Volltext Seite (XML)
2980 PAPJER-ZEITUNG Nr. 67 Faltschachteln 8564. frage: Bei einer großen Auslandlieferung Falt schachteln (bestehend aus Außen- und Innenschachteln) klagen die Empfänger darüber, daß eine Anzahl Schachteln an den Ritzstellen durchbrechen und dadurch unverwendbar werden. Nach meiner Ansicht kann es bei einer Massenauflage (es handelt sich hier um 500000 St.) vorkommen, daß ein gewisser Prozentsatz nicht ganz fehlerfrei ausfällt. Der zu den Schachteln verwendete Karton wird auch nicht von der Fabrik gleichmäßig geliefert, und wenn z. B. beim Ritzen die Messer nach einem dünnen Bogen eingestellt sind, werden vorkommende dickere Bogen verhältnismäßig zu stark geritzt usw. Welcher Prozent satz nicht ganz tadelloser Ware ist bei solcher Auflage zu lässig? Antwort: Wer Faltschachteln bestellt, hat Anspruch darauf, daß die ganze Sendung aus brauchbaren Schachteln besteht. Die Messer können so gestellt werden, daß alle Faltschachteln das Umbiegen vertragen. Es ist Sache der Fabrik, dafür zu sorgen, daß keine so dünnen Pappen ver wandt werden, welche durch das Ritzmesser durch geschnitten wurden. Der Empfänger muß die unbrauchbaren Schachteln nicht bezahlen. Reißlänge und Dehnung 8565. Frage: Bisher habe ich keine Normalpapiere ge arbeitet und bin infolgedessen auch nicht mit den bezüglichen Prüfungsvorschriften vertraut. Die Sache hat sich aber ge ändert, und meine Papiere sind untersucht worden. Das eine Prüfungsergebnis lautet z. B.: Festigkeit, Maschinenrichtung: Reißlänge 5800m; Dehnung 2,1 v.H. Querrichtung: Reißlänge 2900 m; Dehnung 5 v.H. also bei größerer Reißlänge geringere Dehnung, bei geringerer Reißlänge größere Dehnung. Dies ist doch scheinbar ein Wider spruch; denn bei größerer Dehnung müßte doch größere Reiß länge vorhanden und umgekehrt bei geringerer Dehnung geringere Reißlänge festzustellen sein. In den Prüfungs bedingungen vom 17. November 1891 ist aus § 1 Tabelle II doch auch ersichtlich, daß bei größerer Reißlänge auch größere Dehnung anzunehmen ist. Ich bitte um Aufklärung. Antwort: Papiere von hoher Reißlänge müssen nicht unbedingt hohe Dehnung haben. Diese Eigenschaften stehen sogar in einem gewissen Gegensatz zueinander, was sich z. B. daraus ergibt, daß Löscbpapiere hohe Dehnung und sehr geringe Reißlänge haben. Daß die Festigkeit in der Maschinenrichtung größer ist als in der Querrichtung rührt daher, daß sich auf der Papiermaschine die Mehrzahl der Fasern parallel zum Maschinenlauf legen. Infolgedessen ist die Verfilzung quer zum Maschinenlauf lockerer, und reißt ein Querstreifen leichter. Die geringere Dehnung in der Maschinenrichtung ist auch eine ziemlich allgemeine Erscheinung, sie beruht zum größten Teil darauf, daß die Papierbahn in der Maschinenrichtung durch den Zug der Naß- und Trockenfilze usw. in so erheblichem Maße gedehnt wird, daß für Dehnung des fertigen Papiers geringerer Spielraum übrig bleibt. In der Querrichtung wirkt auf die Papierbahn während ihrer Herstellung kein Zug ein, daher bleibt hier die Dehnungsfähigkeit des fertigen Papiers größer. Näheres über diese Erscheinungen ist im Buch »Papieiprüfung« von Herzberg angegeben. Maschinenlieferung 8566. Frage: Im November 1905 bestellte ich bei der Firma X in A eine automatische Maschine zur Herstellung von Reiß brettstiften und zahlte auf diese Maschine 1/3 der Gesamtsumme von 1800 M., also 600 M., an. Die Lieferzeit war mir von der Firma mit etwa 3 Monaten angegeben worden. Auf den Briefen der Firma steht allerdings gedruckt: »Die Lieferzeit ist, da es sich immer wieder um Neukonstruktionen handelt, nur orientierend, nicht verbindlich.« Obige Firma zieht mich, trotz wiederholter Mahnungen und Drohungen, schon 13/, Jahre hin, und allem Anschein nach ist das Ende dieser Lieferung noch nicht abzusehen. Im übrigen habe ich vorher zwei andere Maschinen von dieser Firma bezogen, die aber nicht zur Zufriedenheit arbeiteten und deshalb zur Reparatur bei der Firma sind. Aus diesen Gründen will ich die letzte Maschine nicht mehr abnehmen und bitte, mir mitzuteilen, ob ich hierzu berechtigt bin. Habe ich der Firma eine Nachlieferungsfrist zu stellen, und kann ich mir das angezahlte Geld zurückzahlen lassen, und muß die Firma mir die Summe verzinsen? Antioort: Fragesteller sollte der Firma eine angemessene Nachfrist setzen und zugleich erklären, daß er nach frucht losem Ablauf dieser Frist von dem Kauf zurücktritt. Nach solchem Rücktritt ist die Firma verpflichtet, die erhaltene Summe mit Zinsen vom Empfangstage ab zurückzuzahlen. Kiefernholz 8567. Frage: Ich habe rund 400 Morgen schlecht ent wickelte 25jährige Kiefern und 400 Morgen 50—70jährige gute Kiefern. Würde sich die Aufbereitung