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916 PAPIER-ZEITUNG Nr. 20 Zusammenkleben von Papierbogen 8258. trage: Ich habe bei Herstellung von Stereotypie- Matrizen zu trockener Verwendung verschiedene schwächere und stärkere Papierbogen von höchstens 50X70 cm Größe zu sammenzukleben und stoße dabei auf die sehr störende Schwierig keit, daß sich die Bogen, auch bei langsamer Trocknung, stark werfen und auch durch Pressen oder Beschweren, was zudem nach Möglichkeit vermieden werden soll, nicht mehr ganz flach zu bekommen sind. Ich verwende zur Klebung der großen Bindekraft wegen einen aus feinster Reisstärke angefertigten Kleister, glaube aber, daß gerade dieser Klebestoff die Haupt ursache an dem starken Zusammenziehen, Verziehen und Werfen der geklebten Bogen ist. Zu einem andern Zwecke habe ich ganz dünne (papierstarke) Metallfolien zu hinterkleben, und bei diesen tritt der erwähnte Uebelstand in so starkem Maße auf, daß sich die Flächen zu sammenrollen und beim Aufbiegen brechen, sodaß die Arbeit in dieser Weise ganz unausführbar ist. Ich lese in Ihrer Zeitung eine ständige Anzeige über „nicht rollende gummierte Papiere«. Würde die Verwendung von Gummi anstatt Stärkekleisters den erwähnten Uebelstand beheben, oder ein anderer Klebestoff denselben Zweck erfüllen, oder ist ein besonderes Verfahren erforderlich, um die zu klebende Fläche (Papier oder Metallfolie) ganz glatt und eben zu erhalten und jedes, auch das schwächste Zusammenziehen hintanzuhalten? Gummi ist, soviel mir bekannt, schwer anzumachen, in fertigem käuflichem Zustande schwer ganz rein zu erhalten und würde, weil ziemlich kostspielig, meine Arbeiten verteuern, da ich viele Tausende von Bogen zu kleben habe. Antwort: Die Ursachen, welche das Werfen des Papiers nach dem Bekleben mit Papier oder Metallfolie hervorrufen, sind im großen und ganzen dieselben, auf welchen das in unserm Blatt häufig besprochene Werfen der Pappen nach dem Bekleben beruht. Diese wurden von fachmännischer Seite in Nr. 4 von 1905 S. in und in Nr. 60 von 1905 S. 2268 auseinandergesetzt und Mittel zum Vorbeugen an gegeben. Sollte ein Leser andere Ursachen und Hilfsmittel angeben, welche für die oben geschilderten besonderen Fälle zutreffen, so wären wir zu Dank verpflichtet. Porto-Auslagen des Agenten 8259. Frage: Ist es allgemeiner Geschäftsgebraucb, einem Provisionsvertreter die Portoauslagen für Avise usw. zu ver güten? Nach unserer Ansicht gehört es zum Wesen der Provisions vertretung, daß die zur Erzielung von Geschäften gemachten Aufwendungen in dem Bezug der Provision mit Deckung finden. Unseres Erachtens wäre Trennung schwer möglich, wenn sich z. B. der Vertreter bei einem Kunden für mehrere Häuser be tätigt, die er gleichzeitig vertritt. Im vorliegenden Falle be tragen die Porto-Auslagen etwa 2 v. H. der erhaltenen Provision. Antwort eines Mitarbeiters: In Berlin ist es all- emeiner Geschäftsbrauch, daß dem Agenten die veraus- agten Porto- und Telegrammspesen von den Fabriken, die er vertritt, zurückvergütet werden. Ob diese Spesen auch von Fabriken getragen werden, die außerhalb Berlins Ver treter anstellen, kann ich nicht sagen. Während meiner mehr als 20jährigen Tätigkeit als Vertreter im Papierfach ist es mir nicht bekannt geworden, daß ein Fabrikant sich sträubte, diese Kosten zu tragen. Die Provision, welche dem Agenten gezahlt wird, versteht sich nur für die Be mühungen, die er um Erlangung der Aufträge hat. Nachfrist 8260. trage: Ich bestellte bei einer Papierfabrik am 10. No vember 1906 etwa 1000 kg Tauenpapier zur Lieferung innerhalb 3—4 Wochen, welcher Auftrag unter Zusicherung prompter Aus führung mir bestätigt wurde. Auf öftere Anmahnungen wurde ich von einer Woche zur andern vertröstet. Zuletzt schrieb die Fabrik am 14. Januar, die Sendung würde in den nächsten Tagen abgehen. Auf weitere Anfragen betr. der Absendung erhielt ich keine Antwort. Ich teilte der Fabrik nunmehr vor einigen Tagen mit, daß ich, wenn die Lieferung nicht innerhalb 8 Tagen geschehe, auf die Ausführung des Auftrages verzichten und ihr den mir durch die Nichtlieferung entgangenen Verdienst in Rechnung bringen müßte. Halten Sie mit Rücksicht auf die endlose Verzögerung meinen Anspruch auf angemessene Entschädigung für be rechtigt? Antwort: In Anbetracht der Umstände erscheint die Nachfrist angemessen. Wird sie versäumt, so kann Frage steller vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichtlieferung fordern. Anstellung