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PAPIER-ZEITUNG <050 Briefkasten Der Frage muß 10 Pf.-Marke beillegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtig Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Liniieranstalt 8284. I'rage: Ich beabsichtige, in einem für die Papier- und graphische Industrie ziemlich bedeutenden Orte eine Liniier anstalt zu errichten, und möchte gern wissen, ob eine Liniier maschine bei voller Beschäftigung ihren Mann ernähren könnte. Wie hoch würden die Einrichtungskosten einer Liniieranstalt kommen, und was gehört alles dazu? Antwort: Die Einträglichkeit eines Geschäftes, welcher Art dieses auch sein möge, hängt davon ab, wie das Ge schäft zu tun hat, und wie es betrieben wird. In vor liegendem Falle sollte Fragesteller an der Hand glaub würdiger Angaben über den Bedarf an liniierten Papieren, die Art dieser Liniaturen, die für diese Arbeiten gezahlten Preise zunächst feststellen, ob in dem Orte genügend Beschäftigung vorhanden ist. Eine solche Feststellung kann am sichersten durch die beteiligten Kreise in dem Orte selbst erfolgen, also entweder durch Papierhändler, Buch binder, Buchdrucker oder durch einen am Orte sich schon befindenden Liniierer. Ergeben diese Feststellungen, daß genügend Arbeit für eine Liniiermascbine vorhanden ist, so wird der Besitzer einer solchen, gute Bedienung der Kundschaft und saubere Arbeit vorausgesetzt, auch sein gutes Auskommen finden. Dieses wird umso größer sein, je tüchtiger Fragesteller im Liniieren ist, und je geringere Spesen der Betrieb erfordert. Die Höhe der Einrichtungskosten einer Liniieranstalt läßt sich nicht ohne weiteres positiv festlegen, denn die Bauart der Maschine muß sich nach der auszuführenden Liniatur richten. Wendet sich Fragesteller mit ver schiedenen Liniaturen an eine Liniiermaschinenfabrik, so wird er entsprechendes Angebot erhalten. Den heutigen Verhältnissen entsprechend sind, um allen Anforderungen im Liniieren gerecht werden zu können, wohl 1200—1500 M. für die Beschaffung einer Maschine anzunehmen. Sollen aber bedeutende Mengen Papiere liniiert werden, so sind Maschinen nötig, welche den doppelten Preis haben. Genaueres, insbesondere zur Frage »was gehört alles dazu?«, läßt sich ohne weitere Unterlagen nicht angeben, da sich das Geschäft je nach den Verhältnissen gestalten muß. Maschinenfabrik Kauf auf Probe 8285. Frage: Uns kam ein Prospekt über einen neuen Grude- Ofen zu Gesicht, welcher imstande wäre, ein Zimmer mittlerer Größe auszuheizen. Wir fragten bei der herstellenden Firma an, ob sie gesonnen sei, uns einen solchen Ofen acht Tage zur Probe zu überlassen, wir würden, falls wir damit zufrieden wären, weitere 2 bis 3 Stück bestellen. Die Firma war damit einverstanden, sandte uns den Ofen und vermerkte auf der Rechnung »8 Tage zur Probe«. Wir probten den Ofen sofort aus, merkten aber von der Heizung so wenig, daß wir den Ofen am sechsten Tage frei zurücksandten. Die Firma verweigert aber die Annahme und will uns zwingen, den Ofen (welcher doch unsere Erwartungen nicht erfüllt) zu behalten. Anbei die Abschrift unseres Briefwechsels. Hätten wir gewußt, daß dieser Ofen dasselbe in größerem Maßstabe ist wie die kleinen, womit wir den Leim warm halten, so hätten wir uns ein Bild davon machen können. Der Ofen ist für uns wertlos. Wir bitten um Ihren Rat. Antwort: Der Kauf auf Probe wird geregelt durch § 495 BGB. Bei einem solchen Kauf steht danach die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Ein solcher Kauf liegt aber nach einer Entscheidung des Reichs- Oberlandesgerichts vom 26. September 1874 nur vor, wenn er einzig und allein vom Willen des Käufers abhängig ge macht ist, und es ist kein Kauf auf Probe, wenn der Käufer sich verpflichtet hat, die Ware zu prüfen und nach dem Ergebnis der Prüfung die Genehmigung oder Nicht genehmigung auszusprechen. Gerade dieser Fall liegt unseres Erachtens hier vor, denn der Ofenfabrikant lehnte in seinem Briefe vom 24. Januar die Lieferung eines Ofens zur Probe ab, beschrieb aber die Leistung des Ofens, und auf Grund dieser Beschreibung bestellte Fragesteller einen Ofen zur Probe und erklärte, daß er sofort zwei bis drei Oefen nehmen würde, wenn der Probeofen das Versprochene hielte. Fragesteller kann also den Ofen nur zurückweisen, wenn er beweist, daß dieser die Zusicherung des Ver käufers nicht erfüllt. Nr. 23 Invalidenversicherung 8286. Frage: Ich bin