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3292 PAPIER-ZEITUNG Nr-75 Einseitig glattes Zellstoffpapier 543. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Wir bitten um Ihren Schiedspruch in folgender Be schwerdesache: Wir lieferten der Firma X in A unterm 17. und 24. Juli 1907 die beifolgend bemusterten Papiere, Komm. 6480/82, in 60, 70 und 80 g Stärken. Gleichzeitig senden wir Ihnen Muster von unter Komm. 3213 und 3214 für diese Firma unterm 27. Dezember 1906 gelieferten Papieren. Die Firma X behauptet, daß unsere letzte Machung wesentlich geringer in der Stoffzusammensetzung sei als die frühere Lieferung. Wir bitten Sie, die beiden Sorten zu prüfen; wir haben sie mit »alt« und »neu« bezeichnet. Diese Papiere werden aus Abfällen unserer Zellstoffabrikation ge arbeitet, außerdem werden zu diesem Stoff noch die in unserer Fabrik fallenden Ausschußpapiere unserer 6 Packpapier maschinen verarbeitet. Wir haben auch die Firma X hierauf aufmerksam gemacht und ihr erklärt, daß wir für volle Gleich mäßigkeit bei diesem Papier nicht unter allen Umständen ein stehen können. Wir haben der Firma unterm 4. Juni ein Papier Nr. 5913 ge liefert, wovon wir Ihnen ebenfalls einen Abschnitt zukommen lassen. Dies Papier besteht aus der gleichen Eintragung, war aber "wesentlich besser als gewöhnlich ausgefallen. Wir haben da her die Firma seinerzeit durch einen Stempel darauf auf merksam gemacht, daß das Papier über normal gut ausgefallen sei. Wir haben bei diesen billigen Papiersorten, die aus Abfall hergestellt werden, darum die Einrichtung mit dem Stempel getroffen, weil es schon vorgekommen ist, daß die besser aus gefallenen Lieferungen von unseren Kunden als Vorbilder für spätere Bezüge benutzt wurden. Das Papier kostet 25 Pf. das Kilo frei Station A, und in dieser Preislage kann an die Güte des Papiers nicht derselbe Maßstab gelegt werden wie an hoch wertige Sorten. Wir haben bis vor kurzem diese Papiere auf unserer Papiermaschine e gearbeitet, welche den Stoff aus alten und kleinen Holländern erhält; jetzt arbeiten wir sie aber auf unserer neuen Maschine f, welche mit großen, schweren Holländern und ganz anderen Hilfsmaschinen ausgestattet ist. Infolgedessen mag wohl im Charakter dieses Papiers eine kleine Aenderung eingetreten sein, aber die Grundstoffe sind immer dieselben geblieben. Papierfabrik Y in B * * * Nach dem Ihnen von der Papierfabrik Y eingesandten Muster yalt« beziehen wir von ihr seit 10 Jahren unter »wohlwollender Berücksichtigung der üblichen Abweichungen« das gleiche Papier. Auch während des letzten Bezugsjahres haben wir mit der Fabrik etwa 150 Tonnen abgeschlossen. Wir fügen Ihnen einige Ausfallmuster früherer Lieferungen bei. Wir hätten keineswegs nach dem gleichfalls beigefügten, mit »neu« be zeichneten Muster gekauft, da uns ähnliche Papiere, mit Rück sicht auf unsern bedeutenden Bedarf, billiger zur Verfügung Stehen. Zum Beweise hierfür fügen wir ein Muster eines von uns seit Jahren geführten Papiers bei, welches ähnlichen Charakter trägt und uns von einer Konkurrenzfirma bei größeren Abschlüssen zu 231/2 Pf. das Kilo geliefert wird. Es ist uns bekannt, daß das Papier von Y aus Zellstoff- Abfällen hergestellt wird, wir behaupten aber, daß die Stoff zusammensetzung wesentlich geringer ist als die sämtlicher früherer Lieferungen. Auf keinen Fall trägt, unserer Meinung nach, die neue, verbesserte Maschine die Schuld daran, daß die mit »neu« bezeichnete Lieferung den dunklen unklaren Charakter trägt und an Reißfähigkeit in keinem Verhältnis zu allen anderen Lieferungen steht. Wir