auf kurze Zeit 8261. trage; Ich habe zum 1. Januar 1907 einen Sortier meister gegen sechswöchentliche Kündigung angestellt, welche Stellung er auch, aber erst am 3. Januar 1907 antrat. Am 22. Januar 1907 erfuhr ich, daß er, ehe er bei mir antrat, bereits eine andere Stellung zum 1. April 1907 angenommen hatte, gleichzeitig aber auch die bei mir, obwohl er ganz genau wußte, daß er infolge seiner Anstellung zum 1. April 1907 nur 1/4 Jahr bei mir tätig sein kann. Darf ich ihn, da er mich hintergangen hat, sofort entlassen? Antwort: Treu und Glauben erfordern, daß ein Werkführer, welcher nur auf ein Vierteljahr eine Stelle sucht, dies dem Geschäftsherrn mitteilt. Dasselbe gilt von einem Geschäftsherrn, der einen Meister nur auf so kurze Zeit anstellen will. Der Gescbäftsherr hat jedoch kein Recht, den Sortier-Meister sofort zu entlassen, wenn ihm hinterbracht wird, daß dieser beabsichtigte, nur ein Viertel jahr bei ihm zu bleiben, denn das Gesetz erlaubt dem Handlungsgehilfen, nach 6 wöchiger Tätigkeit zum nächsten Vierteljahr zu kündigen, und das Ausüben eines Rechtes kann nicht als ein wichtiger Grund im Sinne des § 72 HGB gelten, welcher den Prinzipal zur sofortigen Entlassung des Gehilfen berechtigt. Vielleicht könnte § 826 BGB gegen den Gehilfen herangezogen werden, wonach derjenige zu Schadenersatz verpflichtet ist, welcher in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem andern absichtlich Schaden zufügt. Der Schaden besteht hier in einem Teil der Aufwendungen, welche zur Gewinnung eines neuen Sortiermeisters nötig sind. Maschinen als Zubehör von Gebäuden 8262. Frage: In einem früheren Artikel Ihrer Zeitung war die Ansicht vertreten, daß Kessel, Dampfmaschinen, Maschinen transmissionen usw. einer Fabrik nicht als Zubehör des Gebäudes zu betrachten seien. Es fragt sich, ob, wenn die Ma schinen als Zubehör bei der ersten Hypothek mitverpfändet sein sollen, dies in der Hypothek ausgedrückt sein muß, und ob, auch wenn es nicht ausgedrückt ist, die Maschinen zur ersten Hypothek gehören? In der Ansicht, daß die Maschinen, wenn unerwähnt, in der ersten Hypothek nicht inbegriffen sind, also nicht als Zubehör des Gebäudes gelten, werde ich dadurch be stärkt, daß eine Bank in einer der ersten Hypothek nachfolgenden Sicherheitsbypothek sich die Maschinen nach besonderem Ver zeichnis ausdrücklich hat verschreiben lassen. Antwort: Wir brachten die Reichsgerichts-Entscheidung, welche für diese Frage maßgebend ist, in Nr. 5 von 1906. Diese Reichsgerichts - Entscheidung wurde von kauf männischen Kreisen angefochten und hat sogar zur An regung geführt, daß das Gesetz geändert werden soll. So lange dies aber nicht geschieht, und das Reichsgericht an seiner Rechtsprechung festhält, gelten die Maschinen eines eigens für einen bestimmten Zweck hergestellten Fabrik gebäudes als dessen Zubehör und sind infolgedessen mit der ersten Hypothek verpfändet, auch wenn dies nicht be sonders vereinbart ist. Diese Entscheidung stimmt auch mit der bisherigen preußischen Rechtsauffassung überein, wonach z. B. bei einem Gasthof die zum Betrieb erforderliche Einrichtung als mitverpfändet gilt. Bilanz 8263. Frage: Mit Abschluß der Jahresbilanz des letzten Jahres beschäftigt, besteht ein Zweifel, ob in einer offenen Handelsgesellschaft die von den zwei Inhabern für persönlichen Unterhalt im Laufe des Jahres entnommenen Beträge richtig jedem Einzelnen auf sein Privatkonto zu stellen und mit dem sich ergebenden Gewinn am Ende des Geschäftsjahres zu ver rechnen sind, oder ob diese Beträge jedesmal bei der Entnahme, gleich den Beamtengehältern, in die Generalunkosten zu buchen sind. Ich bitte um Ihre Anschauung hierüber. Ferner besteht Zweifel, ob auf Mobiliar und Einrichtung eine Abschreibung von 5 v. H. oder 10 v. H. zu machen ist. Wie wird dies gewöhnlich in einer Papierwaren- oder Karr tonnagenfabrik gemacht? Antwort: Geldentnahmen der Geschäftsherren sollten nur insoweit als Gewinn zu verrechnen sein, als sie den jenigen Betrag überschreiten, welchen der Geschäftsherr für seine Tätigkeit beanspruchen kann, d. h. den man einem Angestellten von gleicher Leistung bezahlen müßte Für Mobiliar und Einrichtung empfiehlt sich höhere Abschreibung. 10 v. H. vom letzten Bilanzwert sind dafür nicht zu hoch. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferencsi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Bertin SIV 11 erbeten. Druck von A. W. Hayn’« Erben, Berlin SW, Zimmerstraße 29.