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782 PAPIER-ZEITUNG Nr. 18 Farbig Druck 484. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Ich übergebe Ihnen beigeschlossen Proben von farbigem Druckpapier, welches ich in der Größe 25X37 engl. Zoll mit dem angeblichen Gewicht von 37 engl. Pfund das Ries von 500 Bogen regelmäßig von der Papierfabrik X In A beziehe und nach Uebersee liefere. Ferner ein Muster für den Ausfall der zweiten Sendung. Meine überseeischen Freunde stellen mir diese letztere Lieferung mit der Begründung zur Verfügung, daß der Ausfall bedeutend geringwertiger sei, und verlangen einen Nachlaß von 6 v. H. Hält sich die zweite Lieferung im Rahmen der zulässigen Abweichungen, oder besteht in bezug auf Festigkeit, Glätte, Farbe, Leimung usw. ein Unterschied, der zu einer Verweigerung der Ware Berechtigung geben könnte? Meine überseeischen Abnehmer senden mir (und ich sende Ihnen) Ausfallmuster einer früheren Sendung, wonach zu liefern war, sowie 2 Bogen aus der beanstandeten Lieferung, und machen darauf aufmerksam, daß sich im Gewicht große Unter schiede ergeben haben, da anstelle des bestellten Gewichts von 37 Pfd. Abweichungen bis herunter zu 28 Pfd. und herauf auf 45 Pfd. festgestellt wurden. Die Farbe sei sogar innerhalb eines Bogens verschieden, was beim Vergleich der Vorder- und Rückseite auffällig ist. Der Glanz sei gering und die Menge kleiner Löcher größer als in der Vorlage. Ich sende Ihnen ferner einige Ausfallmuster einer früheren Lieferung sowie aus der letzten, mit Einverständnis des Herrn Z, Direktors der Papierfabrik X, der mich eben persön lich aufsuchte. Ich bitte Sie, auf Grund obiger Angaben und der Nach richten, welche Ihnen von der Papierfabrik X zugekommen sind, Ihren Schiedspruch abzugeben. Aus/uhrhändler Y in B. * * * Wir unterbreiten anbei unsere Unterlagen in Sachen Y in B. Der in Betracht kommende Auftrag Nr. 901 vom 20. August sollte in Qualität des hier beigefügten orange Musters I geliefert wer den, während die ferner beigefügten Muster Nrn. 12—20 für die Färbungen maßgebend waren. Nach unserer Ansicht besteht nun zwischen diesem Vorlagemuster I und den gleichfalls hier beigefügten Ausfallmustern, welche dem Ausfall der Ware genau entsprechen, kein wesentlicher Qualitätsunterschied. Kleinere Unterschiede sind ja, was Y auch weiß, zwischen den einzelnen Machungen nie zu vermeiden. Außerdem verweisen wir auf die Bedingungen auf der Rückseite des Auftragsbogens: »Die Ausfallmuster sowie meine Originalmuster sind mir spätestens mit der Rechnung zu übersenden. Ge schieht dies nicht, braucht die Zahlung der Rechnung erst nach Ankunft des Berichtes meiner Uebersee-Freunde, daß die Ware in jeder Beziehung richtig geliefert ist, zu erfolgen« woraus doch klar hervorgeht, daß die Prüfung der Ausfallmuster gleich bei Empfang in Hamburg stattzufinden hat und ja auch sicher stattgefunden hat. Trotzdem hat Y den Ausfall nicht bemängelt. Die Beschwerde ist vielmehr auf unberechtigte Ansprüche seitens seines Abnehmers zurückzuführen, welche uns jedoch nicht berühren können, da für. uns die Firma Y als Käufer gilt. Am gleichen Tage hat uns genannte Firma auch den Auftrag Nr. 900 überschrieben, welchen wir gleichfalls hier beifügen. Auch dieser Auftrag war in der gleichen Qualität bestellt, wie der vorstehende Auftrag Nr. 901, und die Lieferung ist auch genau in der gleichen Weise erfolgt. Bei diesem Auftrag hat Y nichts reklamiert, sodaß auch daraus hervorgeht, daß die Ware zu seiner Zufriedenheit ausgefallen