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Nr. 8 PAPIER-ZEITUNG 355 Briefkasten Der Frage muß io Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtig Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Dem Besteller einer Anzeige aus B., Süddeutschland. Sie sandten 2 M. 75 Pf. mit der Anzeige, vergaßen aber Ihren Namen zu unter schreiben. Anzeige erscheint, wir bitten um Namen und Adresse. Verlag der Papier-Zeitung. Fixieren von Schriftzügen Zur Frage 8152 in Nr. 6. Das Fixieren von Kreidezeichnungen, Zeichnungen von Graphitblei i—2 Kohlenzeichnungen geschieht am besten mit einer gewässerten Verdünnung warmer, fettfreier Magermilch, oder einer ganz leichten Auflösung weißer Gelatine. Ich habe auf diese Art Kohlenpausen, welche ich mir anfertigte, fixiert. Entweder hefte ich die Blätter auf ein sauberes Reiß brett und übergieße sie schräg, gleichmäßig mit der erwähnten Milch, oder ich ziehe das Blatt schnell durch eine Gelatine lösung und hänge es an Fäden zum Trocknen. Verwischen ist in beiden Fällen vollständig ausgeschlossen. Die Lösung der Gelatine muß sich stets nach dem Papier und dessen Saugfähig keit richten. Bei gebleichten Zeichnungen ersetzt die Lösung die Leimung. J. M. Lomas. * * # Zuverlässiger als das in Nr. 6 angegebene Verfahren dürfte sich das Uebergießen des Kohlenpapiers mit Zaponlack bewähren, weil derselbe weniger lösend auf die Kohlenschriftzüge einwirkt als reine Spirituspräparate. Zaponlack besteht aus 100 ccm Amylacetat, 100 ccm reinen wasserfreien Benzols (nicht Benzin!!), 50 ccm Aceton und 3 g Kollodiumwolle. Man läßt erst die Mischung in einer gutschließenden Flasche — die bedeutend größer ist als der Inhalt ausmacht — 24 Stunden im kühlen Raume stehen und schüttet den reinen Lack nach dieser Zeit langsam in eine zweite saubere trockene Flasche, wobei der Bodensatz der Lösung nicht aufgerührt werden darf. Der Lack ist jetzt gebrauchsfertig, er wird kalt verarbeitet, indem die Schriftstücke damit übergossen werden, welche Arbeit wegen des durchdringenden Geruches, der Hustenreiz verur sacht, im Freien vorgenommen werden muß. Durch Behandlung mit Zaponlack werden die Schriftstücke widerstandsfähig, sie erhalten ein schönes mattes Aussehen. Der Lack kann auch fertig bezogen werden, und ich empfehle bei Bestellung, den Zweck anzugeben. Als Fixativ, welches mit einem Zerstäuber (knieförmige ein fache Fixativspritze aus Glas oder Metall) auf die Schriftstücke getragen wird, sind mir zwei Vorschriften bekannt, die nicht die befürchtete lösende Kraft aufweisen dürften, sie lauten: ro g Schellack bester Sorte, 5 g Borax und 150 g heißes Wasser (Fluß-, Regen- oder destill. Wasser) werden zusammen gemischt, und nachdem sich alles gelöst hat, werden die Schriftstücke, wie vorher erwähnt, mit dem Zerstäuber be handelt, oder: Alkohol 250 ccm, Benzin 60 ccm, Lavendelöl 2,5 ccm, Mastix harz 15 g. Die Lösung muß eine Woche stehen, während dessen sie öfters kräftig umgeschüttelt wird, dann wird sie filtriert und mit dem Zerstäuber aufgetragen. Zu beiden Rezepten müssen reine Chemikalien verwendet werden. M. Konkurrenzklausel 8165. Präge: Ich verpflichtete mich im Vertrage mit meinem früheren Prinzipal, 3 Jahre bei keiner Konkurrenz in seinem Wohnorte B Stellung zu nehmen. Von dieser Frist werden bis 1. März 2 Jahre verstrichen sein. Ich will jetzt heiraten, und meine zukünftigen Schwiegereltern (Konkurrenten meines früheren Chefs) in B wünschen, daß ich bis zum Frühjahr schon in ihr Geschäft eintreten soll. Steht dem der Vertrag im Wege, und ist nicht die gesetzlich höchstzulässige Sperrfrist auf 2 Jahre beschränkt? Wenn ja, ist durch Aufnahme dieser gesetzwidrigen Vor schrift in den Vertrag dieser ganz und in allen seinen Teilen hinfällig? Welche Umstände könnten mich vom Vertrage ent binden? Mein ehemaliger Chef besteht auf seinem Schein. Antwort: Die in solchen Fällen höchst zulässige Sperr frist beträgt nach dem Handelsgesetz 3 Jahre, somit ist der Vertrag giltig und muß eingehalten werden. Rücktritt vom Vertrag — Zollfrage 8166. trage: Die Firma X bestellte durch mich am 20. Sep tember 1906 bei einer ausländischen Fabrik 7200 kg Papier zur umgehenden Lieferung. Wegen Wassermangels lautete die Auf tragsannahme auf unbestimmten Liefertermin, was von X un widersprochen blieb. Am 23. Oktober schreibt X: »Mein Kunde droht mit Annullierung, wenn bis Ende Oktober nicht geliefert ist«. Ich versprach baldmögliche Antwort und gab die als Aneilung der Lieferung aufgefaßte Mitteilung pünktlich der Fabrik weiter, wo sie am 27. oder 28. Oktober eingetroffen sein wird. Die umgehende Antwort der Fabrik, daß niedriger Wasser stand die Ablieferung verzögert habe, diese jedoch jetzt in aller Kürze erfolge, erreichte mich am 2. November und von mir aus X am 3. November. Darauf