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Konkurrenzklausel 8134. Frage: Ich war bisher Inhaber einer Buch-, Kunst-, Papier- und Schreibwarenhandlung; mein Geschäft verkaufte ich vor einiger Zeit, und in den Kaufvertrag wurde folgende Kon kurrenzklausel aufgenommen: »Verkäufer verpflichtet sich, inner halb io Jahren am Platze sowie in einem Umkreise von io km kein Konkurrenzgeschäft zu gründen, zu kaufen oder sich auch nur direkt oder indirekt an einem solchen zu beteiligen bezw. für ein solches tätig zu sein, was mit dem verkauften Geschäft gleiche Zweige betreibt, andernfalls unterwirft er sich einer Konventionalstrafe von 5000 M.« 1, Kann ich Vertretungen für Papierfabriken für eigene Rechnung oder auf Provision hier am Platze übernehmen und größere Abnehmer zu gewinnen suchen, wenn ich ein offenes Geschäft nicht errichte? Mein früheres Geschäft war nur ein offenes Detailgeschäft. 2. Muß ich mich bei einem zu errichtenden Engrosgeschäft auf Papiersorten und Waren beschränken, die in meinem früheren Detailgeschäft nicht geführt wurden? 3. Kann ich ein Versandgeschäft, sei es Buchhändler- oder Papierhändlerart, ohne weiteres am Platz errichten? Darf ich in einem Umkreise von 10 km in einem solchen Falle nicht liefern? 4. Verstößt obengenannte Konkurrenzklausel, die doch ohne Zweifel sehr hart ist, nicht gegen die guten Sitten und ist daher anfechtbar? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Durch oben wiedergegebene Konkurrenzklausel ist Fragesteller nicht verhindert, Vertretungen für Papier fabriken für eigene Rechnung oder auf Provision Zu über nehmen und größere Abnehmer zu gewinnen, denn damit macht er dem verkauften Detailgeschäft keinen Wettbewerb. Soweit bei einem zu errichtenden neuen Geschäfte nur Großverkäufe in Betracht kommen, wirkt die Konkurrenz klausel überhaupt nicht. Fragesteller darf also Groß handel auch in Papiersorten und Waren, die er früher im kleinen verkaufte, betreiben, dagegen ein Versandgeschäft nur nach Orten, die über 10 km entfernt liegen. Ist eine verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig, was auch in obigem Falle vorliegen mag, so kann sie durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Das gilt jedoch nicht für Vertragsstrafen, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes ver sprochen worden sind; dies ist aber auch hier der Fall. Dr. S. Packpapier brutto für netto 8135. Frage: Ist es üblich, daß imit. Perg.-Papiere, wie Muster, brutto für netto geliefert werden? Bisher haben mir sämtliche Lieferanten diese Qualität netto geliefert und be rechnet, bis auf eine Fabrik, welche behauptet, daß dieses ge bräuchlich wäre. Wohl weiß ich, daß Packpapiere so geliefert werden, und auch da macht man bei den bessern Qualitäten noch eine Ausnahme. Auch heißt es in der Rechnung immer »netto« so und so viel, ist aber mit der Verpackung berechnet. Antwort: Wir verweisen auf die Aussprache, welche wir über diesen Gegenstand in Nrn. 22, 24, 26, 28, 31, 32 und 33 von 1904 veröffentlichten. Es ergab sich daraus, daß besonders im westlichen Deutschland vielfach auch packpapiere wie Muster (in der Preislage von 30 bis 32 Pf.) brutto für netto gehandelt werden, während im östlichen Deutschland dieser Brauch häufig nur für billigere Pack- Papiere gilt. Einen allgemeinen Handelsbrauch dürfte es dafür nicht geben. Ausländische Patente 8136. Frage: Wieviel Zeit nach Erteilung eines deutschen Patentes muß ich es im Auslande anmelden, um alle Rechte zu erhalten? Es liegt mir daran, erst prüfen zu können, ob das Patent lebensfähig ist, bevor ich es fürs Ausland anmelde. Ist es für einzelne Länder verschieden, so interessieren mich be sonders England, Oesterreich-Ungarn, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika, Schweden, Norwegen. Antwort: Nach einer internationalen Vereinbarung, welcher die meisten Kulturstaaten, darunter auch die in der Frage genannten Länder, beigetreten sind, kann ein Patent in jedem der Staaten, welche der Vereinbarung an gehören, innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung in einem anderen dieser Staaten zum Patent angemeldet werden, und der Anmelder genießt doch dieselben Rechte in bezug auf Neuheit der Erfindung, als wenn er das Patent in diesen