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3072 PAPIER-ZEITUNG Nr. 70 Alleinvertrieb in einem Land 536. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Ich habe mit der Firma X in A in Italien eine Streitfrage wegen des Alleinvertriebes meiner Waren. Wir haben uns beide dahin geeinigt, die Angelegenheit Ihrer unparteiischen Ansicht zu unterbreiten und uns Ihrem Schiedsprüche zu fügen. Die Vorgängerin der Firma X suchte am 9. April 1903 um den Alleinvertrieb meiner Erzeugnisse nach. Ich antwortete darauf, daß ich mich nach anderm Absatz in Italien nicht um sehen will, so lange ich mit der Firma in recht reger Geschäfts verbindung stehe. Am 21. April 1903 bestätigte die Firma X diesen Brief und bemerkte, daß sie meine Erklärung als »Zugeständnis, daß ich ausschließlich an sie meine Fabrikate in Italien liefern würde« auffasse. Ich unterließ leider gegen diesen Satz sofort Verwahrung einzulegen, brachte aber in meinem Schreiben vom 23. Mai 1903 nochmals deutlich zum Ausdruck, was ich mit meiner Erklärung vom 9. April sagen wollte. Die Firma X konnte keinen Augenblick darüber im Zweifel sein, daß der Alleinvertrieb von mir nur unter der Be dingung recht regen Absatzes übertragen war. Meine Jahres umsätze mit der Firma X betrugen im Jahre 1904 rund 1400 M. » » 1905 » 950 » » » 1906 „ 400 „ " War schon die Entwicklung meines Umsatzes mit der Firma lange nicht so wie ich erwartete, so glaubte ich mich, nachdem in den Jahren 1905/06 der Umsatz ganz erheblich zurückgegangen war, undder Alleinvertrieb seinerzeitnur unterderBedingung recht reger Verbindung übertragen wurde, berechtigt, meine Erzeug nisse auch andern italienischen Firmen anzubieten und zu ver kaufen. Ich setzte im Jahre 1906 eine kleine Menge an eine Firma in B ab, und dies kam der Aer Firma zu Ohren. Anfang Februar 1907 teilte sie mir mit, daß ich ihr durch Lieferung an eine andere Firma nicht unbedeutenden Schaden zugefügt hätte, und drohte, gerichtlich gegen mich vorzugehen, falls ich nicht vorzöge, mich durch Zahlung von 500 Lire auf gütlichem Wege zu einigen. Ich wies dieses Ansinnen entrüstet zurück. Y, Briefumschlag-Fabrikant in C , * ♦ * Wir sind mit der Firma Y übereingekommen, folgende An gelegenheit Ihnen zur Entscheidung zu unterbreiten und' fügen den gesamten Briefwechsel bei. Vor einigen Jahren traten wir mit ihr in Geschäftsverbindung und beziehen von ihr seit jener Zeit Briefhüllen. Anfangs be stellten wir eine Probesendung. Die Briefhüllen führten sich so gut ein, daß wir bei der Firma Y um das Alleinbezugsrecht für das hiesige Land nachsuchten, was uns diese auch mit ihrem Briefe vom 11. April 1903 einräumte. Dieses Zugeständnis wurde von uns mit unserm Schreiben vom 21. April 1903 be stätigt. Ende 1905 nahmen wir wahr, daß die Nachfrage unserer Kundschaft nach den in Frage stehenden Briefhüllen keine rege mehr war, sodaß wir nach dem Grunde dieses Vorkommnisses forschten. Nach Monaten brachten wir heraus, daß die Firma Y fragliche Briefhüllen, entgegen ihrer Erklärung vom ji. April 1903, auch an eine Konkurrenzfirma in einer andern Stadt unseres Landes lieferte. Der Inhaber jener seit November 1905 be stehenden Firma stand bis Oktober 1905 viele Jahre in unseren Diensten als Reisender. Unsere Mißbilligung war groß und veranlaßte uns unverzüglich zu einer gerechten Reklamation bei der Firma am 21. September 1906. Hierauf erklärte uns die Firma Y mit Brief vom 24. September 1906, daß sie uns wohl mit Brief vom 17. Juni 1905 versprochen habe, für die Stadt A (Sitz unserer Firma) aber nicht für das ganze Land, uns ihre Erzeugnisse allein zu liefern. Uns war der von der Firma Y erwähnte Brief vom 17. Juni 1905 nie zugegangen 1 Er wäre auch wertlos, da das Zugeständnis des Alleinbezugsrechtes bereits am n April 1903 erteilt war. Wir ei widerten unterm 1. Oktober 19c 6, daß wir auf die Angelegenheit später eingehend zurückkommen würden, da