Ausländer, seit mehreren Jahren in Deutschland als Handlungsgehilfe tätig und mußte die üblichen Invalidenmarken kleben. Nunmehr will ich wieder im Ausland Stellung nehmen, dadurch wird die Versicherung für mich wert los. Kann ich nicht wenigstens einen Teil der eingezahlten Be träge von zuständiger Stelle zurückverlangen? Antwort: Im Deutschen Reiche in versicherungspflichtiger Beschäftigung stehende Ausländer sind in gleicher Weise verpflichtet, Invalidenmarken zu kleben wie Inländer; ein Recht auf Rückerstattung eines Teiles des Wertes der ge klebten Marken bei der Rückkehr ins Ausland besteht nicht; ein diesbezüglicher Antrag bei der Versicherungsanstalt Würde erfolglos bleiben. In der Verordnung zur Ausführung des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 heißt es ausdrücklich: » . . . Namentlich sind die im Inland be schäftigten Ausländer grundsätzlich versicherungspflichtig, wenn sie auch demnächst in das Ausland zurückzukehren beabsichtigen und daher keine Aussicht auf Erfüllung der Wartezeit oder den Bezug einer Rente haben. Von der Versicherungspflicht ausgeschlossen können auf Antrag durch Bundesratsbeschluß nur solche Arbeiter werden, denen als Ausländern nur für eine bestimmte Zeit behördlich der Aufenthalt im Inlande gestattet wurde.« Preisminderung verkaufter Waren 8287. Frage: Wir standen mit einem Fabrikanten unter Ab schluß in beifolgendem mit Nr. 1 bezeichnetem leicht braun Zellulosepapier. Spezifikation hierauf in Menge von etwa 20000 kg gelangte zur Ablieferung nach verschiedenen Stationen. Nachdem wir bereits über einen großen Teil des Papiers verfügt haben, gehen erst die Ausfallmuster ein und zeigen uns sofort die erheblich geringere Qualität, siehe Probe 2. Hierauf reklamieren wir sofort, behalten uns alle unsere Rechte, auch betreffs der bereits abgelieferten Mengen, vor, und nachdem die Fabrik die geringere Qualität zugestanden, werden uns als Nachlaß auf den Gesamtbetrag von 5800 M. 100 M. bewilligt. Von uns verlangte Entschädigung von 5 v. H. auf den Rech nungsbetrag wird abgelehnt. Mit dem vorgeschlagenen Nachlaß von nur 100 M. sind wir nicht einverstanden, worauf die Fabrik das Papier zurücknehmen und Neuanfertigung vornehmen will. Als sich nun herausstellt, daß wir nur noch die hier lagernde Menge von 7900 kg zurückgeben können, lehnt die Fabrik sowohl die Zurücknahme dieser Menge wie jede Neu- machung ab, mit der Begründung, daß die Zurverfügungstellung nur eines Teiles der Sendung nicht zulässig sei, sondern daß wir die Gesamtmenge von rund 20000 kg wiedergeben müßten. Wir sollen uns nun mit den ico M. Nachlaß- begnügen, die 7900 kg anerkannt minderwertiges Papier behalten und uns hierzu umgehend äußern, andernfalls auch dieser Nachlaß weg fällt, und wir den vollen Betrag für das schlechte Papier zu zahlen haben. 1. Für wieviel geringer halten Sie Papier II (Ausfallprobe) gegenüber der Kaufprobe I? 2. Darf sich unsere Bemängelung auch auf das noch ver bliebene Papier erstrecken, oder ist sie nur für den Ge samtposten giltig? Wir waren durch die langsame Lieferung der Fabrik in größter Verlegenheit und mußten gleich bei Eintreffen des Waggons Versand vornehmen. 3. Da die Fabrik Neuanfertigung für die noch vorrätigen 7900 kg ablehnt, sind wir berechtigt, uns auf Kosten der Fabrik anderweitig geeigneten Ersatz zu beschaffen, nach dem wir ihr eine Nachfrist von 10 Tagen gegeben haben? Die geringe Qualität wurde auch von unseren Kunden sofort wahrgenommen und hat zu Reklamationen geführt. Antwort: Wie aus Obigem hervorgeht, erkennt die Fabrik an, minderwertige Ware geliefert zu haben, nur können die Parteien sich über die Höhe des Nachlasses nicht einigen. Ob die Rüge im Sinne des Handelsgesetzes rechtzeitig erhoben wurde, geht aus der Darstellung nicht klar hervor, wird aber von der Fabrik anscheinend nicht bestritten. Die Fabrik will nun die Ware zurücknehmen. Hierauf braucht Fragesteller nicht einzugehen, denn nach § 462 BGB steht dem Käufer das Recht zu, entweder Rück gängigmachung des Kaufes oder Herabsetzung des Kauf preises zu verlangen. Es ist also ein Irrtum der Fabrik, wenn sie annimmt, daß sie nui für diejenige Menge Nachlaß gewähren müsse, welche ihr noch zurückgegeben werden kann, und daß sie das Recht habe, Zurückgabe der Ware anstatt der Preisermäßigung zu fordern. Es empfiehlt sich, daß sich die Parteien über die Höhe des Nachlasses, nötigen falls durch Schiedspruch, einigen.