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3284 PAPIER-ZEITUNG Nr. 74 Briefkasten Der Frage muß io Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Nasser Zellstoff 8613. Frage: Ich habe mit einer Papierfabrik einen Ab schluß zur Lieferung gebleichten Zellstoffs, Qualität I b, die nur in gewissen Zeiträumen bei mir anfällt. In dem betr. Abschluß ist nicht bestimmt, daß die Lieferung dieses Stoffes nur in trockenem Zustand zu erfolgen bat, ich habe deshalb der Fabrik schon oft zur Vervollständigung der Ladungen die gleiche Sorte feucht zugeteilt. Hierauf schrieb die Fabrik bei einer Lieferung im September 1906, daß sie feuchten Zellstoff nicht zum gleichen Preis wie trockenen übernehmen könne, und verlangte Nachlaß, den ich ablehnte. Die Firma gab sich damit zufrieden und er hob auch bei zwei weiteren Sendungen, denen zum Teil feuchter Stoff beigefügt war, keine Einwendungen. Infolge starker Lieferungsanforderungen seitens meines Kunden hatte ich ihm vor kurzem eine ganze Lieferung feuchten Stoffs mit etwa 65 v. H. zugeteilt; der Abnehmer beanstandet nun die Ladung kurzerhand und verlangt einen Nachlaß von 50 Pf. die 100 kg. Jeder Papiermacher, der für Zellstoff sofort nacheinander Verwendung hat — wie es bei meinem Kunden, den starken Abforderungen nach zu schließen, der Fall gewesen sein muß — zieht die Verarbeitung feuchten Stoffes, weil vor teilhafter, vor, gegenüber der Verwendung des auf etwa 95 v. H. ausgetrockneten Zellstoffs, und mit Rücksicht hierauf mußte ich das Verlangen meines Kunden als unberechtigt zurückweisen. Der betreffende Waggon stand einige Tage auf der Güter-Ab- fertigungsstelle am Wohnort meines Kunden, doch habe ich den Stoff inzwischen anderweitig verkauft. Wer hat nach Lage der Sache die entstandenen Spesen, wie Standgeld und die Kosten für doppelte Abfuhr zu bezahlen? Ich habe franko zu liefern. Mein Kunde hat also auf keinen Fall einen Verlust infolge höherer Fracht, vielmehr habe ich diesen Verlust zu tragen. Antwort: Feuchter Zellstoff verarbeitet sich besser als trockener, und da die Papierfabrik keine Fracht für den Stoff zu bezahlen hat, erscheint die Beanstandung unver ständlich. Die Fabrik hatte jedoch wiederholt gegen Zuteilung nassen Stoffes Einwand erhoben und auf ihren Schluß noch keine ganze Ladung nassen Stoffs bezogen. Daher hätte Fragesteller, bevor er ihr solchen sandte, ihre Einwilligung einholen sollen. Es erscheint zweifelhaft, ob der Richter der Papierfabrik oder dem Fragesteller Recht geben würde. Daher und mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Streit gegenstandes empfehlen wir dem Fragesteller, die entstan denen Kosten zu tragen. Urheberrecht 8614. Frage: Ich bin Verfasser des Ihnen beifolgend im Originaltext zugehenden Festspiels H . . . G Aus neuerlichen Ankündigungen des Verlegers ersah ich, daß von dem Festspiel die zweite Auflage erschienen war, welche nach der Reklame »gründlich durchgearbeitet und bedeutend ver bessert wurde«. Abgesehen davon, daß ich bis zur Stunde Ab rechnung über die erste Auflage, wir vereinbarten 10 v. H. Autoren-Gebühr vom Umsatz, noch nicht erhielt, ist mir auch von irgendwelchen Abänderungen nichts bekannt geworden, da mir der Verleger weder diesbezügliche Wünsche unterbreitet, noch mich zur Durcharbeitung vor dem Neudruck der zweiten Auflage aufgefordert hat. Die meisten Aenderungen sind aber auch nach meiner Ansicht von solch kleinlichem Geiste diktiert und lassen so sehr den praktischen Deklamator und Bühnen kenner vermissen, daß ich über die Verbesserung eines nach wie vor unter meinem Namen erscheinenden Werkes wenig erfreut bin. Ich bitte Sie nun, mir folgende Fragen zu beant worten: 1. Ist eine Verlagsanstalt zur Aenderung von Werken ohne Erlaubnis des Verfassers berechtigt? 2. Ist es nicht Sitte, Abänderungswünsche dem Verfasser zu unterbreiten und die Abänderungen von diesem vornehmen zu lassen? 3. Steht dem Verfasser eines Werkes das Recht zu, bei willkürlich vorgenommenen Aenderungen den Verkauf inhibieren zu lassen? 4. Stellen die Abänderungen, die ich in der »zweiten Auflage« mit Bleistift unterstrichen habe, eine Verbesserung des Fest spiels dar? Antwort: 1. Nein. 2. Ja. 3. Fragesteller kann die Verlagsanstalt auf Einstellung des Verkaufs verklagen. 4. Die Aenderungen sind geringfügig, aber zahlreich. Als Verbesserungen kann man sie nicht bezeichnen, aber manchmal ergibt sich aus diesen Aenderungen eine ge fälligere, mehr abgeschliffene Form. „äcker- und ” " — Konditorbeutel liefert billigst an Wiederverkäufer Th. Jos. 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Berlin SW, Zimmerstraße ag. Hierzu eine Beilage von der Gesellschaft für elektrische Anlagen, Aktiengesellschaft, Düsseldorf