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Nr 69 PAPIER-ZEITUNG 3062 hergestellt Gebrüder Schmitz, Papierfabriken Pergamyn jährige Zuchthausstrafe des Angestellten wegen Bandendiebstahls, die dem Prinzipal nachträglich bekannt wird, eine solche Wirkung äußern kann, ist nicht zu bezweifeln. Für den vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht auf Grund der näher erörterten geschäftlichen Verhältnisse der Beklagten und der dienstlichen Stellung des Klägers festgestellt, daß der Beklagten eine Fort setzung des Dienstvertrags mit ihm nicht zugemutet werden konnte. Die letzteren Erwägungen sind tatsächlicher Art und können in dieser Instanz nicht nachgeprüft werden. Ist sonach § 70 Handelsgesetzbuch rechtlich bedenkenfrei angewendet worden, so kommt für die Entscheidung des Streits der Parteien nichts darauf an, ob etwa auch die Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums begründet sei. Die hierauf hinzielenden Revisionsangriffe können daher auf sich beruhen.“ K. M.-L. | bringen will, welche nicht so lange hinausgeschoben werden sollen. Zu. dem zur schnellen Abwickelung bestimmten, An sprüchen gehören aber vornehmlich die Forderungen des Handlungsgehilfen aus seinem Dienstverhältnis. Der Kläger hat die durch § 196 vorgeschriebene zweijährige Verjährungsfrist nicht gewahrt, war also abzuweisen. Pergamentersatz = naturell — farbig — geprägt = BROHL a. Rhein. HAMBURG- Vorstrafen des Handelsgehilfen. Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten I Der Kaufmann T. zu Berlin war von der offenen Handels gesellschaft C. daselbst, einer Biervertriebsgesellschaft, für die Zeit von Februar 1904 bis 1. März 1906 als Stadtreisender an gestellt worden. Am 15. November 1904 wurde er ohne Kündi gung entlassen, weil die Firma erfahren hatte, daß T. im Jahre 1895 wegen Bandendiebstahls mit 2 Jahren Zuchthaus bestraft worden war. T. verlangte nun von C. im Klagewege Zahlung des vereinbarten Gehalts für die Anstellungszeit. Das Landgericht erkannte teilweise zugunsten des Klägers, ..dagegen wies das Kammergericht zu Berlin seinen Anspruch zum Betrage von 1200 M. unbedingt ab, da Kläger diesen Betrag nach der Entlassung und während der in Betracht kommenden; Ver- tragszeit anderweit? verdient, hatte. Im übrigen erkannte das Kammergericht auf einen Eid der Inhaber der beklagten Gesell schaft, daß keiner von ihnen vor Ende August 1904 Kenntnis von dem angegebenen Entlassungsgrunde gehabt hat. Dieser Eid ist noch insofern von Bedeutung, als die Beklagten den Anstellungs vertrag auch wegen Irrtums anfechten. Gegen das kammergerichtliche Urteil hatte der Kläger Re vision eingelegt und sowohl Verletzung des § 70 HGB als auch der §§ 119 und 121 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gerügt. Der III. Zivilsenat des Reichsgerichts erkannte auf Zurück weisung der Revision, indem er unter anderem erklärt: wohl werde in der handelsrechtlichen Literatur die Meinung vertreten, daß Gründe, die sich vor der Anstellung eines Handlungsgehilfen ereignen, nur als Anfechtungsgründe wegen Irrtums, nicht aber als Entlassungsgründe gemäß § 70 HGB dienen könnten, je doch könne ihr nicht zugestimmt werden und werde ihr auch in Wissenschaft und Praxis überwiegend widersprochen. Fetner heißt es in den Entscheidungsgründen des Reichsgerichts: „Das Gesetz gewährt die Befugnis fristloser Kündigung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es wird also nichts weiter ver langt, als daß während der Dauer des Dienstvertrags eine Störung des normalen, durch den Dienstvertrag geschaffenen Verhältnisses zwischen Prinzipal und Gehilfen eintritt. Diese Störung kann auch In einem Ereignisse ihren Grund haben, das schon vor der MFQKFM h Hiirpn Anstellung liegt, sofern hur seine Wirkungen sich-auf die Zeit der Vertragsdauer hinein erstrecken und derartige sind, daß dem anderen Teile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht weiter zuzumuten ist. Daß eine vor der Anstellung erlittene zwei- Trsnjport^ für Papierfarbmaschinen ganz mascinel Berger & Wirth, Furbenfubrlken, Leipzig Telegr.-Adr. : Filialen: Berlin, Barmen, Florenz, London Telephon Bergerwirt *-- New York, Paris, St. PetersburgNr. 1O8U.408 Farben für alle graphischen Zwecke Spezialität: Walzenmasse „Victoria“ u. „Bianca“ in Würfelform Lichtdruck-Walzenmasse und Tropenmasse (534 Neuheiten: Victoria-Druckbronze für Buchdruck, Platin deckfarben (helle Farben aut dunklem Grnde),, Metatonfarben (Duplexfarben, verbessert), Prägedruckfarben, Viscosine, Zusatzmittel Perfektine (unentbehrlich für Chromo-Druck). Verjährte Provisionsforderung Entscheidung des Berliner Kaufmannsgerichts. Nachdruck verboten Der Reisende G. war in den Jahren 1901 und 1902 in der Buchdruckerei von K. angestellt. Als Ende 1902 der Geschäfts inhaber K. starb und das Geschäft in die Hände der Witwe überging, will G. noch eine Provisionsforderung von etwa 800 M. gehabt haben. Wie er behauptet, habe er zu Lebzeiten des K. auf die Tilgung seiner Schuld nicht so gedrungen, w.eil sein Chef, mit dem er in herzlichem Einvernehmen stand, sich seinerzeit in ungünstiger Vermögenslage befand, und er ihm bis zur Besse rung seiner Verhältnisse Stundung gewähren wollte. Auch in den nachfolgenden Jahren machte G. seine Forderung nicht ■geltend. Er befürchtete die Bestrafung wegen eines Nachdrucks vergehens und wartete im Ausland bis zum Jahre 1905 dessen Verjährung ab. Erst im Jahre 1906, aber noch innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist, reichte G. die Klage beim Kauf mannsgericht ein. Gegenüber dem Verjährungseinwand der ver klagten Witwe K. führt der Kläger aus, daß selbst, wenn das Gericht eine zweijährige Verjährungsfrist als platzgreifend an nehmen sollte, auch diese noch gewahrt wäre, denn er habe seinem verstorbenen Chef die Forderung bis zum Jahre 1904 gestundet. Das Kaufmannsgericht wies den Kläger mit seiner Forderung ab. Das Handelsgesetzbuch bestimmt keine Verjährungsfrist für die Ansprüche des Handlungsgehilfen. Der § 196 Ziffer 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt die Verjährung der Forderungen des Dienstvertrages allgemeiner Art. Darunter fallen auch die Forderungen aus dem Dienstverhältnis des Handlungsgehilfen. Das Gericht zieht diese Forderungen umsomehr hinein, als der § 196 gerade diejenigen Ansprüche zur schnellen Austragung Moderne Karton-Papiere ca. 200 Dessins, e Neuheiten. 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