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Nr. 67 PAPIER-ZEITUNG 2979 Briefkasten Der Frage muß 10 Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Arbeitsfeld des Expedienten 8557. Frage: Ich bin von einer hiesigen Tüten- und Papier- Großhandlung als Expedient und Lagerist mit 100 M. Gehalt angestellt. Welche Arbeiten habe ich da zu verrichten? Meiner Ansicht nach doch nur schriftliche und im Lager etwaigen Hilfs arbeitern die nötigen Anweisungen zu geben und nicht, wie die Firma verlangt, fast den ganzen Tag Kisten zu packen. War ich berechtigt, nach einem Monat mich zu weigern, diese Arbeiten zu tun? Ich erklärte der Firma am i. Tage, daß dies keine Arbeiten für mich wären, worauf ich die Antwort erhielt, daß in nächster Zeit ein neuer Arbeiter eingestellt würde, ein jetzt angestellter verstände diese Arbeiten nicht. Auf diese Erklärung hin verrichtete ich die angegebene Arbeit einstweilig. Ich sah nun, daß die Firma keine Absicht hat, einen Packer einzustellen. Hierauf weigerte ich mich, die Arbeiten zu tun. Die Firma drohte mir mit sofortiger Ent lassung, worauf ich ihr erklärte, falls sie mir mein Gehalt bis 30. September zahlte, würde ich die Stelle verlassen. Die Firma beruft sich darauf, daß ich mich anfangs nicht weigerte, zu arbeiten. Habe ich Aussicht, einen Prozeß zu gewinnen, falls ich solchen anstrenge.? Antwort: Der Expedient und Lagerist hat in der Haupt sache einerseits schriftliche Arbeiten zu verrichten, ander seits das Packen und Auspacken, das Verladen und Ab laden der Waren zu überwachen. Wenn er auch, be sonders in kleineren Geschäften, oft mit Hand anlegen muß, die Ballen signiert usw., so ist er doch nicht verpflichtet, in der Hauptsache Packarbeit zu leisten. Dem Frage steller wurde zugesagt, daß demnächst ein Packer an gestellt werde. Als dies in Monatsfrist noch nicht ge schehen war, durfte Fragesteller die Packarbeit verweigern und, als ihm keine geeignete Arbeit zugewiesen wurde, die Stelle ohne Einhalten der Kündigungsfrist verlassen. Wenn "er Gehalt - bis 30. September verlangt, wird er sich jedoch zur Ausführung anderer Arbeit in dieser Zeit bereit halten. Rauhes Bücherpapier 8558. Frage: Die Papierfabrik X fertigt für mich Bücher papiere. Kürzlich wurde mir ein Kontobuch zur Verfügung ge stellt mit dem Bemerken, einige Blätter weisen derartig rauhe Oberfläche auf, daß die Tinte an diesen Stellen verläuft. Ich habe mich hiervon überzeugt und kann die Angaben bestätigen. Mit gleicher Post erhalten Sie einige unverarbeitete Proben des fraglichen Fabrikats, bei denen der Fehler zwar nicht so auf fällig ist wie im fertigen Kontobuch, jedoch die mangelhaften Stellen der fasernden Oberfläche des Stoffes kenntlich sind. Die stärkere Aufrauhung des Papiers im Kontobuch kann ich mir nur dadurch erklären, daß das Buch nach dem Binden und Schneiden rundgeklopft wurde, was ein Reiben des an und für sich schon fasrigen Bogens mit dem daneben liegenden zur Folge hat und den Fehler noch steigert. Die Fabrik hat mir das Buch ersetzt, jedoch den Grund des Uebels nicht mit- geteilt; ich möchte aber wissen, wodurch der Fehler in der Fabrikation entstanden ist, und bitte um Ihre Aufklärung. Antwort: Die uns gesandten Muster fühlen sich an ein zelnen Stellen etwas rauher an als an den anderen. Diese Erscheinung kann verschiedene Ursachen haben, z. B. ge- ringe Ungleichheiten in der Papierdicke an verschiedenen Stellen der Bahn, nicht vollkommenes Parallelliegen ein zelner Preßwalzenpaare, ungleiche Hitze und Filzspannung auf einzelnen Trockenzylindern, ungleiche Feuchtung, kleine Ungleichheiten an einzelnen Walzen des Kalanders usw. Der Mangel ist übrigens an den uns gesandten Bogen ziemlich unbedeutend, die rauhen Stellen müssen mühsam gesucht werden. Leimung von Packpapier 8559. Frage: Wir sind mit einem unserer Abnehmer in Meinungsverschiedenheit wegen Leimung eines 40 grammigen ordinären Packpapiers. Wir legen Vorlagemuster und je ein kleines Muster aus der letzten und aus einer früheren, nicht be- anstandeten Lieferung bei. Wir sind der Ansicht, daß gar kein oder ganz geringer Unterschied in der Leimung besteht, der bei so dünnen, billigen Papieren nicht über die zulässige Ab weichungsgrenze hinausgeht. Wir bitten um Ihre Ansicht. Antwort: Auf dem Vorlagemuster ist vermerkt »gut ge leimt wie Muster«. Auf diesem Muster schlagen dünne striche kaum durch, ebenso verhält sich die frühere Liefe- ung. Dagegen ist die letzte Lieferung erheblich weniger eimfest, auc h schlagen dünne