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1016 PAPIER-ZEITUNG Schreibpapier für Ostindien 490. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht " Wir sind mit der Papierfabrik X übereingekommen, uns in folgender strittigen Angelegenheit Ihrem Urteilsspruche zu unterwerfen. - Wir bestellten bei obiger Fabrik 80 Ballen Schreibpapier für Bombay, Lieferung in 2 Raten, die erste im März 1906, die zweite einen Monat später. Der erste Teil ging in Ordnung. Die zweite Lieferung, welche im April hätte erfolgen sollen, wurde nicht gemacht, und die Fabrik entschuldigte sich uns gegenüber mit einem Mitte Mai stattgefundenen Brande. Wir wandten allen unsern Einfluß auf, um die Fabrik vor Schaden zu bewahren, was sehr schwierig war, weil der Brand später eintrat, als die Lieferung hätte geschehen müssen. Trotzdem gelang es uns, eine Vergütung unserm Kunden gegenüber ab zulehnen, und wir konnten am 31. August nach bedeutenden Depeschenkosten, die wir auf uns nahmen, der Fabrik den Auf trag erteilen, die zweite Sendung trotz der Verspätung abzu liefern. Sogleich nach Empfang der Ausfallmuster schrieben wir an die Fabrik unter dem 10. September u. a.: »Wir ersehen aus Ihren Ausfallmustern, daß die Ware keinen Vergleich mit Ihrer früheren Lieferung aushält. Man kann mit Gewißheit auf eine Beschwerde rechnen.« Die Fabrik wies die Beschuldigung ab, da die gleiche Stoff mischung und Farbe für dieses Papier verwendet wurde wie bei der ersten Lieferung. Wir erwiderten, daß wohl trotz gleicher Stoffmischung splittriger, unreiner Holzschliff genommen und das Papier wahrscheinlich bei trübem Wasser ohne Sorgfalt aus der Maschine gehetzt wurde. Das Papier kam in Bombay an, wurde, nachdem die Lieferung bereits sowieso verspätet war, von unserem Hause drüben sofort an den Kunden ins Innere befördert, und wir erhielten, wie wir befürchtet hatten, am 16. Februar einen Anstand, den wir nach folgender Kopie an die Fabrik weitergegeben haben. Wir übersenden Ihnen Muster der ersten Lieferung, be zeichnet mit A, und ungeschmeichelte Muster der zweiten Lieferung, bezeichnet mit B. Wir bitten Sie zu entscheiden, ob unser Kunde recht hat. Bezüglich des Punktes »Ueber-Liefe- rung« bemerken wir, daß laut Rechnung 2168 Ries gegen 1750 bestellte Ries, also rund 20 v. H. zu viel, geliefert wurden. Be züglich Haftmessereinschnitte gestatten wir uns zu erwähnen, daß der Indier ein sehr schwer zu behandelnder Kunde ist, und man sorgfältig alles vermeiden muß, was das Papier, das er ja nur nach seinem Aussehen und seiner Durchsicht beurteilen kann, unansehnlich machen könnte. Die Haftmessereinschnitte betragen, wie unsere Musterbogen zeigen, bis zu 0,8 cm, was auch bei diesem ordinären Papiere leicht zu vermeiden ist, wenn man nur ein bischen Sorgfalt beim Liniieren anwendet. Auch wenn die Fabrik uns 5. v. H. des Fakturenbetrages vergüten muß, erleiden wir empfindlichen Schaden, denn wir müssen 5 v. H. vom Verkaufspreise, also samt Seefracht, Zoll und Landfracht in Indien, bezahlen. Y. & Co., Großhandlung * * * Wir überreichen Ihnen anbei den Schriftwechsel in der Streitsache mit der Firma Y. & Co. in B. nebst den Mustern der ersten und zweiten Anfertigung und bitten um Ihren Schieds spruch. Wir stehen auch heute noch auf dem Standpunkte unseres Schreibens vom 17. September 1906, wonach sich die Abweichungen in der Farbe und Durchsicht des Papiers in dem Rahmen des Erlaubten befinden. Von Unreinheit im Stoff kann nicht die Rede sein, da die Mischung genau dieselbe geblieben ist wie bei der ersten Rate. Die Reklamation wegen der von der Liniiermaschine her rührenden Haftmesser-Einschnitte ist erst