fügen Ihnen die Hälfte zweier Bogen aus verschiedenen Ballen der letzten Lieferung bei. Nach unserer Aufgabe sollte dies Format in 80 g heraus gearbeitet werden; wir erhalten es jedoch etwa 70 g/qm schwer geliefert. Wir bitten Sie, vorstehenden Streitfall Ihrem Schiedspruch zu unterziehen. X, Tütenfabrik in A Die Stoffzusammensetzung der Muster »alt« und »neu« unterscheidet sich nicht wesentlich von einander, trotzdem hat das alte Papier klarere, den Zellstoffpapieren eigne Durchsicht, ist griffiger und etwas zäher, auch hat das alte Papier lebhafteren Spiegelglanz als das neue. Diese Unterschiede erklären sich aus der Eintragung des Papiers, denn der von 6 Maschinen zusammengenommene Ausschuß kann nicht stets gleich beschaffen sein, ebensowenig fallen die Abfälle der Zellstoffabrik ein wie das andere Mal aus. Das Anfertigen des Papiers auf einer neuen Maschine kann an dem geringeren Hochglanz schuld sein, da der große Trockenzylinder, welcher diesem Papier den Hochglanz gibt, in der neuen Maschine vielleicht noch nicht so gut eingelaufen ist wie in der alten. Daß eine andere Fabrik eine andere Papiersorte billiger liefert, ist für vorliegenden Fall ohne Belang. Das Quadratmeter des Papiers wiegt, wie wir uns an dem von der Tütenfabrik gesandten Muster überzeugt haben, bestellungsgemäß 80 g und nicht, wie der Kunde behauptet, etwa 70 g. Die eingangs festgestellten geringen Abweichungen be einflussen die Verwendbarkeit des Papiers kaum. Wir ent scheiden daher, daß die Tütenfabrik X das Papier über nehmen soll, jedoch vom Preis 3 v. H. abziehen darf. Haftung für einen fehlenden Pack 544. Schiedspruch 1. Tatbestand. Aus einer Sendung Pappen, welche die Fabrik X an den Großhändler Y sandte, fehlte ein Pack. Die Fabrik erklärte umgehend, als ihr dies seitens der Großhandlung mitgeteilt wurde, daß die Päcke richtig ver laden und verschiedene Mal nachgezählt wurden. Der Pack könne nur beim Abrollen auf der Station des Empfängers abhanden gekommen sein, und die Großhandlung solle den Spediteur haftbar machen. Der Spediteur lehnte, als er 10 Tage später von der Großhandlung zur Verantwortung gezogen wurde, jeden Schadenersatz ab, weil ihm nicht rechtzeitig Meldung gemacht worden sei. Die Großhandlung fordert nun von der Fabrik den Wert des Packs, 3 M. 95 Pf. Die Fabrik lehnt die Vergütung ab, denn sie habe die Pappen frei Waggon B. verkauft, sodaß ein Verlust, der nach Verladen des Waggons eintrete, auf Rechnung der Großhandlung gehe. Beide Teile einigten sich dahin, den Streitfall unserer Entscheidung vorzulegen. 2. Urteil. Die Großhandlung Y soll den Schaden tragen 3. Begründung. Der Spediteur H. haftete der verladen den Fabrik dafür, daß die Ware richtig abgeliefert wird’ Als ein Pack fehlte, und dies der Fabrik mitgeteilt wurde, verwies sie die Großhandlung sofort an den Spediteur. Wenn der Frachtführer die Ware vom Verlader über nommen hat, so ist er (der Frachtführer) für die richtige Ablieferung der Ware haftbar. Die Großhandlung ver säumte aber, den Spediteur zur Verantwortung zu ziehen, und tat dies erst nach 10 Tagen, sodaß der Spediteur sich auf das Gesetz stützen und die Reklamation als verspäte bezeichnen konnte. LOUIS SCHOPPER, LEIPZIG 1 Fabrikation von allen Prüfungs-Apparaten Pappei-, Papier- u. Präzis.-Wageg für die gesamte 1935 ‘ Papier-, Pappen- n. Papierstoff-Industrie. Ohemkalen, Rengentien, Präparier- urar"a mittel, Faserstole und Stolfmischunn nacb Alkohol. Vollständige Paplerprüfunga-EInrlohtunge "roge- dem Muster des Königl. MaleriaI-PFüfungsamtes0 Lichterfelde-West (Abt. für Papierprttungn