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PAPIER-ZEITUNG Nr. 13 Warenzeichen Gesetz vom 12. Mai 1894 Unter dieser Ueberschrift werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen des Papier- und Schreibwarenfaches, falls nicht zu umfangreich, kostenfrei veröflentlicht. Hortensia Klasse 27. Eingetragen für Otto Heck & Ficker, München, Karlstr. 40, zufolge Anmeldung vom 27. Oktober 1906 am 31. Dezember 1906. Geschäftsbetrieb: Papiergroßhandlung und Briefumschlag fabrik. Waren: Papier, Briefumschläge, Papierwaren und Kartonpapier. HYMEN Klasse 27. Eingetragen für Otto Heck & Ficker, München, Karlstr. 40, zufolge Anmeldung vom 22. Oktober 1906 am 3t. Dezember 1906. Geschäftsbetrieb: Papiergroßhandlung und Briefumschlagfabrik. Waren: Papier, Briefumschläge, Papierwaren und Kartonpapier. dosen, Bleistifte, Bleistiftschoner Klasse 32. Eingetragen für E. W. Leo Nachfolger, Leipzig-l'lagwitz, Jahn- Straße 77, zufolge An meldung vom 31. Mai 1906 am 21. Dezember 1906. Geschäftsbetrieb: Stahlfederfabrik. Waren: Stahlschreibfedern, Schreibfedern aus Metall, Federhalter aus Holz, Rohr und Metall, Feder und Crayons. Mandarin Klasse 32. Eingetragen für Johann Froescheis, Lyra - Bleistiftfabrik, Nürnberg, zufolge Anmeldung vom 9. April 1906 am 3. Januar 1907. Geschäftsbetrieb: Fabrik für Schreib- und Zeichenmaterialien. Waren: Blei, Färb-, Kopier- und Schieferstifte, Künstler- und mechanische Stifte sowie deren Einlagen, Spitzmaschinen für Bleistifte, Bleistiftfeilen, Spitzenschoner, Zeichenkohle, Kohlenstifte, Bleistift- und Kreidehalter usw. Klasse 32. Eingetragen für Fa. Alexander Weber, Berlin SW, Lindenstraße 44, am 2. Juni 1906. Geschäftsbetrieb: Konto bücherfabrik. Waren: Geschäfts bücher, Kopierbücher, Notiz bücher, Schreibunterlagen, Doku mentenmappen und anderes. Klasse 27. Eingetragen für Albert Henning Geldrollen-Papier-Industrie G. m. b. H., Brüderstraße 15, zufolge An meldung vom 4. September 1906 am 31. Dezember 1906. Geschäftsbetrieb: Vertrieb von Geldrollenpapier. Waren: Geldrollenpapier. Chrysant Klasse 27. Eingetragen für Paul Herzberg, Berlin, Beuth straße 7, zufolge Anmeldung vom 17. Februar 1906 am 20. November 1906 Geschäftsbetrieb: Vertrieb von Papier aller "Art und Papierwaren. Waren: Klosett-, Krepp-, Blumen-, Umschlag-, Druck-, Kunstdruck-, Pack-, Seiden-, Servietten-, Lösch-, Filtrier-, Paus-, Lichtpaus-, Karton-, Durchschreib-, Pergament-, Bunt-, Bezug-, Karbon-, Konzept-, Butterbrot-, Glac-, Wachs-, Schreibmaschinenpost-, photo graphisches, Plakat-, Schiefer-, Spitzen-, Tapeten-, Vorsatz papier u. a. Briefkasten Des Frage muß 10 Pf.-Marke befliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Verband Deutscher Dachpappen-Fabrikanten 8195. Frage: Wir bitten um Angabe der genauen Adresse des Verbandes Deutscher Dachpappen-Fabrikanten e. V. ^n/wort: Die Geschäftsstelle des Verbandes Deutscher Dachpappen-Fabrikanten befindet sich in Berlin W, Köthe nerstraße 33. Verstoß gegen Treu und Glauben 8196. Frage: I. Wie bezeichnet man es, wenn eine Fabrik hinter dem Rücken ihres längjährigen Kunden (Händler) dazu übergeht, dessen Abnehmer, dessen Namen ihr nach Lage des Falles für die Dauer nicht unbekannt bleiben konnte, und der ihr aus diesem Grunde mit genannt wurde, direkt anzubieten und zu liefern, und dem Händler hinterher in Form einer Pro vision ein Trinkgeld anzubieten wagt? Die Firma hat meinem Kunden das Papier um 5 Pf. das Kilo billiger angeboten und geliefert, als ich es bisher von ihr bezogen habe. 2. Würde eine Anzeige wegen unlauteren Wettbewerbs Er folg haben, oder gibt es ein anderes Mittel, sich gegen solches Gebaren zu schützen, das nach meiner Auffassung gegen Treu und Glauben und gegen gute Sitten verstößt? Anhvort: 1. Die unseres Erachtens richtige Bezeichnung ist in der Ueberschrift wiedergegeben. 