Volltext Seite (XML)
Verkauf einer Q. m. b. H. Kann eine Gesellschaft mit beschränkter Hnjtung in Liquidation ihre Firma veräußern? Än der bejahenden Beantwortung dieser Rechtsfrage hat die kaufmännische Welt ein erhebliches Interesse. Denn einerseits gehört die G. m. b. H. zu den beliebtesten Gesellschaftsformen und erfreut sich stets wachsender Verbreitung, anderseits wickelt sich eine Liquidation am glättesten durch Veräußerung des Geschäfts im ganzen mit der Firma ab. Ohne den Wortlaut des Gesetzes würde auch gar kein Bedenken gegen eine derartige Veräußerung vorliegen, dagegen macht dieser Wortlaut die Zulässigkeit einer solchen Veräußerung mindestens zweifelhaft. Das Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vom 20. April 1892 bestimmt in § 69 folgendes: »Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechts verhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vor schriften des zweiten und dritten Abschnittes zur An wendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegen wärtigen (fünften) Abschnittes und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.« Nun lindet sich ferner in § 3 (erster Abschnitt!) die Vorschrift, daß die Firma durch den Gesellschaftsvertrag festgestellt werden muß, und im § 53 (vierter Abschnitt) die weitere Vorschrift, daß eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen kann. Die herrschende Meinung nimmt darum an, daß eine Firmenveräußerung während der Liquidation rechtlich unzulässig sei (vgl. die Kommentare zum Gesetz von Förtsch und von Parisius-Crüger). Dagegen vertritt Staub in seinem Kommentar mit Nachdruck aus praktischen Erwägungen den entgegengesetzten Standpunkt, und diesen nimmt neuerdings auch das Oberlandesgericht Dresden ein. Es handelte sich bei der erwähnten Entscheidung des Dresdener Oberlandesgerichts um folgenden Tatbe-tand: Eine in Liquidation getretene Sächsische G. m b H. hatte ihr Handelsgeschäft mit allen Aktiven und Passiven einschließlich der Firma, jedoch ausschließlich gewisser Außenstände, im ganzen verkauft (Die Firma kann bekanntlich nach Handelsrecht nur in Verbindung mit dem Geschäft, zu dem sie gehörte, veräußert werden.) Die Gesellschaft beschloß nun die Annahme einer andern Liquidationsfirma durch Aenderung des Gesellschaftsvertrages. Jedoch lehnte das zuständige Amtsgericht als Handelsregister gericht die Eintragung der Veräußerung der alten und der Annahme der neuen Firma ab. Dagegen wurde Beschwerde eingelegt, die indessen vom Landgericht verworfen wurde. Auf die weitere Beschwerde wies jedoch das Oberlandesgericht Dresden das Handelsregister-Gericht an, die abgelehnten Ein tragungen vorzunehmen. Amtsgericht und Landgericht hatten die Firmenveräußerung nach § 69 des Gesetzes über die G. m. b. H. für unzulässig gehalten. Das Oberlandesgericht begründete seine entgegengesetzte Auffassung, indem es sich »auf die überzeugenden Ausführungen in Staubs Kommentar« stützte und seinerseits hinzufügte: Allerdings schließt die Veräußerung der Firma gemäß § 23 HGB unter Annahme einer neuen Firma zugleich eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages (§§ 3 und 53 des uesetzes über die G. mb. H.) in sich. Eine solche Abänderung ist aber, wie das Oberlandesgericht im Gegensätze zum Landgericht annimmt, auch dann, wenn die Gesellschaft bereits aufgelöst ist und daher nur noch zum Zweck der Liquidation fortbesteht, mindestens insoweit zulässig, als sich nicht aus dem Zweck der Liquidation ein anderes ergibt. Dies ist nach Ansicht des Ober landesgerichts betreffs einer Abänderung des Gesellschafts vertrages zum Zweck der Veräußerung des Geschäfts im ganzen nebst der Firma nicht anzuerkennen, und auch sonst ist kein Grund vorhanden, der die Ablehnung der beantragten Einträge ins Handelsregister rechtfertigen könnte. Es ist zu hoffen, daß diese Entscheidung des Oberlandes gerichts Dresden auch außerhalb seines Bezirkes die Beachtung finden wird, die sie im Interesse des Verkehrs und der gesunden Vernunft verdient. Df- jur- —d. (Nachdruck, auch teilweiser, untersagt!) ERNST KUNZ & CO., Schreibwaren-Fabrik BERLIN SW 13, Alexandrinenstrasse 106/106 fabrizieren als Spezialität: Schreibzeuge in Metall und Holz Neue Sorten Bücherständer 189112 Stahllineale mit Gummi- und Lösch- Metall-Tlntenlöscber — (Unterlage Stempelständer, lackiert u vernickelt Brietklemmer, lose und auf Holz — Geldkassetten — Bücherständer — Vernickelte Kartenständer — Bureau-Nadeln und Eckenklammern usw. usw. Illustrierter Katalog nur für Wieder verkauf er. ."brorenichgrschant. I besterVervielf ältigungs-Apparat 11 für Schreibmaschinenschrif I ' ‘ Ohne S dengoze, ohne Oelblalt 1 |‘ohneUmknitken der der Favorit Deutsches Reichspatent Besitzt viele Vorzüge gegenüber anderen Vervielfältigungs apparaten nach dem Wachspapier- Verfahren [184931 — Neueste Liste nur an Händler — Deutsche Bürobedarfs-Gesellschaft GOSLAR am Harz Spezialfabrik f. Kontormöbel, Vervielfältigungs-Apparate u. Zubehör Nicht nur in Leipzig auch in Berlin baut man [17929° gute Schneidemaschinen Paul Schönheimer BERLIN NO 55 Louis Staffel Papierfabriken Witzenhausen und Oberschmitten s SPEZIAL-ERZEUGNISSE . Feine und feinste Hadem-Papiere Papiere mit natürlichen und künstlich. Wasserzeichen Normalpapiere Zweckentsprechende Anfertigungen in Lithographie-, Färb- und Lichtdruckpapieren Post- und Billetpapier in jeder Ausrüstung Papiere für Konfektion (179803 Bücherpapiere