neuerdings hervor gebracht worden; diese lassen sich nicht vermeiden, und wenn die Herren vollständig glattes Papier zu empfangen wünschten, hätten sie es ganz beschnitten bestellen müssen. Papierjabrik X Die Rüge des ostindischen Käufers lautet: »Die gesamten Ausfallmuster hatten zwar nicht unseren Bei fall, doch drängte unser Abnehmer im Inlande, und wir mußten daher trotz aller Bedenken die Ware weitergeben. Nun wurde uns diese beanstandet, weil das Papier voll Unreinheiten und Flecke, die Emballage der einzelnen Riese in desolatem Zu stande ist, und außerdem die einzelnen Bogen bis zu 1/2 cm tiefe Einschnitte zeigen. Das mehr gelieferte Quantum, 11 Ballen auf 40 Ballen, hat dem Faß den Boden ausgeschlagen, und unser Kunde hat es entschieden abgelehnt, diese Menge zu über nehmen, während er auf die bestellten 40 Ballen einen Nachlaß von 10 v. H. verlangte. Nach harten Mühen unsererseits gelang es uns, die Angelegenheit mit einem Nachlasse von 5 v. H. auf die ganze Sendung zu ordnen.« Die beanstandete Lieferung besteht nach den vorliegen den Mustern aus Papier von etwas dunklerem Aussehen und von weniger klarer Durchsicht, wodurch das Wasser zeichen und die Rippung fast unkenntlich sind. Die Ein schnitte des Messers, welche unvermeidlich beim Liniieren des Papiers auf gewissen Maschinen entstehen, sind in der ersten wie in der zweiten Lieferung gleich vorhanden und geben keinen Grund zur Beanstandung. Auch die Rüge über die Verpackung der Riese kann nicht beachtet werden, da nicht nachgewiesen ist, daß die Papierfabrik hieran Schuld trägt. Bei überseeischen Aufträgen müssen die Fabriken sich bemühen, genau so wie das Bestellmuster und weder mehr noch weniger zu liefern, weil die überseeischen Käufer sich genau ans Aeußere halten, und die bei uns geltenden Handelsbräuche für sie nicht bindend sind, wenn sie nicht der Bestellung zugrunde gelegt waren. Die zweite Liefe rung ist ihrer schlechteren Farbe und Durchsicht wegen reichlich 5 v H. weniger wert als die erste, und zur Mehr lieferung im Betrag von über 25 v. H. war die Fabrik nicht berechtigt. Selbst im Inland ist nach den Bestimmungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten nur Mehrlieferung bis zu 10 v. H. zulässig. Mit der Uebernahme der Mehr lieferung hat der ostindische Käufer der Papierfabrik eine große Gefälligkeit erwiesen, welche an sich schon durch mäßigen Nachlaß vergolten werden dürfte, da der Fabrik durch deren Ablehnung großer Schaden enstanden wäre. Der vom Ausfuhrhaus geforderte 5prozentige Nachlaß er scheint deshalb sehr mäßig, und wir entscheiden, daß die Fabrik dem Ausfuhrhaus für die ganze zweite Sendung diesen Preisnachlaß von 5 v. H. gewähren soll. Neuheiten Stapf-Schüttelung , DRP. Nr. 149841, erlaubt viel bessere Verarbeitung des Stoffes auf dem Sieb, mit besserer Ver filzung und klarerer Durchsicht, Scherrer-Register-Zentralschmierung,T 6 4i87 verhütet Fettflecke und Stillstehen der Registerwalzen, Nodari-Siebauflauf ohne Schürze, mit im Gange ver stellbarem Formatwagen, Kron’s Verbundsauger, DRP. Nr. 92230, leicht ein und ausfahrbar, ohne Wegnehmen der Röhren, Kron * Kinaux-Trockensaugung zur schäum- und fleckenfreien Rückgewinnung des Siebwassers, Schaumfreie Stoff- u. Siebwasser-Schöpf räder ganz aus Kupfer oder Bronze, leicht zu reinigen, Dampfmaschinen - Reguliergetriebe für rasche Tourenverstellung im Betriebe, Abdampfheizung mit 2 bis 3 Kilo Dampf p. Kilo Papier, Kraft inbegriffen, viel vorteilhafter als elektrischer Antrieb, Universalpapiermaschinen von io bis 1000 Gramm arbeitend, [182511 empfiehlt Maschinenbau-Aktiengesellschaf Gölzern -Grimma Gölzern (Sachsen)