Striche sofort durch. Da gute Leimung eigens vorgeschrieben war, erscheint die Be schwerde begründet. Kündigung des Agenten 8560. Frage: Sind Annoncen-Akquisiteure, die nur Provisions vergütung beziehen, als Angestellte aufzufassen, oder kann man deren Tätigkeit ohne Kündigungszeit einstellen, wenn eine solche nicht vereinbart wurde? Es handelt sich um einen Akquisiteur, der zuhause seit längerer Zeit Werbebriefe schrieb und für erhaltene Aufträge Provision bekam. Diese Briefe will der Zeitungsverlag nun auf dem eigenen Kontor schreiben lassen, ohne dem Akquisiteur vorher, wie bei Angestellten, 6 Wochen vor Ablauf eines Kalendervierteljahrs zu kündigen. Antwort: Dem Agenten, also auch dem oben erwähnten Anzeigen-Werber, gebührt mangels anderer Vereinbarung 6wöchige Kündigungsfrist für den Schluß eines Kalender vierteljahrs. Schädigung des Stellensuchenden 8561. Frage: Ich bitte um Ihren Rat in nachstehender Sache. Auf eine Anzeige erhielt ich verschiedene Angebote, um die ich mich bewarb, ohne Anstellung zu erhalten, und da ich mich in ungekündigter Stellung befinde, hatte ich dadurch keinen Scha den. Eine Papier-Großhandlung, zugleich auch Kunde meines jetzigen Hauses, schrieb mir u. a. ebenfalls ab und sandte meine Photographie in einem Firmenkuvert zurück, welches in meiner Abwesenheit in die Hände meines Geschäftsherrn gelangte. Hierauf eröffnete mir mein Chef, daß er zum 1. Oktober meine Stelle anderweit besetzen müsse, wenn ich mich nicht binnen kurzem verpflichte, im Falle meines Wegganges innerhalb eines Jahres in keinem Konkurrenzunternehmen in bestimmten Pro vinzen Stellung zu nehmen, bei einer Konventionalstrafe von 1000 M. Ich kann diesen Vertrag unmöglich unterschreiben, weil ich dadurch in meinem späteren Fortkommen behindert bin, und muß zum 1. Oktober außer Stellung gehen auf Grund vorher er wähnten Firmenkuverts. Kann ich die betr. Firma für den mir erwachsenden Schaden verantwortlich machen, und in welcher Weise habe ich mich zu verhalten? Antwort: Fragesteller kann an die Papier-Großhandlung keine Forderung stellen, denn sie hatte gewiß nicht die Absicht, dem Fragesteller Schaden zuzufügen dadurch, daß sie einen Geschäfts-Briefumschlag und keinen Briefumschlag ohne Firmenaufdruck zur Mitteilung an ihn benutzt hatte. Fragesteller kann also nur seine jetzige Firma veranlassen, ihn auch ohne Unterzeichnung des Konkurrenzvertrags weiter zu beschäftigen, oder eine andere Stelle suchen. Lieferfrist 8562. Frage: Wir haben mit einer Fabrik am 12. März einen Abschluß auf 4—5 Waggon Hadern gemacht, welche bis Ende April zu liefern waren. Der Preis wurde franko Station des Käufers vereinbart. Am 16. März schreibt die Fabrik wörtlich : Ebenso gilt dieser Preis für Lieferungen längstens bis April d. J. und können Sie mir innerhalb dieser Zeit auch größere Liefe rungen in diesem Artikel machen.« Wir brachten bis Ende April 11 Waggon zum Versand, wo von 2 Waggon erst nach dem 31. April am Bestimmungsort ein liefen. Der Käufer stützt sich darauf, daß er die Ware nur bis Ende April anzunehmen habe, während wir auf dem Standpunkt stehen, korrekt gehandelt zu haben, da wir noch alles im April abgeliefert haben. Antwort: Wenn ein Käufer vereinbart, daß eine Ware bis zu einer bestimmten Zeit zu liefern ist, so versteht man darunter im allgemeinen, daß die Ware bis zu jener Zeit im Besitz des Käufers sein soll. Die Bemerkung, daß der Lieferer mehr liefern kann, darf nicht so ausgelegt werden, daß die Mehrlieferung unbegrenzt sein könne, vielmehr muß die Mehrlieferung im Verhältnis zur ursprünglich gekauften Ware stehen. Wenn 4 bis 5 Waggons gekauft wurden, so durfte Fragesteller nicht ohne weiteres 11 Waggon liefern. Daher sind wir der Ansicht, daß Fragesteller nur auf Uebernahme der bis Ende April gesandten Waggons zum vereinbarten Preis bestehen kann und wegen der zwei weiteren Ladungen mit dem Käufer neue Vereinbarungen treffen muß. Lichtpauspapier 8563. Frage: Welcher Zollsatz ist bei Einfuhr von Deutsch land nach Oesterreich zu zahlen: für Blausaures und Gallus- Lichtpauspapier, für ebensolches auf Leinen aufgeklebtes Papier, für mit den gleichen Emulsionen präparierte Lichtpaus-Lein wand? Antwort: Wie aus Seite 148 des Zollhandbuchs für die Papier-Industrie von Eugen Hager, Verlag der Papier- Zeitung, Preis 6 M., hervorgeht, zahlt nach Nr. 292 des österreichischen Zolltarifs lichtempfindliches Papier 50 Kr. Zoll für 100 kg. Auf Leinen gezogenes Papier fällt unter Nr. 300, C2 und zahlt 120 Kronen die 100 kg.