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Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Auskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 17 S. 736 Die Senatskommission für das Zollwesen in Hamburg hat über die Zollbehandlung von gekrepptem Seidenpapier in für den Einzelverkauf bestimmten Rollen folgende Entscheidung getroffen: Gekrepptes Seidenpapier in für den Einzelverkauf bestimmten Rollen von Beschaffenheit der vorgelegten Probe ist der Tarif- Nr. 655 mit 10 M., vertragsmäßig 6 M. für 1 Doppelzentner zu unterstellen. Das aufgerollte Papier in einer Breite von 50 cm stellt sich als Meterware dar, die zur Anfertigung von Papier waren (Lampenschirmen usw.) dienen soll. Aus dem Schluß sätze der allgemeinen Anmerkung zu Papier im amtlichen Waren verzeichnis Seite 517 läßt sich nach Ansicht der Senatskommission die Tarifierung als Papierware nicht herleiten. Die Anmerkung spricht, wenn von dem Schlußsatz abgesehen wird, nur von Papier, das in Blätter oder Streifen zerschnitten ist. Der Schlußsatz der Anmerkung (»Papier in Rollen, die nicht zum Einzelverkaufe bestimmt sind, wird wie in Bogen eingehendes Papier verzollt«) fehlte in dem Entwürfe des Warenverzeichnisses und ist erst später aufgenommen, um nicht das in schmalen Rollen eingehende Buntpapier für die Kartonnagen-Industrie mit dem Zolle für Papierware zu treffen. Der General-Zolldirektor in Hamburg hat für Puderpapiery im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Schminkpapier«, den Zollsatz der Tarif-Nrn. 358 mit 100 M. für 1 Doppelzentner festgesetzt. Die Warenprobe ist ein seidenpapierartig-dünnes, gelbliches Strohpapier in rechteckigen Bogen von 87,5X50 cm Größe, das auf der einen Seite mit einer weißen, nach der chemischen Untersuchung aus fein gemahlenem Ton bestehenden Masse dünn bestrichen ist. Die vom Fragesteller als Puder papier bezeichnete Ware ist nach den Gutachten Sachverständiger zur Verwendung als Schminkpapier geeignet und daher wie dieses zu verzollen. Die Ware wird in China hergestellt und von dort nach Deutschland gesandt. Derselbe General-Zolldirektor hat für Kunstlederpappen die Zollsätze der Tarif-Nrn. 651 und 658 mit 6 M. und 20 M. für 1 Doppelzentner angeordnet. Die vorgelegte Probe ist eine in der Masse rotgefärbte, lederähnliche, sehr feste Pappe, die bei der Herstellung von Schuhen und Mützen Verwendung findet. Nach der mikroskopischen Untersuchung enthält die in der Hauptsache aus hanfähnlichen Fasern bestehende Pappe kein Leder. Bei den Probeabschnitten sind eine oder zwei Ecken durch Stanzen abgestumpft. Pappen von Beschaffenheit der Probe sind, wenn sie rechtwinkelige Form besitzen, nach Tarif- Nr. 651 mit 6 M., und wenn sie an den Ecken abgestumpft sind, nach Tarif-Nr. 658 mit 20 M. für 1 Doppelzentner zu verzollen. Die Ware wird in Schweden hergestellt und von dort nach Deutschland verfrachtet. Derselbe Provinzial-Steuerdirektor hat für Spitzenblätter (aus gestanztes Papier) den Zollsatz der Tarif-Nr. 658 mit 20 M. für 1 Doppelzentner verordnet. Unter der Bezeichnung Spitzen geht ein rechtwinkelig beschnittenes, mit Metalldruck verziertes, beiderseitig mit Farbe überstrichenes Papier (Buntpapier) und ein ebenfalls rechtwinkelig beschnittenes und mit Metalldruck verziertes, aber in der Masse gefärbtes Kartonpapier vom Aus lande ein. Die Papiere sind einmal von oben nach unten zu sammengefaltet und an den Faltstellen (oben, unten und in der Mitte zur Aufnahme in eine Registriervorrichtung durchlocht, dieser Bearbeitung wegen sind die Papiere, die sonst als Unter lagen oder Einlagen für Spitzen und dergleichen dienen, als aus gestanztes Papier zu verzollen, wobei im amtlichen Warenver zeichnis auf das Stichwort »Papier« Ziffer 6 und Anmerkung zu Ziffer 6 verwiesen ist. Die Ware wird in Belgien hergestellt und von dort angebracht. Derselbe Provinzial-Steuerdirektor hat für Spitzenblätter (mit Metalldruck verzierte Papierwaren), im amtlichen Warenverzeich nis Stichwort »Papier« allgemeine Anmerkung und Stichwort »Papier- und Pappwaren« Ziffer 8 a 1, den Zollsatz der Tarif-Nr. 670 mit jo M. für 1 Doppelzentner bemessen. Diese Spitzenblätter haben dieselbe Beschaffenheit und den selben Verwendungszweck wie die oben beschriebenen. Zur Verstärkung des durchlochten, in die Registriervorrichtung ein zufügenden Rückens ist ihnen aber ein 2 cm breiter Papierstreifen aufgeklebt, Spitzenblätter dieser Art sind als mit Metalldruck verzierte Papierwaren zu verzollen. Diese Waren werden in Belgien erzeugt und nach Deutschland verschickt. Die Königlich Bayerische Zolldirektion in München hat Papierfilter dem Zollsatz der Tarif-Nr. 670 mit ij M. für 1 Dopp.