Volltext Seite (XML)
1008 Späte Beanstandung 8276. Frage: Am 12. Oktober 1905 bezog ich von einer Kupfer- und Metallwarenfabrik eine obere Gautschwalze. Diese hat einen Kupferüberzug, der längs der Walze zusammengelötet erscheint Dicht neben dieser Lötnaht zeigten sich, nachdem die Walze einige Monate gelaufen hatte, Einbeulungen (Ver tiefungen). Ich machte die Fabrik sogleich darauf aufmerksam und behielt mir alles vor. Die Vertiefungen vermehrten sich inzwischen, aber nur längs der oben erwähnten Lötstelle, sodaß ich befürchten muß, daß die Walze bald nicht mehr genau arbeiten wird. Meines Erachtens handelt es sich um einen Fehler im Bau der Walze, den ich bei der Abnahme nicht finden konnte. Es fragt sich nun, ob mir in diesem Falle die Fabrik nach 11/4 Jahr, obwohl sie keine Garantie leistete, noch verant wortlich ist. Antwort: Nach § 638 BGB verjährt der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie auf Schadenersatz nach 6 Monaten. Die einseitige Erklärung des Fragestellers, daß er sich alles vorbehalte, ändert hier an nichts. Er hätte, um auch bei späterem Schadhaftwerden der Walze einen Anspruch gegen die Fabrik zu besitzen, vor Ablauf der 6 Monate Verlängerung der gesetz lichen Rügefrist vereinbaren können. Da er dies nicht getan hat, kann er jetzt, nach %/, Jahren, keinen Anspruch gegen die Fabrik erheben. Uebrigens ist die Walze noch gut brauchbar, und Fragesteller befürchtet lediglich, daß sie in Zukunft unbrauchbar werden könnte. Auf solche Möglichkeiten kann man keinen Rechtsanspruch gründen. Nachbildung von Ansichtskarten 8277. Frage: Ist es gestattet, Ansichtspostkarten, welche sich bereits im Verkauf befinden, jedoch widerrechtlich nach gebildet worden sind, nach Inkrafttreten des neuen Schutz- gesetzes jederzeit wieder nachzudrucken? Antwort: Nein. Rötlich gefärbter Sulfitstoff 8278. Frage: Kann festgestellt werden, woher die Röte in der beiliegend bemusterten Zellulose kommt, und woraus die Röte besteht? Ist diese Ware schwer zu Papier zu verarbeiten, oder gibt es Mittel, um solche rote Zellulose auch für durch sichtige Papiere zu verwenden, ohne daß später die Röte wieder hervortritt. Antwort: Daß ungebleichter Sulfitstoff an der Luft mit der Zeit rötliche Färbung annimmt, ist jedem Sulfitstoff techniker bekannt. Vergl. hierüber die Untersuchungen von Palmaer, Frank und Wolesky in Hofmanns Handbuch der Papierfabrikation S. 1591/92. Man nimmt an, daß der Farb stoff erst durch Oxydation in Erscheinung tritt, und so lange der Zellstoff noch Spuren von Reduktionsmitteln (wie schweflige Säure) enthält, unbemerkbar bleibt. Er stört die Verwendung des Zellstoffes nicht und verschwindet beim Bleichen. Broms! Iber- Postkarten 8279. Frage: Ich habe bei einer Firma Bromsilberkarten be stellt, welche wie beiliegendes Muster aussehen. Nun sagen Fachleute, daß diese Karten nicht Bromsilberkarten, sondern schlechte Imitationen sind, während der Erzeuger sie als echte Bromsilberkarten bezeichnet. Ich bitte um Ihr Gutachten. Antwort: Unter einer Bromsilber-Postkarte verstehen wir eine solche, auf welcher das Bild nicht durch Be drucken in einer Presse oder durch Aufkleben, sondern wie folgt entstanden ist: Der mit bromsilberhaltigem licht empfindlichem Stoff bestrichene Karton wurde hinter einem Negativ belichtet, dann das dadurch entstandene photo graphische Bild entwickelt und fixiert. Beide uns gesandten Postkarten sind demnach Bromsilber-Postkarten und keine Nachahmungen. Kontor 8280. Frage: Kürzlich las ich in Ihrem Blatte über die Ver deutschung des Wortes »Comptoir«. Ein Leser wollte dieses Wort durch »Schreibstube« ersetzen. Ich glaube, daß das beste deutsche Wort »Handelszimmer« wäre, denn ebenso wie es ein »Handelsgesetzbuch«, »Handelshochschulen« und »Handels gesellschaften« gibt, kann es doch auch »Handelszimmer« geben. Antwort: Vor n bis 12 Jahren fand in unserem Blatte lebhafte Aussprache darüber statt, durch welches deutsche Wort man Comptoir oder Kontor ersetzen könnte. Es wurden vielerlei Vorschläge gemacht, wie Schreibstube, Buchhalterei, Schriftei usw., die aber nicht Anklang fanden. Auch das lange Wort Handelszimmer würde sich unseres Erachtens nicht einbürgern, und es empfiehlt sich, bis besseres gefunden wird, das ziemlich eingedeutschte Wort Kontor weiter zu verwenden. Nr. 22 Pergamyn 8281. Frage: Eine Firma bestellte durch unseren Vertreter satiniert fettdicht Pergamyn weißlich nach dem angehefteten kleinen Muster. Wir wunderten