Staaten zu derselben Zeit angemeldet hätte wie im ersten Staat. Haftung des Verkäufers 8137. Frage: Wenn ich mein Geschäft z. B. am 15. Januar oder 1. Februar verkaufe, und mein Nachfolger das Personal, 2 weibliche Angestellte, nicht übernehmen will, bin ich dann verpflichtet, dem Personal das Gehalt bis zum 1. April zu zahlen, oder hebt in diesem Falle der Verkauf des Geschäfts die gesetzliche Kündigung auf? Antwort: Der Verkäufer eines Geschäfts haftet für die Verbindlichkeiten des Geschäfts, soweit diese vom Käufer des Geschäfts nicht übernommen werden. Demnach muß Fragesteller das Gehalt bis 1. April, d. h. bis zum nächsten gesetzlichen Kündigungstermin, bezahlen. Farbiges Normalpapier 8138. Frage: Eine Firma erteilte uns vor einiger Zeit einen Auftrag auf Normal 4 b mit Wasserzeichen in brauner Färbung nach einer Vorlage, von welcher wir Ihnen einen Abschnitt überreichen. Zu unserm Erstaunen wird uns nun unsere An fertigung mit der Begründung beanstandet, diese Lieferung weiche von der Vorlage derart ab, daß Uebernahme des Papiers nicht stattfinden könne. Da es uns leider nicht gelungen ist, eine Verständigung herbeizuführen, weil unseres Erachtens kein Grund zur Beanstandung vorliegt, bitten wir Sie an Hand der anbei folgenden, ungeschmeichelten Probe unserer Anfertigung zu begutachten: 1. ob eine Abweichung von der Vorlage vorhanden ist, 2. ob sie so groß ist, daß Beanstandung gerechtfertigt wäre, d. h. daß dadurch die Verarbeitung des Papiers zur Her stellung von Alters-Rentenquittungen vollkommen aus geschlossen ist. Antwort: Zwischen Vorlage und Ausfall besteht der ganz geringe Unterschied, daß der Ton der Vorlage etwas rötlicher ist. Der Unterschied ist so gering, daß Be anstandung nicht am Platze erscheint. Die Schwierigkeit der Papierfabrikation bringt es mit sich, daß dem Papier macher beim Färben nach Muster noch größere Farben- abweichungen als die vorliegenden zugebilligt werden müssen. Chromopapier 8139. Frage: Beiliegende Probe gestrichenes Chromopapier wurde mir von einer befreundeten Firma zugestellt. Sie bat mich, festzustellen, auf welche Weise die auf der Probe leicht sichtbaren Griesel und Knötchen sich gebildet haben. Sie ver mutet, daß einer der zu dem Papier verwandten Rohstoffe, das sind Blanc fixe, China clay, Glanzweiß und bester tierischer Leim, nicht bedingungsgemäß geliefert worden ist. Die von mir angestellte mikroskopische Untersuchung zeigt, daß auf der ganzen Fläche im Innern weiße Klümpchen kleinerer und größerer Art ziemlich fest anhaftend auf der Farbe verteilt sind. Die Teilchen sind aber so groß, daß ihre Herkunft von Blanc fixe und Glanzweiß ausgeschlossen erscheint. Vielmehr lassen sie vermuten, daß bei der Anfertigung der Streichfarbe nicht einwandsfrei .vorgegangen wurde. Mir ist die Herstellung der Streichfarbe nur oberflächlich bekannt, daher kann ich nicht feststellen, wo der Fehler steckt. Ich bitte Sie, durch einen Ihrer Mitarbeiter die Frage »wie sind diese Griesel auf dem gestrichenen Papier entstanden«, zu klären. Antwort eines Fachmannes: Gesandte Probe Chromopapier ist mit gewöhnlicher Leimfarbe gestrichen, welche nicht gut gemischt und zu grob gesiebt wurde, außerdem hat die Farbe beim Streichen geschäumt. Das Papier wurde auch nicht genügend satiniert. A. W. Heizung 8140. Frage: Welche Heizungsanlage eignet sich am besten für ein mittleres Druckereigeschäft ohne Dampfbetrieb, mit dem die Wohnräume in einem Hause vereinigt sind? Empfiehlt es sich, bei Dampfheizung die Leitungsrohre in den Fußboden zu legen, soweit angängig? Welche Systeme haben sich besonders bewährt? Antwort: Am zweckmäßigsten ist in obigem Falle eine Warmwasserheizung. Die Wärme hält in einer solchen länger vor als in einer Dampfheizung, auch kann das heiße Wasser für gewerbliche und häusliche Zwecke bequem be nutzt werden. Sie ist jedoch etwas teurer als Dampf heizung. Es empfiehlt sich, eine angesehene Firma des Heizungsfaches zur Ausarbeitung eines Kostenanschlages aufzufordern und die Heizungsröhren nach deren Angaben legen zu lassen. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferencxi, Friedenau. Zuschriften nur an Fapier-Zeitung, Lierlin SW 11 erbeten. Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmerstraße aq.