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PAPIER-ZEITUNG Nr.5 bis zu 1000 M. genommen, in eine höhere Gefahrenklasse eingeschätzt oder mit einem Zuschläge bis zum doppelten Betrage ihres Beitrages belegt werden. Arbeiter haben Strafen bis zu 6 M. zu gewärtigen. —e— Verzollung von Glückwunschkarten in der Schweiz Einer Eingabe des Verbandes Deutscher Luxuspapier- waren-Fabrikanten (Sitz Dresden) an den Reichskanzler entnehmen wir auszugsweise folgendes: Zu der Schwierigkeit, unter dem neuen schweizerischen Zolltarif überhaupt Gratulations-, Trauer- und ähnliche Karten nach der Schweiz auszuführen, tritt neuerdings noch eine Aus legung einzelner Positionen des Zolltarifs seitens der schweizeri schen Oberbehörden, welche insbesondere die Ausfuhr solcher Karten, welche mit Seide oder Halbseide ausgestattet sind, nach der Schweiz unmöglich macht. So teilte das Hauptzollamt Romanshorn am 20. November 1906 folgendes mit: Ansichtskarten, Gratulationskarten, Trauerkarten usw. mit Seide oder Halbseide ausgestattet, sind einer Ent scheidung der Oberbehörden zufolge nach Tarif Nr. 340 a zu 120 Frank die 100 kg Brutto verzollbar. Demnach fallen beispielsweise auch zweiteilige lithographisch be druckte, mit einem Seidenschnürchen zusammengehaltene Gratulationskarten unter die Position Nr. 340a. Karten mit seidener oder halbseidener Ausstattung sind unter An setzung des Nettogewichts von den übrigen Waren ge trennt zu deklarieren. Ungenügende Angaben veranlassen die Zollabfertigung nach Art. 13 und 14 des Zollgesetzes vorzunehmen. Unrichtige Deklaration hätte Einleitung des Strafverfahrens zur Folge. Nach dieser Entscheidung soll der Zollsatz für Seide auch auf das Gewicht der Karten angewandt werden, während die Tarifsätze für bedrucktes Papier nach Tarif-Nrn. 312—317, je nach der Ausstattung, zwischen 30 und 60 Frank die 100 kg liegen. Der Ausweg, daß bei der Ausfuhr von Karten der be schriebenen Art nach der Schweiz die Verpackung der Karten und der Seidenschnürchen getrennt vorgenommen und die Zu sammenfügung der beiden Bestandteile erst in der Schweiz von der Kundschaft ausgeführt werde, erweist sich als un gangbar, weil sich die schweizerischen Abnehmer auf die damit verknüpfte, besondere Uebung voraussetzende Arbeit nicht ein lassen können und wollen. Wir müssen annehmen, daß es bei dem Abschluß des Handelsvertrages mit der Schweiz nicht Absicht und Wille der Kontrahenten gewesen ist, daß eine Ware, welche dem Wesen nach mit ihrem Zubehör offensichtlich in den Begriff einer ganz bestimmten Position des Zolltarifs fällt, deshalb in eine höhere Position eingeschätzt werden soll, weil zufällig ein nebensäch licher Zubehörteil, der in seinem Wesen untrennbar mit der Ware verbunden ist, in diese höhere Tarifposition fallen würde. Das Gewicht der die Doppelkarten zusammenhaltenden Seiden schnürchen ist im Verhältnis zu dem Gewicht dieser Karten so unerheblich, daß der Unterschied bei getrennter Verzollung der Seide und der Karten kaum merkbar wäre. Die Entscheidung der schweizerischen Oberzollbehörde könnte vielleicht Rechtfertigung finden, wenn es den Bestellern in der Schweiz ohne Nachteil für den Wert der Ware möglich wäre, die Seidenschnürchen von den Doppelkarten abzulösen, und wenn die Zollersparnis auf die Seidenschnürchen die mit ihrer Loslösung von den Karten verbundene Arbeit bezahlt machen würde. Beides ist aber nicht der Fall. Die voneinander getrennten Hälften einer Doppelkarte würden, wenn etwa jeder Teil für sich in den Handel gebracht werden sollte, bei der Eigenart dieser Karten fast jeden Wert verlieren, und daß die Losbindung der Seidenschnürchen nicht die damit verknüpfte Arbeit, geschweige denn die Zollersparnis bezahlt macht, geht auch daraus hervor, daß die schweizerischen Kunden die Arbeit des Einknüpfens der ihnen von den Karten etwa gesondert zu zusendenden Seidenschnürchen ablehnen. Der Verband ersucht den Reichskanzler, solche Berichtigung obiger Entscheidung der Schweizeri schen Oberzollbehörde anzustreben, daß auch die mit Seide oder Halbseide ausgestatteten Ansichtspostkarten, Gratulationskarten und Trauerkarten nach den Sätzen der Tarifposition 312 und 314 bis 317 zur Verzollung gebracht werden. Im Notfälle soll nach Art. 14 des schweizerischen Zoll gesetzes für die beschriebenen Karten das Gewicht der Karten an sich und der damit verknüpften Seidenschnüre