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BAPIER-VERARBE1TUNG ■ Buch GEWERBE EI^ Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie Vom 9. Januar 1907 1. Vorausselzungen des Schutzes § 1. Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Photographie werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. § 2. Die Erzeugnisse des Kunstgewerbes gehören zu den Werken der bildenden Künste. Das Gleiche gilt von Bauwerken, soweit sie künstlerische Zwecke verfolgen. Als Werke der bildenden Künste gelten auch Entwürfe für Erzeugnisse des Kunstgewerbes sowie für Bauwerke der im Abs. 1 bezeichneten Art. § 3. Als Werke der Photographie gelten auch solche Werke, welche durch ein der Photographie ähnliches Verfahren her gestellt werden. § 4. Soweit Entwürfe als Werke der bildenden Künste an zusehen sind, findet das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 3901 (Reichsgesetzbl. S. 227) auf sie keine Anwendung. . § 5. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Herausgeber ein Werk erscheinen lassen, das den Namen des Urhebers nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes verein bart ist, als Urheber des Werkes angesehen. § 6. Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht ge nannt, so gilt der Verleger als Herausgeber. § 7. Wird ein Werk der bildenden Künste mit einem Werke der Photographie verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Urheber auch nach der Verbindung als Urheber. Das Gleiche gilt, wenn ein Werk der bildenden Künste oder ein Werk der Photographie mit einem Werke der Literatur oder der Tonkunst oder mit einem geschützten Muster ver bunden wird. § 8. Haben bei einem Werke mehrere in der Weise zu sammengewirkt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 9. Ist auf einem Werke der Name des Urhebers an gegeben oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei. Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Urhebers oder ohne den Namen eines Urhebers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen. § 10. Das Recht des Urhebers gebt auf die Erben über. Ist ein Fiskus oder irgend eine andere juristische Person gesetzlicher Erbe, so erlischt das Recht, soweit es dem Erb lasser zusteht, mit dessen Tode. Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden; die Uebertragung kann auch mit der Be grenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen. Die Ueberlassung des Eigentums an einem Werke schließt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, die Uebertragung des Rechtes des Urhebers nicht in sich. § 11. Ueber einen Beitrag, der für eine Zeitung, eine Zeit schrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk zur Ver öffentlichung angenommen wird, darf der Urheber anderweit verfügen, sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll. Ueber einen Beitrag, für welchen der Verleger das aus schließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung er halten hat, darf, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, der Urheber anderweit verfügen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Beitrag erschienen ist, 1 Jahr verstrichen ist. Auf Beiträge zu einem' nicht periodischen Sammelwerke finden diese Vorschriften insoweit Anwendung, als dem Ur heber ein Anspruch auf Vergütung für den Beitrag nicht zusteht. § 12. Im Falle der Uebertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, nicht das Recht, bei der Ausübung seiner Befugnisse an dem Werke selbst, an dessen Bezeichnung oder an der Bezeichnung des Urhebers Aenderungen vorzunehmen. Zulässig sind Aenderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. § 13. Der Name oder der Namenszug des Urhebers darf auf dem Werke von einem anderen als dem Urheber selbst nur mit dessen Einwilligung angebracht werden. § 14. Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Ver treter erteilt werden. Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn das Werk oder eine Vervielfältigung davon erschienen ist. Die gleichen Vorschriften gelten für die Zwangsvoll streckung in solche Formen, Platten, Steine oder sonstige Vor richtungen, welche ausschließlich zur Vervielfältigung des Werkes bestimmt sind. 2. Befugnisse des Urhebers § 15. Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis, das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu verbreiten und ge werbsmäßig mittels mechanischer oder optischer Einrichtungen vorzuführen; die ausschließliche Befugnis erstreckt sich nicht auf das Verleihen. Als Vervielfältigung gilt auch die Nach bildung, bei Bauwerken und Entwürfen für Bauwerke auch das Nachbauen. Auch wer durch Nachbildung eines bereits vorhandenen Werkes ein anderes Werk der bildenden Künste oder der Photo graphie hervorbringt, hat die im Abs. 1 bezeichneten Befugnisse; jedoch darf er diese Befugnisse, sofern der Urheber des Original werks gleichfalls Schutz genießt, nur mit dessen Einwilligung ausüben. § 16. Die freie Benutzung eines Werkes ist zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird. § 17. Eine Vervielfältigung ohne Einwilligung des Be rechtigten ist unzulässig, gleichviel durch welches Verfahren sie bewirkt wird; auch begründet es keinen Unterschied, ob das Werk in einem oder in mehreren Exemplaren vervielfältigt wird. § 18. Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ist mit Ausnahme des Nachbauens zulässig, wenn sie unentgeltlich be wirkt wird. Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen. Ist das Bildnis ein Werk der bildenden Künste, so darf, solange der Urheber lebt, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1 die Vervielfältigung nur im Wege der Photographie erfolgen. Verboten ist es, den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers des Werkes in einer Weise auf der Verviel fältigung anzubringen, die zu Verwechslungen Anlaß geben kann. § 19. Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn einzelne Werke in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder in ein für den Schul- oder Unterrichtsgebrauch be stimmtes Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden. Auf Werke, die weder erschienen noch bleibend öffentlich ausgestellt sind, erstreckt sich diese Befugnis nicht. Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benutzt, hat die Quelle, sofern sie auf dem Werke genannt ist, deutlich anzu geben. § 20. Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk erfolgen. Bei Bauwerken erstreckt sich die Befugnis zur Verviel fältigung nur auf die äußere Ansicht. Soweit ein Werk hiernach vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung und Vorführung zulässig. § 21. Eine Vervielfältigung auf Grund der §§ 19, 20 ist nur zulässig, wenn an dem wiedergegebenen Werke keine Aenderung vorgenommen wird. Jedoch sind Uebertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Aenderungen gestattet, welche das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt. § 22. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Ein willigung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete da-