2. Fragesteller kann auf entgangenen Gewinn klagen auf Grund des § 820 BGB, wonach derjenige zu Schaden ersatz verpflichtet ist, welcher einem andern in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt. Autotypien 8197. Frage: Die auf beifolgendem Karton befindlichen Ab bildungen stellen Abzüge von Autotypien vor, welche nach ge lieferten Photographien angefertigt wurden. Die auf der linken Seite des Kartons befindlichen Drucke sind von in unserer Anstalt geätzten Autotypien abgezogen, während die rechts be findlichen von denselben photographischen Originalen seitens der Konkurrenz geätzt wurden. Unser Kunde behauptet, die rechts befindlichen Aetzungen seien besser als die unserigen. Wir bitten um Ihre Meinung. Antwort: Die Autotypien wurden in der Anstalt des Fragestellers durch zweckentsprechende Retusche so her ausgearbeitet, daß helle Lichter und tiefe Schatten ab wechseln. Diese Arbeitsweise ist besonders für die wirksame Darstellung von Maschinen und Gerätschaften vorteilhaft (vergleiche das erste der uns gesandten Bilder), während bei der Darstellung von Landschaften weniger scharfe Gegensätze oft ein malerisches Bild ergeben. Die unter den gesandten Proben befindliche Landschaft wurde jedoch in der Anstalt des Fragestellers so kunst sinnig retuschiert, daß auch diese Autotypie uns etwas besser und wirksamer erscheint als die entsprechende Autotypie der andern Anstalt. Tauenpapier 8198. frage: Ein Kunde, der schon seit Jahren regel mäßig gelbes Tauenpapier von mir bezogen hat, stellt mir die letzte Lieferung laut einl. Muster vom 23. November 06 mit der Begründung zur Verfügung, daß die Färbung zu abweichend sei. Bei den jeweiligen Bestellungen des Kunden wurde mir nie eine Farbvorlage gegeben, sondern stets bestellt »wie ge habt«, und deshalb wurde von mir immer auf die vorhergehende Lieferung zurückgegriffen. Dadurch traten Farbabweichungen ein, und die Farbe wurde leider von der Fabrik immer etwas ins Rötliche gehalten. Da mein Kunde die Abweichungen nie beanstandete, vielmehr bisher jede Anfertigung anstandslos an nahm, hatte ich keinen Grund auf frühere Färbungen zurückzu greifen. Als Vorlagemuster bringt er mir jetzt bei der Rekla mation einliegende Färbung, das Muster muß aber einer alten Anfertigung entstammen. Ich ließ die Anfertigung vom 23. n. 06 nach dem Ausfall vom 8. 6. 06 arbeiten, die dazwischen liegende Fertigung vom 9. 8. 06 habe ich übergangen, weil diese von meinem Kunden s. Zt. wegen der Qualität beanstandet Worden war. Halten Sie nun den Kunden für berechtigt, die Abnahme der Anfertigung vom 23. 11. 06 (1200 kg) zu verweigern? Antwort: Bei Bestellung »wie gehabt« braucht der Lieferer nicht auf die erste Lieferung dieser Art zurück zugreifen, sondern darf sich nach der letzten oder — wenn diese wie hier beanstandet wurde — nach der vorletzten richten. Mit der vorletzten Lieferung vom 23 3. 06 stimmt die beanstandete an Farbe hinreichend überein, wenn sie auch etwas rötlicher ist. Wir halten daher die Annahme- Weigerung für unbegründet.