- Zentner unterworfen. Die vorgelegte Ware besteht in einem sogenannten Faltenfilter, welcher aus grauem ungefärbtem Büttenpapier von runder Form durch Falten hergestellt und zum Filtrieren von Flüssigkeiten bestimmt ist. Die Filter gehen in Päckchen von je 5 Stück ein, welche von einem mit dem Auf drucke »Fabrique: rue des envierges 13 Paris-Belle-ville. Filtres Laurent Bts S. D. G. Exiger cette Signature Laurent« ver sehenen Papierumschlag zusammengehalten werden. Das Papier, aus welchem die Filter bestehen, ist weder gefärbt, noch be druckt, noch sonst verziert. Die runde Form, welche die auf geschlagenen Filter zeigen, hat das Papier nicht durch nach trägliches Bearbeiten erhalten, vielmehr ist das Papier in der runden Gestalt aus der Schöpfform hervorgegangen. Derartiges Papier gilt nickt als ausgestanztes Papier. Die bemusterte Ware, welche durch das Falten des Papiers zu einer gebrauchsfertigen Ware (Filter) hergerichtet ist, ist aus diesem Grunde sowie wegen ihrer Aufmachung zum Einzelverkauf als Papierware zu behandeln. Da sie nicht als Ware aus ausgestanztem Papier an gesehen werden kann, ist sie, wie erwähnt, zu verzollen. Sie wird aus Frankreich eingeführt und auch dort hergestellt. Zolltarifentscheidungen Australischer Bund. Das Handels- und Zolldepartement des Australischen Bundes hat unterm 20. November 1906 u. a. fol gende Tarif-Entscheidungen erlassen: Verstellbare Blei Gießformen zum Gießen von Blei formen für Drucker, als Metallwaren, nicht ander weit genannt — T.-Nr. 78 (N) .... vom Wert 20 v. H. Strohpappe, ohne Rücksicht auf die Größe, als Stroh ¬ pappe — T.-Nr. 122 (F) — Zentner 1 Schill. Papierumschließungen, als Papiergegenstände für An ¬ preisungszwecke — T.-Nr. 122 (A) — ... Pfund 3 Pence Sätze von Federn und Bleistiften zum Schulgebrauch, in Kästen, als zollfreie Schreib- und Papierwaren — Abt. XI (b) — frei Anmerkung: Damit ein Kasten nach vorstehen der Tarifstelle Zollfreiheit genießt, ist es not wendig, daß er in einem angemessenen Verhält nisse zu dem »Satz« steht, den er enthält. Ein zur Aufnahme eines vollständigen Satzes be stimmter Kasten würde nicht den zollfreien Waren zuzuweisen sein, wenn nur einige wenige Gegenstände eingelegt wären, die nicht einen mit dem Kasten zu verkaufenden »Satz« vorstellen würden. (Common wealth of Australia Gazette) Südafrikanischer Zollverein. Laut Bekanntmachungen des Zollkontrolleurs der Kapkolonie vom 8., 14. und 27. November und 3., 7., 11., 17. Dezember sind im Einvernehmen zwischen den Kolonien und Gebieten des Südafrikanischen Zollvereins , u. a. folgende Tarifentscheidungen ergangen: Ausputz für Zigarrenkisten, als Etiketts — Tarif- Nr. 43 (a) v. Wert 25 v. H. oder Pfund 2 Pence je nachdem, welcher Zoll jewei lig der höhere ist. Gepreßtes Kartonpapier zum Aufziehen von Photo graphien, als bedruckte Papierwaren — Tarif- Nr. 43 (b) v. Wert 25 v. H. Auf Leinwand aufgezogenes Papier, als nicht beson ¬ ders genannte Waren — T.-Nr. 175 — . . v. Wert 15 v. H. (The Cape of Good Hope Government Gazette) NB. Man sende ein beliebiges Präge- muster an die Prexz- lult-Station d. unter zeichneten Firma, welche dasselbe nach dem „3tar-Spritz"- Verahren, ohne Kosten für den Ein sender koloriert zurücksendet. Fernsprecher Amt I N». 3743 [185544 MV. Kostenanschlag and Hunderte von Referenzen auf Verlangen von A. Sernyi Pressluft-Ingenieur Berlin Kaiser Wilhelmstrasse 46 Pressluft- Farben-Spritzapparat ist unentbehrlich für Lithographische Anstalten, Präge-Anstalten, Luxuspapier-, Kartonnagen- Fabriken