. Hausen in Parade auf dem Exerzierplatz des neuen Kasei nements am Zeisigwald, und am heutigen Tage war da« Regiment wiederauf seinem Uebungsplatz versammelt, um den Willkommensgruß der Stadt Chemnitz entgegen zunehmen, den ihm als ihre Vertreter die Herren Ober bürgermeister Dr. Beck und Stadtverordnetenvorsteher von Albani und Siegert durch schwindelhafte Angaben bewogen worden, auf ein in Pleißa gelegenes HauS- grundstück Albanis, daS vorher Siegert gehört hatte, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung vor das Königl. Landgericht Zwickau verwiesen. Heute erfolgte nun die Freisprechung Laschs, dessen Ver- theidigung Herr Rechtsanwalt Dr. Müller aus Chemnitz führte. Albani und Siegert, die zu erheb lichen Gefängnißstrafen verurtheilt worden sind, haben sich bei dem Chemnitzer Urtheile beruhigt. — Zwickau, 10. April. Die hiesige Ostkaserne ist bereits bezogen, die Mittel- und Westkaserne im äuße- — Königliches Landgericht Zwickau, 7. April. Heute hatte sich die zweite Strafkammer wiederum mit einem vom Reichsgericht kassirten Urtheile und zwar diesmal mit einem solchen deS Königl. Landgerichts Chemnitz zu beschäftigen. Der aus Grüna bei Chemnitz gebürtige Strumpfwirker und Agent Gottlob Friedrich Franz Lasch in Reichenbrand sollte sich an -n.em Betrüge betheiligt haben, d:n der Agent Her mann Albani in Pleißa und der Strumpfwirker Friedrich Siegert in Rabenstein an einer Tischlers- ehefrau in Marienberg begangen haben. Diese war folge Abtragcns des Gemäuers der alten Kaserne je 25 Meter von einander entfernt. — Chemnitz, 11- April. Die Begrüßung des neuen Regiments durch die Vertreter der städtischen Körper schaften ist heute erfolgt. Das neugebildete Königlich« Sächsische 15. Infanterie-Regiment Nr. 181 hat sich be kanntlich aus den Wurzener Jägern und einzelnen Ab« theilungen mehrerer sächsischer Regimenter zusammengesetzt. Am gestrigen Tage standen unsere I81er zum ersten Male als solche in der Uniform des Regiments, daß die höchste Ziffer im deutschen Heere trägt, »or Sr. Exzellenz dem Sächsische«. Hohenstein-Ernstthal, 12. April 1900. MtttheUungen von allgemeinem Interesse werden darlbai en. gegengenommen und evevll. honorirt.) — Färben der Ostereier. Marmorirte Oster, eier erzeugt man, wenn man marmorirtes j Papier in Streifen schneidet, fein zerzupfte Malvenblätter darauf streut und da hinein die Eier wickelt. Darauf umwickelt man sie zum Zusammenhalten fest mit Zwirn und kocht sie eine Viertelstunde lang in Wasser, in welchem man etwas Alaun aufgelöst hat. Beim Aufbinden werden die Eier in blaugrünem Marmor erscheinen, zwischen wel chen die bunten Papierfarben in hübschem Gemisch her vorblicken. — Brennnesseln geben ein schönes Grün, Zwie belschalen ein leuchtendes Gelb, grüne Wallnußschalen ein dunkles Braun, Blauholz ein Lila, das durch längeres Kochen zum gesättigten Violett wird. kandidaten Herrn Carins aus Lausigk und Herrn! war aber völlig werthlos und die TischlerSehefrau Schädlich aus Rochlitz besetzt. Herr Larins über- c - " nimmt vicariatSwcise die durch den Weggang des Herrn Mende freiwerdende ständige Stelle, Herr Schädlich die Hilfslehrerstell?. Beide Herren sind au dem Seminar zu Rochlitz vorgebildet. — Mittelbach. Mit Beginn des neuen Schul jahres, Donnerstag den 19. d. M., werden die beiden, grunopucr rrirmms, vas vvrgcc «urgrrr gryvn yu»r, hier fieiwerdenden Lehrerstellen durch die Schulamts->1300 Mark gegen Hypothek zu leihen. Die Hypothek