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Bei wem hat sich der Angestellte zu entschuldigen ? Entscheidung des Berliner Kaufmannsgerichts. Nachdruck verboten Ueber die Frage, ob es grobe Pflichtverletzung ist, wenn der Angestellte eine Entschuldigung nicht an der allein zuständigen Stelle vorbringt, hatte gestern die dritte Kammer des Kaufmannsgerichts zu entscheiden. Die Akliengesellschajt Mix & Genest hatte dem Fakturisten Oskar K. am i. Oktober ge kündigt. Am Nachmittage desselben Tages fühlte er sich krank und wollte nach Hause gehen. Er entschuldigte sich vor dem Fortgehen bei einem der ihm vorgesetzten Herren, da er sah, daß der geschäftsführende Leiter sich in lebhaftem Gespräch mit einem fremden Herrn befand. Diese Unterhaltung wollte er aus Anstandsgefühl nicht unterbrechen, und nur deshalb brachte er seine Entschuldigung nicht an der zuständigen Stelle an. Er suchte am nächsten Tage, dem 2. Oktober, den Arzt auf und wollte sich von dort aus den Medizinschein von der Kasr holen, auf dem Wege dahin wurde ihm jedoch so schlecht, daß er sofort nach Hause fahren mußte. Am 3. Oktober erhielt er von der Gesellschaft die sofortige Entlassung. In der Verhandlung führte der Vertreter der verklagten Ge sellschaft aus, sie sehe es als einen berechtigten Entlassungs grund an, daß der Kläger sich nicht beim geschäftsführenden Herrn entschuldigt habe, zumal er wohl wußte, daß nur dieser Entschuldigungen entgegenzunehmen berechtigt war. Habe sich der Herr gerade unterhalten, dann hätte eben der Kläger warten müssen, bis die Konferenz beendet war. Das Kaufmannsgericht entschied, daß die nicht an richtiger Stelle angebrachte Entschuldigung nicht als Entlassungsgrund angesehen werden kann. Der Kläger konnte nach Lage der Sache annehmen, daß der geschäftsführende Herr durch den Mittelsmann von der Entschuldigung des Klägers unterrichtet werden würde. Das Gericht schiebt dem Kläger den Eid darüber zu, daß ihm auf dem Wege zur Krankenkasse unwohl wurde. Nach Eidesleistung wird die verklagte Gesellschaft verurteilt, in M. Restgehalt an Kläger zu zahlen. Gummi-Walzendruck- und Färb - Maschinen für Buntpapier-, Pappen-, Kartonnagen-, Servietten-, Lampions-, Seidenpapier-, Tapeten-, Sandpapier-, Luft schlangen-, Fahrkarten-Fabriken sowie Druckereien. Neu und besonders zu empfehlen ist unsere Zweifarben-Walzendruckmaschine Dieselbe eignet sich für allen Flächendruck, Schriftdruck. Serviettendruck u. gleichzeitig für Luftschlangen- u. Fahnen papierdruck, sowie Pappen- und Kartondruck. Garantie, dass sich bei zweifarbigem zweiseitigen Druck die Linien genau decken. Ein Bursche kann mehrere dieser Maschinen bedienen u. daher 50000—100000 m in 10 Stunden sauberen Druck liefern. Interessenten Ist Besichtigung der Maschinen im Betrieb bei vorheriger Anmeldung gern gestattet. [184818III Druekmasehinenverke Altona-EIbe Cbicago-cr eibmafchine, M.200._ mit auswechselbarer Typenwalze für jede Sprache. [182068 General-Vertreter: Carl Jessen, Hamburg 1, Raboisenr6 moderne Rarton-Papiere für Postkarten empfehlen in reicher Auswahl Jochstein 8 Weinberg BERLIN S 42 Kartonpapierfabrik für Natur-, Glac- und Phantasie-Karton Alleinige Fabrikanten von Prägepapier und Unterdruckpapier D. R.-P. Patentgefärbte Holz- und Lederpappen (Patent Iris) Lizensen su vergeben Haben Sie chon?* e untere neueintereTfante G €ngroslise über unfere • Schreibmafd).-3ubehöre fflarke erhalten ? 00 (Denn nic)t, e • Dann müssen Sie! 2 © uns fofort [chreiben, damit Sie * Die Cilte k o ft e n I o s erhalten • Bluen & Co., Berlin ID. 66