uns zurzeit die Zeit fehlte, die Vorjahren getroffenen Vereinbarungen zu untersuchen. Mit Brief vom 9. April 1907 kamen wir der Firma Y gegenüber eingehend auf die Sache zurück, und riefen ihr den Inhalt ihres Briefes vom 11. April 1903 ins Gedächtnis zurück. Während die Firma Y mit Brief vom 24. September 1906 angab, uns das Alleinbezugsrecht s. Zt. nur für die Stadt A (Sitz unserer Firma) zugestanden zu haben, sagte sie mit Brief vom 12. April 1907, daß, nachdem unsere Jahresbezüge erheblich zurück, anstatt in die Höhe gegangen seien, sie nicht mehr an ihre Zusage vom n. April 1903 gebunden sei. Daß über das uns eingeräumte Alleinbezugsrecht für das ganze Land keinerlei Zweitel bestehen konnten, dafür spricht auch unsere Antwort vom 15. Juni 1905 auf eine an uns gelangte Anfrage der Firma Y, betreffs Erlaubnis, ihre Erzeugnisse an eine andere Firma unserer Stadt liefern zu^dürfen. Knotenfang-Platten werden In den Schlitzen verengert u. erweitert Der Rückgang unseres Umsatzes ist durch die Handlungs weise der Firma Y aufgeklärt. Nachdem wir nun in unsern letzten Briefen der Firma I über ihre ausweichende Weise unsere Mißbilligung aussprachen, und diese keinerlei Entgegenkommen bezeugte, beanspruchten wir einen Schadenersatz von 503 Lire, für welchen Betrag wir eine dieser Summe entsprechende Anzahl Briefhüllen zu den uns früher eingeräumten Bedingungen beziehen würden. Die Firma Y stößt jedoch hartnäckig jede Verantwortlichkeit von sich Um nun diesem Streitfall ein Ende zu machen, bitten wir Sie um Ihr Urteil, welchem wir uns unterwerfen werden. X, Buch- und Steindruckerei in A Die Briefumschlag-Fabrik Y hat der Druckerei X in A den Alleinvertrieb ihrer Waren für Italien mit der Be dingung eingeräumt, »daß X regen Absatz erziele.« Die Druckerei hat dieses Abkommen ohne diesen beschränkenden Zusatz bestätigt, aber die Fabrik Y hat den Fortfall des Zusatzes weder genehmigt, noch zurückgewiesen. Dem nach kann die Frage aufgeworfen werden, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Diese Frage mub bejaht werden, da aus dem Briefwechsel hervorgeht, da» das Vertragsverhältnis mehrere Jahre tatsächlich bestanden hat. Die Fabrik Y ist jedoch nicht zu höheren Leistungen verpflichtet, als sie übernommen hat, d. h. sie durfte nach Italien ohne Zustimmung der Druckerei nichts liefern, so lange der Vertrag bestand, durfte diesen jedoch lösen, sobald die Bedingung regen Absatzes nicht erfüllt wurde. Der Absatz ging vom ersten vollen Vertragsjahr an ständig und bedeutend zurück, während bei der Größe des Absatz; gebietes Steigerung erwartet werden durfte. Die Fabrik > durfte also Ende 1905 den Vertrag lösen, mußte dies aber der Druckerei X mitteilen. Sie tat dies nicht, lieferte vie, mehr ohne Wissen der Druckerei an eine andere italienisch 6 Firma in dem irrtümlichen aber guten Glauben, daß S1 hierzu berechtigt war. Eine Buße ist also nicht am Platzt wohl aber muß sie der Druckerei Entschädigung für di während der Vertragsdauer an andere italienische Firme, gelieferten Waren leisten. Wir setzen diese Entschädig 1111 ® auf 15 v. H. des Rechnungsbetrages erwähnter Lieferungep nach Abzug von Zoll und Skonto fest. Daß diese verhältnismäßig geringfügigen Lieferunge den Absatz der Y’schen Briefumschläge durch X in Italieg so geschmälert hätten, daß der oben angegebene Rückgan des Umsatzes damit erklärt werden könnte, ist nicht nacl gewiesen, auch nicht wahrscheinlich. Weitergehende Ent Schädigung an X ist also nicht zu zahlen. Der Alleinvertrieb der Erzeugnisse von Y für Italien steht der Druckerei X nicht mehr zu. S 45% A" fertigen Knotenfang- Zylinder an solche mit abnehm- barem Zylinder-Mantel; Knotenfang- Platten mit und ohne Rippen. Reinicke & Jasper Coethen 1. Anhalt [190105 Spezial-Maschinenfabrikgfür Knotenfänger Casein ' nur bewährte Marken - Ringe & Co., Hamburg Esser & von der Wippel, Köln Ringe & Co., Riesa 1. Sachsen