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WWMlsUkl WM Crschriut zeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1,40, durch die Post Mk. 1,50 frei in's Haus. Inserate nehmen außer der Expedition auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Aunoncen- Expeditionen folche zu Originalpreisen. Anzeiger Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Oersdorf, Luga«, Hermsdorf, Hornsdorf, Zangenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach, Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydieu, Hüttengrund u. s. w° für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein-Ernstthal. Grgcrrr aller Gsiireirröe-VerrvLrltrtngen der umfliegenden Ortschaften. Nr 63. Sonntag, den 18. März 1900. 50. Jahrgang Bekanntmachung, die diesjährige Musterung in Hohenstein-Ernstthal auf Grund des Erlasses des Civilvorsitzenden der Königlichen Ersatz - Commission zu Glauchau vom 20. Februar 1900 betreffend. Es haben sich zu stellen im Logen Haus zu! Oberlungwitz am Mittwoch, den 21. März 1900, Vormittags /s8 Uhr, die Mannschaften ans Hohenstein-Ernstthal aus dem Jahrgange 1878, detzgleichen aus dem Jahrgänge 1878, deren Familiennamen bis mit anfangen; Donnerstag, den 22. März 1900, Vormittags /s8 Uhr, die übrigen Mannschaften aus den Jahrgängen 1879 und 1880. Die Loosung der Mannschaften der laufenden Altersklasse wird für den Aushebungsbezirk Hohenstein-Ernstthal ebendaselbst am 23. März 1900, Vormittags ^9 Uhr, vorgenommen. Die Mannschaften werden veranlaßt, zu den festgesetzten Zeiten an dem bezeichneten Orte zur Musterung vor der Königlichen Ersatzkommission bei Vermeidung der in 8 -.6, Abs. 7 der Lüehrordnung angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile pünktlich zu erscheinen. Hierbei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß jeder Militärpflichtige mit dem Orte sich zu stellen hat, an welchem er seinen Wohnsitz hat. Im Nebligen wird noch Folgendes bemerkt: 1. Durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine behinderte Militärpflichtige haben ein ärztliches, von der Polizeibehörde beglaubigtes Zeugniß hier einzureichen (8 62, 4). 2. Das Erscheinen im Loosuugstermine bleibt jedem Militärpflichtigen überlassen und es entstehen durch Ausbleiben in diesem Termine keine Nachtheile, es wird vielmehr für die Nichterschienener durch ein Mitglied der Ersatzkommission geloost (8 66, 6). 3. Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung fo wenig wie möglich durch die Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Mann überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebensjahre, d. i. nach Beginn der Wehrpflicht, wenn er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum aetiven Dienst eiuzutreten; hat jedoch vorher um die Erlaubniß zur Meldung bei einem Truppentheile bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Aufenthaltsortes nachzusuchen. Die sich freiwillig Meldenden haben 1. Die Einwilligung des Vaters oder des Vormundes und 2. eine obrigkeitliche Bescheinigung darüber, daß sie an Civilverhältnisse nicht gebunden sind und sich untadclhaft geführt haben, beizubringen (8 84). 3. Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheiles, be- welchem sie dienen wollen, frei (8 85, 1). 4. Auch jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermin freiwillig zur Aushebung melden, es erwächst ihm jedoch hieraus ein Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils nicht (8 63, 8). 5. Wer sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Cavallerie verpflichtet, und dieser Verpflichtung nachkommt, braucht in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei, anstatt fünf Jahre zu dienen. 6. Diejenigen Militärpflichtigen, welche bei der Musterung als tauglich zum Militärdienste be funden werden, werden darauf aufmerksam gemacht, daß die vou der Königlichen Ersatz kommission ausgesprochene und im Loosungsscheine vermerkte Entscheidung über die Truppen gattung, zu welcher sie bestimmt worden sind, nicht endgültig ist, sondern daß die entscheidende Bestimmung darüber erst von der Königlichen Oberersatzkommiision getroffen wird. 7. Etwaige Zurnckstellungsanträge wegen bürgerlicher Verhältnisse können gemäß 8 63, 7 der Wehrordnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bethciligten solche vor dem Musterungsgefchäfte oder spätestens bei Gelegen h. ft desselben anbringen. Spätere Reklamationen dürfen nur iujojeru zur Berücksichtigung kommen, als die Veran lassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden sind. Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegen von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (8 63,7). Die Seiten der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt ein (8 65, 5). Um festzustellen, ob diejenige Person, zu deren Gunsten rektamftt worden ist, noch arbeits beziehungsweise aufsichisfähig ist oder nicht, ist es nothwendig, daß die betreffende Person sich der Ersatzbehörde persönlich vorstellt (8 33, 5). Dasern zwei Söhne als arbeitsfähige Ernährer hilfloser Familien u. l. w. nicht gleichzeitig entbehrt werden können und dies rechtzeitig hier angebracht, beziehentlich nachgewiesen wird, wird einer von ihnen gemäß 8 32, Abs. 3 der Wehrordnung auf Zeit zurückgestellt. Die Zurückstellung trifft hierbei in der Regel den jüngeren Sohn, welcher sodann spätestens naä- Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres bei gleichzeitiger Entlassung des zuerst eingestellten, älteren Sohnes zum Dienst einzustellen ist. Unter gleichen Voraussetzungen findet dasselbe Zurückstellungsverfahren bezüglich eines jüngeren zur Gestellung gelangenden Sohnes auch dann statt, wenn ein älterer früher ans- gehobener Sohn bereits in der Armee dient. 8. Wer an Epiltpsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten spätestens im Musterungstermine drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder das Zeugniß eines beamteten Arztes beizu bringen (8 65, 6). Hohenstein-Ernstthal, den 6. März 1900. Der Stadtrath. Or. V-lster, B ü r g e r m e ist e r. ^cv. Bekanntmachung. Der am 31. Mürz dss. Jahres fällige 1. Termin der Land- und Landesknlturrenten ist bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung längstens bis zum 6 April a. c. an die hiesige Stadtsteuereinnahme — Rathhaus Zimmer Nr. 2 — abzuführen. Hohenstein-Ernstthal, am 15. März 1900. Der Stadtrath. vr. P olster. ürgcrmeister. Gßlr. Bekanntmachung. Am I. April laufenden Jahres ist der 1. Termin der Landesimmobittarbrand- versichernngsbeiträge fällig und nach Höhe von 1>/z Pfg. für jede Einheit spätestens bis zum 15. April a. c. bei der hiesigen Stadtsteuereinnahme — Rathhaus Zimmer Nr. 2 — bei Vermeidung der zwangs weisen Beitreibung zu entrichten. Hohenstein-Ernstthal, am 15. März 1900. Der Stadtrath. vr. Polster. Bürgermeister. Gßlr. werden sämmtliche Geschäftsräume des Rathhauses (Altstadt) gereinigt. An diesen Tagen werden nur dringliche, keinen Aufschub duldende Sachen erledigt. Hierzu, sowie zur Entgegennahme der standesamtlichen Anzeige von Todesfällen ist das Wacht- local (Zimmer Nr. 9) an beiden Tagen von Vorm. 11—12 Nhr geöffnet. Die Sparkasse ist Sonnabend, den 2-1. März 1900 ebenfalls wegen Reinigung der Geschäftsräume für den Verkehr geschlossen. Hohenstein-Ernstthal, am 15. März 1900. Der Stadtrath. vr. Polster. Bekanntmachung. Zufolge amtshauptmannschaftlicher Bekanntmachung werden hiermit alle Obstbaumbesitzer auf gefordert, ihre Obstbäume sofort auf das Vorhandensein der Blutlaus genau zu untersuchen und, sofern dieselbe gefunden wird, sowohl die nach Maßgabe der auch hier fast in allen Schanklokalen aus hängenden Belehrung geeigneten Vertilgungsarbeiten schleunigst vorzunehmen, als «uch anherAnzeige zu erstatten. Die Vertilgungsarbeiten, welche bis 11». April d. I. beendet sein müssen, werden durch Sachverständige überwach! und die dabei ermftlelten Säumigen entsprechend bestraft werden. Oberlungwitz, am 17. März 1900. Der Gemeindevorstand. Oppermann. Bekanntmachung. ' Nachdem die Gemeinde-, Armen- und Feuerlöschgeräthekaflen-Rechnungen aus das Jahr 1898 geprüft worden sind, wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben von heute ab 4 Wochen laug während der Expeditionszeit zur Einsicht auf hiesigem Rathhause — Kassenzimmer — ausliegen. Gersdorf Bez. Zw., am 16. März 1900. Ter Gemeindevorstand. Göhler. Bekanntmachung. Die zur Rekrutierunqsstammrolle gemeldeten Militärpflichtigen von Gersdorf Bez. Zw werden hierdurch veranlaßt, Mittwoch, den 21. März a. c., früh ^8 Uhr im Logenhanse zu Oberlungwitz bei Hohenstein-Er. bei Vermeidung der in 8 26 der deutschen Wehrordnung angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile vor der Königlichen Ersatz-Commission zur Musterung pünktlich, nüchtern und in reinlichem Zustande zu erscheinen. Militärpflichtige, welche wegen Krankheit behindert sind, im Musterungstermine zu erscheinen, haben ein ärztliches bez. von der Ortsbehörde beglaubigtes Zeugniß bei der Königlichen Ersatz-Commission ciuzureichen. Etwaige Zurückstellungsanträge wegen bürgerlicher Verhältnisse können gemäß 8 63,7 der Wehrordnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Betheiligten solche vor dem Musterungs- Geschäft oder spätestens bei Gelegenheit desselben anbringen. Gersdorf Bez. Zw., den 23. Februar 1900. Der Gemeindevorstaud GLHler. Bekanntmachung, Schulhausbau Gersdorf, Bez. Zw. Zum Erweiterungsbau unserer Centralschule sollen die Tischlerarbeiten vergeben werden. Angebotsverzeichnisse können im Ralhhause, Zimmer Nr. 3, woselbst auch eine Probethür zur Ansicht ausliegt, gegen Erstattung der Schreibgebühren entnommen werden und sinb bis zum 31. März 1900 daselbst portofrei einzureichen. Gersdorf (Bez. Zw.), am 15. März 1900. Der Architekt. Der Schulvorstand. DeUiug, OSHler, Chemnitz, Neefcstraße 47. Vorsitzender.