uns, daß die Firma so graues Muster sendet, welches, um es so dunkel zu bringen, mit Schwarz gefärbt werden muß. Der Ausfall des Papiers ist wie Muster Nr. 3344. Dieser Ausfall wurde genehmigt. Kurze Zeit darauf wurde das Papier wieder aufgegeben mit der Bemerkung: »Wie gehabt«. Dieses Papier ist ausgefallen wie Muster Nr. 3441. Diese letzte Anfertigung wird beanstandet, das Papier sei zu grau, der Kunde hätte weißlich und nicht grau bestellt. Außer dem wäre es zu wolkig. Der Kunde könnte das Papier höchstens zu 36 Pf. gebrauchen (der Preis ist 40 Pf.). Wir erkennen diesen Anstand nicht als berechtigt an. Hätte man uns gesagt, das Papier solle weißer werden, so hätten wir dies ohne Mehrkosten für uns machen können. Im übrigen glauben wir, besonders wenn man berücksichtigt, daß das kleine Müsterchen nur 45/48 g schwer ist, mustergetreu geliefert zu haben. Es ist ja manchmal merkwürdig, welche Tönungen verlangt werden, und dies hat meist seinen Grund in der Ware, für welche die Papierumhüllung stets gleichbleiben soll. Aus diesem Grunde braucht man doch nicht, wenn zu einem Auftrag ein Muster gegeben wird, welches schwärzlich oder, wie in unserem Falle, grau aussieht und doch mit »weißlich« bezeichnet wird, Rückfrage zu halten? Wenigstens fühlen wir uns nicht verpflichtet dazu, denn der Begriff weißlich ist groß. Wir bitten um Ihr Urteil. Antwort: Fragesteller genügten ihrer Pflicht, wenn sie das bestellte Papier mustergetreu lieferten. Zu einer Nach frage über die Ursache der grauen Färbung lag kein Grund vor. Bei der zweiten Anfertigung genügte es gleichfalls, wenn das Aussehen des Papiers demjenigen der vorigen Lieferung genügend ähnlich ausfiel. Dies war unseres Er achtens der Fall, daher halten wir die Beanstandung für unberechtigt und den Kunden verpflichtet, den vollen Preis zu bezahlen. Weiße Pappe 8282. Frage: Ich bitte um Auskunft über Mittel, mit denen es möglich ist, beifolgend bemusterte weiße Pappe in hellerem und reinerem Weiß herzustellen. Rohstoff ist weißes, un beschriebenes Schreibpapier. Antwort: Die uns gesandte Pappe ist weiß, hat aber etwas gelbliche Tönung und enthält mehrere kleine gelb liche Flecke. Um diese aus reinen, holzfreien Spänen her gestellte Pappe weißer und reiner zu erhalten, muß Frage steller dieselben Vorsichtsmaßregeln treffen, welche für die Herstellung weißer Feinpapiere unerläßlich sind. Er muß zunächst rein weiße, gut aussortierte Späne ver arbeiten, dazu reines, möglichst eisenfreies Fabrikations wasser verwenden, als Füllstoffe feinstes China Clay oder Asbestine verwenden und der gelblichen Tönung der Roh stoffe durch Zufügen entsprechender Farben entgegen arbeiten. Hierüber erteilt das Buch »Färben des Papier stoffs« von Julius Erfurt (Verlag der Papier-Zeitung, Preis 12 M.) nähere Auskunft. Die Natur der Flecke kann Frage steller auf Grund der Anweisungen von Prof. Daln über »Flecke im Papier« erkunden, vergl. Nrn. 8, n, 12 und 13 von 1907. Pappen-Lieferung 8283. Frage: Ich kaufte im November 1906 einen Posten Holzpappe. Bei einer Teillieferung stellte ich bei den einzelnen Paketen, welche je 25 kg wiegen sollen, ein Mindergewicht fest. Ich schrieb dies meinem Lieferanten, welcher sich durch seinen hiesigen Vertreter von der Richtigkeit meiner Angaben über zeugen ließ. Hiernach sandte ich ihm den Gegenwert unter Abzug des Fehlgewichts ein.‘ Nunmehr lehnte er jede weitere Lieferung ab. Da der Preis von Holzpappe inzwischen sehr gestiegen ist, ist mir um Weiterlieferung zu tun. Ist die Hand lungsweise des Lieferanten berechtigt? Antwort: Wir können auf Grund obiger Angaben nicht beurteilen, ob der vom Fragesteller wegen zu geringen Gewichts gemachte Preisabzug gerechtfertigt war, denn das Mindergewicht der zu leichten Pakete kann durch das Mehrgewicht anderer Pakete ausgeglichen sein, ferner ist bei Pappen eine gewisse Schwankung im Gewicht un vermeidlich und deshalb zulässig. Auch die Frage, ob in folge ungerechtfertigten Preisabzugs der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war, läßt sich nur bei näherer Kenntnis der Vorgänge beantworten. Im all gemeinen ist solcher Rücktritt aus Anlaß von Meinungs verschiedenheit bei einer Teillieferung nicht statthaft, viel mehr muß der Abschluß auch ferner erfüllt werden. PAPIER-ZEITUNG Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferencti, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11 erbeten. Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmerstraße 29.