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Kennen Sie die Stellplatte Triumph?? Da* vielseitigste Hilfsmittel für den modernen Zelohenunterrloht? Prospekte sendet kostenlos [194453 W. Bertelsmann, Verlag, Bielefeld-Gadderbaum 3018 PAPIER-ZEITUNG Nr. 68 Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Auskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 59 S. 2634 Die Senatskommission für das Zollwesen in Hamburg hat über die Zollbehandlung von Ansichtskarten folgende Entscheidung getroffen: Ansichtskarten sind als Drucke auf Papier oder durch Pressungen, verziertes Papier nach Tarif Nr. 657 mit 10 M., ver tragsmäßig 6 M. für 1 Doppelzentner, und Karten mit Hand malereien, Photographien, Gespinstwaren, Federn oder Haaren als verziertes Papier nach Tarif-Nr. 658 mit 20 M. für 1 Doppel zentner zollpflichtig. Bei der Tarifierung ist im amtlichen Warenverzeichnis zum Zolltarif für erstere auf Seite 515 Ziffer 5 bei »Papier« und Seite 554 Stichwort »Postkarten«, für letztere auf Seite 516 Ziffer 6 bei »Papier« verwiesen. Der Gelatine überzug auf einigen der Karten ist ohne Einfluß auf die Tarif unterstellung. -em-a--e # Der .Provinzial-Steuerdirektor für Hessen-Nassau in Kassel hat für gekehlte Glaspapievstreifen, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier« allgemeine Anmerkung und Stichwort »Papier- und Pappwaren« Ziffer 833, den Zollsatz der Tarif- Nr. 670 mit ip M. für 1 Doppelzentner festgesetzt. Die in Rollen von etwa 30 m Länge eingehende, zum Abglasen von Schuh absätzen dienende Ware besteht aus mit Glassand überzogenem starkem Papier in Streifen von etwa 3 cm Breite, die auf der inneren glatten Seite mit einer Kehlung (Wölbung) versehen sind zum Aufziehen auf entsprechend geformte Schleifscheiben. Die Glaspapierstreifen haben durch diese Formgebung eine weitere Bearbeitung erfahren, sie sind als fertige Ware aus Papier (Glaspapier) zu verzollen. Diese Waren werden in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt und von dort an gebracht. Derselbe Provinzial-Steuerdirektor hat für Globebänder eben falls den Zollsatz der Tarif-Nr. 670 mit ip M. für 1 Doppel zentner bestimmt. Die Globebänder bestehen aus mit Glassand überzogenen, starken, an den Enden zusammengeleimten Papier streifen in einer Breite von 10 cm und einem Umfang von 88 cm und sind für Maschinen zum Abglasen von Schuhsohlen be stimmt. Sie sind als anderweit nicht genannte fertige Waren aus Papier (Glaspapier) zu verzollen, wobei im amtlichen Warenverzeichnis auf das Stichwort »Papier« allgemeine An merkung und Stichwort »Papier- und Pappwaren« Ziffer 8 a 3 verwiesen ist. Die Waren kommen aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Der General-Zolldirektor in Hamburg hat für ungefärbtes un bedrucktes Briefpapier den Zollsatz der Tarif-Nr. 655 mit 10 M., vertragsmäßig mit 6 M. für 1 Doppelzentner als zutreffend be zeichnet. Die bemusterte Ware ist ein rechteckig geschnittenes, unbedrucktes, weißes Briefpapier, das zu je 100 Bogen in Papier umschlägen verpackt ist. Die Umschläge bestehen aus starken Papierbogen, die auf der einen Seite in einer der Größe der Briefbogen entsprechenden Ausdehnung mit der Warenbezeich nung, Fabrikmarke usw. mehrfarbig bedruckt sind. Sie werden durch Festkleben der umgelegten Kanten geschlossen; jeder von ihnen enthält außerdem zwei lose Pappdeckel, die zum Schutze der zwischen ihnen liegenden Briefbogen dienen. Nach dem Gutachten Sachverständiger sind die Umschläge nicht als Be hältnisse im Sinne des Zolltarifs (Papierausstattung) oder als zum Einzelverkauf bestimmte Aufmachungen anzusehen, sondern bilden die gewöhnliche, für Briefpapier übliche Versandver packung der Papierfabriken. Bei der Tariffestsetzung ist im amtlichen Warenverzeichnis zum Zolltarif auf das Stichwort »Briefpapier usw.« und Stichwort »Papier« Ziifer 3 verwiesen. Die Umschläge mit den Pappdeckeln gehören nach § 4 Absatz 2 Ziffer 9 der Taraordnung zum Reingewicht der Ware. Dieselbe wird in Oesterreich hergestellt und von dort nach Deutschland eingebracht. Die Königlich Bayerische General-Zolldirektion in München hat für IVasserblumen (Kinderspielzeug) den Zollsatz der Tarif- Nr. 946 mit 10 M. für 1 Doppelzentner angeordnet. Die als Wasserblumen bezeichneten Waren sind aus farbigem Papier und Holz oder Pflanzenmarkstückchen hergestellt. Beim Hinein werfen ins Wasser quellen die Papier-, Holz- oder Pflanzen markteilchen auf und bilden Blumen. Die Ware, die in kleinen, mit farbigem Aufdruck versehenen Papierumhüllungen verpackt ist, kann nach ihrer Beschaffenheit nur als Spielzeug für Kinder dienen. Bei der Tarifunterstellung ist im amtlichen Waren verzeichnis zum Zolltarif auf das Stichwort »Kinderspielzeug« und Anmerkung 1 dazu Bezug genommen. Die Ware wird in Japan hergestellt und von dort nach Deutschland verschifft. 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