widerrief X am 5. November end- giltig den Auftrag. Ich erhob Einspruch und verlangte an gemessene Nachlieferfrist, unterrichtete gleichzeitig die Fabrik, sodaß diese seitdem mit der Auftragsausführung auf das Ein verständnis wartet. X behauptet, mit seiner Mitteilung vom 23. Oktober die Nachlieferfrist gewährt zu haben, und bleibt bei seinem Widerruf. Abgesehen davon, daß die Mitteilung in der ihr von X beigemessenen Bedeutung nicht zu erkennen war, wenigstens nicht klar, wäre die Nachlieferfrist, wenn sie wirk lich mit der angezogenen Mitteilung als gegeben betrachtet wer den müßte, nicht angemessen gewesen; denn die Fabrik erfuhr sie erst am 27. oder 28. Oktober, konnte aber in den dann noch von der Frist bleibenden 4 Tagen nicht 7200 kg Papier anfer tigen und versandfertig machen. Ist X zur Annahme des Papiers verpflichtet, wenn die Fabrik ohne weiteres liefert? 2. Der Firma Z bot ich ausländisches Packpapier unverzollt an, indem ich sagte, daß der Papierpreis . . M. die 100 kg, der Zollsatz 3 M. die 100 kg betrage. Weil die Fabrik das Papier mit dem Nettogewicht berechnet, die Steuerbehörde den Zoll aber vom Bruttogewicht, will Z berechtigt sein, ersterer, wie geschehen, den auf das Gewicht der Verpackung entfallenden Zollbetrag in Abzug zu bringen und es sogar auf Klage ankom men lassen. Die Fabrik hat in der Lieferungsbestätigung nur den Papierpreis für unverzollte Zustellung erwähnt, sodaß sie sich m. E. den Abzug nicht gefallen zu lassen braucht. Z scheint sich auch auf mein Angebot stützen und ausführen zu wollen, daß ich die Bruttoverzollung im Gegensatz zu der Netto papierverrechnung hätte angeben müssen. Hier mag eine Unter lassung meinerseits vorliegen. Z kann aber kein Kapital daraus schlagen; denn ich halte ihm entgegen, daß, wie er die Netto- Papierverrechnung für selbstverständlich gehalten hat, ich die Brutto-Verzollung als für selbstverständlich bekannt und für ebensowenig erwähnenswert wie die Netto-Papierverrcchnung gehalten habe. Im übrigen ist diese ausdrückliche Angabe nicht einmal in der amtlichen Zollentscheidung enthalten, die Z vor Ausführung des Auftrags von mir vorgelegt wurde-. Oder be deutet die Abkürzung »dz« 100 kg -ebrutto^ ? Sind nun die Fabrik oder ich Z für den auf die Verpackung entfallenden Zollbetrag zahlungspflichtig, oder geht dieser Betrag rechtmäßig zu Z's Lasten ? Antwort: T. In den Worten des X vom 23. Oktober liegt keine Gewährung einer Nachfrist unter Androhung des Rücktritts bei Nichteinhaltung dieser Frist. Aber selbst wenn in dieser Mitteilung eine solche Erklärung erblickt würde, erscheint die Nachfrist zu kurz; denn der Vertreter erhielt sie erst am 24, die ausländische Fabrik erst 2 Tage später, und da konnte sie nicht mehr das Papier herstellen und bis Ende Oktober nach Deutschland liefern, also war X zur Annahme des Papiers verpflichtet. Da er unbefugt vom Vertrag zurückgetreten ist, kann die Papierfabrik von ihm Schadenersatz infolge Gewinnentganges fordern. 2. Durch die Mitteilung des Fragestellers, daß das Papier unverzollt . . M. koste, und der Zollsatz 3 M. be trage, war die Firma Z zur Annahme berechtigt, daß sich ihr das Papier verzollt auf die Summe beider Beträge stellt. Fragesteller hätte angeben müssen, daß sich der Papier preis netto und der Zollsatz brutto versteht. Er kann dem nicht entgegenhalten, daß Bruttoverzollung selbstverständ lich ist, denn wenn die Firma über Zollfragen Bescheid ge wußt hätte, so brauchte sie den Fragesteller nicht erst darüber zu fragen. Die Abkürzung dz bezeichnet 100 kg. Ob diese brutto oder netto zu verstehen sind, ist im Zoll tarif jeweils besonders angegeben. Wir sind der Ansicht, daß der Zollbetrag für die Verpackung der Firma Z von der Fabrik vergütet werden muß, und daß die Fabrik be rechtigt ist, diese Vergütung von der Provision des Frage stellers abzuziehen. * * * Der Fragesteller bemerkt zu dieser Antwort: Nach Ihrer Auskunft bin ich dem Käufer für die Zoll behandlung verantwortlich. Ich bot aber zur »unverzollten« Lieferung an und sagte nur aus Gefälligkeit: »Der Zoll beträgt 3 M. die 100 kg«. Da der Käufer selbst verzollt, kann er sich auf meine Angabe allein nicht stützen, muß sich vielmehr an maßgebender Stelle über die Zollkosten selbst unterrichten. Das ist auch geschehen, indem er von mir die amtliche Auskunft über den Zollsatz verlangte. Die Papierberechnung nach dem Nettogewicht ist im Angebot so wenig angegeben wie die Zoll berechnung nach dem Bruttogewicht. Mit demselben Recht, wie man die Kenntnis der ersteren gelten läßt, muß man das bei der letzteren tun, strenge gedacht, sogar hier mit größerem Recht, Wie sollte z. B. die Zollberechnung nach dem Papier-Netto gewicht bei den in Betracht kommenden Mengen und festen Verpackungsarten möglich sein?