getrennt an gegeben und verzollt werden. Die »Papiei-händler-Zeitungi. in Wien, Zeitschrift der dortigen Papierhändler-Genossenschaft, erscheint seit 1. Januar unter dem Titel iPapieveewerbe-Zeitung<n. 185 Der Goldschnitt Schluß zu Nr. 103 von 1906 Wir schreiten nun zum Aufträgen. Auch dieses will aufmerksam, sauber und schnell gemacht sein, um dem Schnitt seine ganze Schönheit zu geben. Ein Schnitt, auf welchem das Gold in Stücken und zerfetzt aufgetragen ist, wird niemals schön. Das zum Aufträgen nötige Eiweiß haben wir vorher zubereitet, indem wir auf eine halbe Weißweinflasche reinen sauberen Wassers ein Eiweiß ge geben haben, aus dem vorher der sogenannte Hahnentritt entfernt ist. Um Eiweiß und Wasser innig zu vermischen, wird stark geschüttelt, hierauf lassen wir die Flasche mindestens während einiger Stunden, besser während einer Nacht stehen, damit alle unlöslichen Teile sich zu Boden setzen können und filtrieren darauf durch einen feinmaschigen Lappen von gebrauchtem Leinen. Viele Anfänger glauben, wenn ihnen die ersten Schnitte nicht gelingen, dieses liege daran, daß das verwandte Eiweiß zu dünn sei, und infolgedessen das Gold nicht fest genug hafte, aber meistens wird eher das Gegenteil der Fall sein und zu dickes Eiweiß angewandt worden sein; dieses gibt un reine Schnitte und klebt außerdem die Blätter des Buches zusammen. Will man dann am fertigen Buche die Blätter gewaltsam trennen, so sieht der Schnitt häßlich und ruppig aus. Wenn also das Gold nicht hält, so versuche man den neuen Schnitt eher mit dünnerem Eiweiß; der Anfänger wird von dem Ergebnis manchmal überrascht sein, wenn das Abspringen nicht an anderen Ursachen, z. B. schlechtem Schaben, saurem Kleister oder ungleichmäßiger Grundierung liegt. Um das Aufträgen zu erleichtern, stellen wir uns einen Auftragrahmen und einen Flor her. Der Auftragrahmen besteht aus einem Rahmen von Festholz von etwa 25 cm Länge, 15 cm Breite und 2 cm Dicke; auf jeder kurzen Seite sind zwei Klötzchen von etwa 5 cm Höhe, welche unten zugespitzt sind, verschieb bar angebracht. Die Spitzen dieser Klötzchen tragen je einen Nagel, und je zwei der Klötzchen, welche sich gegen über stehen, sind durch ein Pferdehaar, starken Zwirn oder Blumendraht verbunden. Dadurch haben wir zwei parallele Fäden, welche wir durch Verschieben der Klötzchen ein ander nähern oder entfernen können. Nachdem das Gold fertig zugeschnitten ist, streichen wir die Fäden über das Kopfhaar, wenn wir noch welches haben; hat uns dasselbe schon treulos verlassen, so suchen wir auf irgend eine andere Art den Fäden einen sehr leichten Fetthauch zu geben, aber nur ja nicht zu viel, denn würden wir zu viel geben, so würde das Gold sich nicht mehr von den Fäden trennen und zerreißen. Den Florrahmen stellen wir her, indem wir in starker Pappe ein Loch von etwa 13X14 cm rechtwinklig und sauber ausschneiden, über dieses Loch spannen wir recht gleichmäßig und straff ein feines Stück Flor und kleben auf die Ränder starkes Papier. Jetzt haben wir alles zum Aufträgen Nötige vorbereitet. Die Presse legen wir mit den Spindeln auf den Tisch und setzen den Preßknecht darunter. Den etwa 4 bis 5 cm breiten flachen Eiweißpinsel legen wir auf das Eiweißglas, welches immer mit einem Papier bedeckt sein soll, damit kein Staub hineinfällt, die Bürste nahe bei der Hand, das Goldkissen rechts. Zuerst schneiden wir das Gold in der nötigen Breite und Länge und nehmen es mit dem Auftrag rahmen auf, indem wir die Fäden so weit von ein ander stellen, daß sie gerade die Ränder des Goldes fassen. Haben wir das Gold aufgenommen, so nähern wir die Fäden nur sehr wenig für Flachschnitt, für Hohlschnitt je doch müssen wir dieselben so nahe zusammenbringen, daß das Gold in einem Bogen hängt, welchen wir bequem in die Rinne bringen können. Für Flachschnitt bedienen wir uns jedoch vorzugsweise des Flors. Um das Gold mit demselben aufzunehmen, legen wir den Flor an dem uns zugekehrten Rande des Goldes schmal an, ziehen dann das Blatt vorsichtig gegen uns, und in demselben Augenblick, wo es das Goldkissen verläßt, geben wir einen kräftigen Druck nach unten (der dadurch entstehende Luftdruck legt das Gold glatt an den Flor), und beschreiben hierauf eine halbe Drehung, wodurch wir das Gold nach oben auf den Flor zu liegen bekommen. Abgebürstet haben wir den Schnitt vorher schon, um alle vorhandenen Staub-