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Abdruck unbestellter Anzeigen Der Verleger des »Kotzenauer Stadtblatts« hatte gegen die Verleger des »Boten für Kotzenau« (Kreis Lüben in Schlesien), wegen unlauteren Wettbewerbs, verübt durch auftraglose Ver öffentlichung von Anzeigen, geklagt. Darauf hat das Königliche Landgericht in Liegnitz unter dem 17. März 1906 »die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, in der Zeitung »Der Bote für Kotzenau« Anzeigen oder Bekanntmachungen zum Abdruck zu bringen, zu deren Veröffentlichung ihnen ein Auftrag von den Anzeigenden oder deren Beauftragten nicht erteilt ist.« Hiergegen hatten die Verleger des »Boten« Berufung ein gelegt, die aber unter dem 30. November 1906 vom Oberlandes- gericht in Breslau verworfen worden ist. Aus den Ent scheidungsgründen des Urteils, das jetzt rechtskräftig geworden ist, gibt der »Zeitungs-Verlag« in Hannover unter anderm folgende Ausführungen des Berufungsgerichts wieder: »Die Aufnahme einer Anzeige oder Bekanntmachung in einer Zeitung wird, wenn sie sich ihrer Wortfassung nach nicht als eine von dem Herausgeber oder Redakteur der Zeitung, sondern als eine von einer dritten Person an das Publikum gerichtete Kundgebung darstellt, von den Lesern der Zeitung als eine im Auftrage der dritten Person in der Zeitung zum Abdruck ge langte Kundgebung dieser Person aufgefaßt. Es liegt somit in der Aufnahme einer Anzeige oder Bekanntmachung, die in der vorbezeichneten Weise abgefaßt ist, in eine Zeitung eine Ver anstaltung, die geeignet und, wie später noch ausgeführt werden soll, auch darauf berechnet ist, die Angabe des Herausgebers oder des mit der Leitung des Anzeigenteils der Zeitung be faßten Redakteurs zu ersetzen, die Person, als deren Kundgebung sich die Anzeige oder Bekanntmachung darstellt, habe den Auf trag zur Einrückung der Anzeige oder Bekanntmachung in die Zeitung erteilt. Daraus folgt wiederum, daß, wenn Anzeigen oder Bekanntmachungen, die sich ihrer Wortfassung nach als Kundgebung dritter Personen kennzeichnen, ohne Auftrag dieser Personen in einer Zeitung zur Veröffentlichung gelangen, der für die Veröffentlichung verantwortliche Leiter des Zeitungs unternehmens sich dem Publikum gegenüber einer unrichtigen Angabe schuldig macht. Diese unrichtige Angabe ist geeignet, das Publikum bei der Beurteilung der Frage, ob es sich empfehle, die Zeitung als Publikationsorgan zu wählen, zu beeinflussen. Dehn eine Zeitung, die viele von dritten Personen in Auftrag gegebene Anzeigen und Bekanntmachungen in ihren Spalten veröffentlicht, erscheint dem Publikum, welches davon ausgeht, daß die Zeitungen mit einem großen Leserkreise die am meisten in Anspruch genommenen Anzeigenorgane sind, als ein viel- gelesenes Blatt. Da nun diejenigen, welche eine Anzeige oder Bekanntmachung durch die Zeitung veröffentlichen wollen, regel mäßig den Wunsch hegen, daß ein möglichst großer Personen kreis von der Anzeige oder Bekanntmachung Kenntnis erhält, so werden sie geneigt sein, unter mehreren in Betracht kommen den Zeitungen derjenigen den Vorzug zu geben, die sich da durch, daß sie viele Anzeigen hat, als ein vielgelesenes Blatt präsentiert. Unter diesen Umständen ist die unrichtige Angabe, daß die ohne den Auftrag eines Dritten in einer Zeitung ver öffentlichte Anzeige auf Grund eines solchen Auftrages zur Ver öffentlichung gelangt sei, geeignet, bei dem Publikum den An schein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen und enthält demgemäß einen Verstoß gegen § 1 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Urteil des RG vom 1. März 1901). LOUIS KOCH Halberstadt 5 Graphische Kunst-Anstalt Lichtdruck, Steindruck, Lithographie, Buchdruck Gegründet 1869 Zirka 140 Angestellte Reichsbank-Giro-Konto K. K. Oesterr. Postsparkassen-Konto Telegr.-Adr.: Kochdruck A.B.C. Code 5th. Edition Ansichts - ^Postkarten in Lichtdruck und Fa.rbenlichtdruck s: :: Platino-Chromo ===== A.qua.relldruck Chromo-Gravüre, Chromo-Fhotoglanz etc. Nur Anfertigung. Kein Verlag. Muster zu Diensten. Ich mache speziell auf meine farbigen Manieren aufmerksam. 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