ist. Wir bitten um Ueber- mittelung Ihres Schiedspruches, dem sich zu unterwerfen beide Parteien vereinbart haben. Papierjabrik X in A. Zunächst ist zu prüfen, ob der überseeische Abnehmer berechtigt ist, die Ware zu beanstanden, oder ob, wie die Papierfabrik X. behauptet, die Ware durch Nichtbeanstandung der Ausfallmuster seitens des Ausfuhrhauses als genehmigt gilt. Diese Frage erledigt sich dadurch, daß es in den ge druckten Bestimmungen, welche einen Teil des Kaufvertrages bilden, heißt: »Als Ort der Ablieferung und Untersuchung im Sinne des § 377 HGB gilt der überseeische Bestimmungs ort«. Wohl ist in den Bedingungen auch von Ausfall mustern die Rede, ihre Sendung hat aber danach nur auf die Zahlungsfrist Einfluß. Da die Berechtigung des überseeischen Abnehmers zur Erhebung eines Anstandes feststeht, bleibt zu untersuchen, ob und inwieweit die uns übersandten Muster seine Klagen rechtfertigen. Die Rüge ungleichmäßigen Gewichts stützt sich ledig lich auf zwei uns übersandte Bogen der neuen Lieferung, von denen einer (gelb) nur 41, der andere (rot) 62 g/qm wiegt, während die Vorlage 52 g/qm hat. Die übrigen zahl reichen uns vorliegenden Ausfallmuster stimmen im Gewicht mit der Vorlage hinreichend überein, sie wiegen im Mittel etwa 54 g/qm. Wären so erhebliche Gewichtsabweichungen wie bei den erwähnten zwei Bogen bei einem größeren Teil der Sendung vorgekommen, so hätte sich dies im Ge wicht der Riese und Ballen laut Gewichtsaufstellung kund gegeben und wäre schon vom Ausfuhrhaus gerügt worden, während ungleiches Gewicht der Riese von keiner Seite behauptet wird. Wir müssen daher annehmen, daß nur ein unbedeutender Teil der Sendung in unzulässiger Weise vom Bestellgewicht abweicht! Angesichts des guten Gewichts aller anderen Ausfallmuster kann man den eingesandten zwei Bogen keine große Bedeutung beimessen. Die Rüge hat bei dem vor uns liegenden gelben Lieferungsbogen einige Berechtigung insofern, als ein und derselbe Bogen an verschiedenen Stellen verschiedene Färbung zeigt. Dies rührt daher, daß das Papier am einen Rand schärfer geglättet wurde als am andern, und der glättere Teil dunkler aussieht. Bei den andersfarbigen Bogen fanden wir solchen Farbunterschied nicht. An Stoff, Farbe, Leimung und Reinheit stimmt die Lieferung mit der Vorlage soweit überein, als die bei der Fabrikation unvermeidlichen Abweichungen es zulassen. An Glätte ist das gelieferte Papier etwas geringer als die Vor lage, aber die Abweichungen bewegen sich beim blauen, grünen und orangefarbigen Papier noch innerhalb der zu lässigen Grenzen, dagegen ist das gelieferte rote und hell gelbe Papier weniger glatt als die entsprechende Vorlage. Im ganzen ist daher bei der mit Auftrag Nr. 901 bestellten Papierlieferung ein Nachlaß am Platze, aber der vom Ab nehmer geforderte 6 prozentige zu hoch. Wir entscheiden, daß der Abnehmer berechtigt ist, 2 v. H. Preisnachlaß zu fordern, und die Papierfabrik von ihrem Preis den gleichen Nachlaß (2 v. H.) dem Ausfuhrhaus bewilligen muß. Rückgewinnung des Wassers aas den Saugkästen — — System KRON-KINAUX ==== Patentanmeldung K 30877 Getrennte Absaugung darLuttuand boh Schaum und Fettflecken, Nntharmachino der mit dem Saugwasser verlorenen Nuutvdrmavuuug Fasern, Farbe, Lelm, Erde etc., g raffirrA mechanische, sehr regelmässige Saugung, wenig hIdIu8C, Kraft erfordernd und ohne Verkalkung der Luftpumpe, da das Saugerwasser nicht In die Pumpe gelangt, liefert Maschinenbau-Aktiengesellschaft Golzern-ürimma in Gölzern (Sachsen) [189896 - —