der Kiefern an Ort und Stelle zu Holzschliff lohnen, und wie hoch stellt sich heute der Doppelzentner Holzschliff? Antwort: Eine Holzschleiferei braucht noch ganz andere Grundlagen als einen kleinen Waldbesitz. Bedeutende Wasserkraft, gute Bahnverbindungen, günstige Lage zu Papierfabriken und Fachkenntnisse sind für das Gedeihen eines solchen Unternehmens viel wichtiger. Die Kosten einer zweckmäßigen Anlage zur Erzeugung von Braunschliff übersteigen wohl auch den Wert von 800 Morgen Kiefern wald erheblich. Wir empfehlen dem Fragesteller, das Holz zu verkaufen und von Errichtung einer Schleiferei abzusehen. Nachbildung von Lichtdruckkarten 8568. Frage: Der Bazar X in G, der auch in B eine Filiale unterhält und vor 11/2 Jahren in letzterem Orte meine 15 An sichten von dem Platze einfach nachmachte und dann die Karten billiger als die reellen Papiergeschäfte verkaufte, hat jetzt, wie aus beigefügten Exemplaren zu ersehen, in ersterem Orte, wo das Hauptgeschäft Ist, etwa 15 meiner Verlagskarten wiederum einfach nachgemacht und in den Handel gebracht, wodurch ich sehr geschädigt worden bin, da X die Karten wesentlich billiger verkauft als die Geschäfte, die von mir solche beziehen. Ich habe X schon im vorigen Jahr aufgefordert, die Nachahmung resp. Reproduktion meiner Karten zu unterlassen. Antwort: Die Nachbildung von Lichtdruckkarten, welche nicht durch DRGM geschützt wurden, war bis zum 30. Juni 1907 straflos, und 1t. § 54 des neuen Gesetzes vom 9 Ja- nuar 1907 sind die bisher erlaubten Vervielfältigungen auch nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. Januar 1907 noch drei Jahre straffrei, soweit sie beim Inkrafttreten des Ge setzes, am 1. Juli 1907, bereits existierten. Auch Formen, Platten usw. dürfen während dieser Zeit noch benutzt werden. Dies trifft auch für die Karte zu, bei der ein Teil des Bildes nach einer Zeichnung hergestellt ist, denn die Karte gilt nach dem früheren Gesetz als Werk der Industrie und war schutzlos, solange kein DRGM erworben wurde. Geschästszahl Vr II 6049/5—27. 3m Ramen St. Majestät heg Kaisers! Das f. f. Landesgericht Wien ho* unter dem Vorsise des Hofrates Dr. Teigl; im Beisein her Landesgerichtsräte Dr. Spizfopf ü. Szilvinyi und Dr. Kurzweil als Michter und des Dr. Gunkel als Schriftführer, über die Antfage der Firma Schwanhäusser in Wien, als Privatantlägerin Dom 23. Juli 1905, 0.‘8- Vr XXIII 5049/5, gegen August Georg $einric 8eis, am 18. Juli 1860 in Frantfurt am Dain geboren, edangelijch, verheiratet, Fabritant und Kontf merzienrat, in Berlin wohnhaft, meßen Vergehens nac § 23 des Warfenidu! geseszes, beute, nac bet infolge Verfügung hont 29. März 1907, G.-8. Vr I 5049/5, in Anwejenheit des Doftors Ludwig Sachs als Vertreter des Brivat anlägers, des auf freiem Fusz befindlichen Singeflagfen August Georg Heintid 3 e iB und des Verteidigers Dr. Eheodor Echufoff öffentlic vorgenommeney $auptverhandlung auf Grund des vom Antfäger qestellten Antrages auf Bex urteilung des Angeklagten und Veröffentfichung des Urteilet in fünf Zeitungett (drei in Bien, eine in Budapest und eine in Berlin) zu Recht erfannt: Auguit Georg veinric Zeiis ist schuldig, er hohe im Mai 1905 in Wien Waren, nämlich Schreibtvatentr respeftive Bureau-Artifel, welche unbefugt mit bet für bie Antlägerin bei De $andels= und Gewerbekammer in Wien am 27. September 1900 uftet %r. 13222 registrierten Schumarte „Shannon", bezüglic welcher ber Antfägettt gemäs ber Registriering das ausjchlieizfiche Gebrauchsrecht zusteht, bezeichnet waren, wissentlic in Berkehr gesetst und feilgehalten, und habe derjelbe hiedurd) das Vergehen nac § 23 des Gej eBeS Vom G. Januar 1890 Wt. 19 31. ®. Bl. begangen. August Georg Heinric Zeis wird nach diejer Gejesesstelle un) nac § 26G des Strafgeseses zu einer Geldstrafe von einhundert Sronenr eventuell im Falle ber Uneinbringfichteit zu zehn Tagen Arresis und nad § 389 ber Strasprozeszordnung zum Straffoftenerjatie verurteilt. Gemäs § 27 des Gejees vom 6. Januar 1890 %r. 19 91. G. BI. Iit, ber flägeriscthjen Firma bie Befugnis zugeiprochen, das Urteil ohne Oründe auf Kosten des Berurteilten je einmal in bet „Renen Freien Bresse", in DS „Bapier- und Schreibwarenzeitung" in Wien und in bet „Bapier-Beitung" 111 Berlin, und zwar in bet Rubrit „Mitteifungen au§ dem Bublitum" binnet vier Wochen nac Zustellung des rechtsträftigen Ertenntnisjes veröffentliche 11 zu lassen. [198409 Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferencti, Friedenau. Zuschrijten nur an Papier-Zeitung, Berlin SW ir erbeten. Druck von A. W. Hayn's Erben, Berlin SW, Zimmerstraße 29. Hierzu eine Beilage von Oscar Krieger, Fabrik für Transport-Geräte, Dresden-F. 55