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Nr 63 PAPIER-ZEITUNG 2771 Eisenbahnstrecke täglich Bild 1 6 16 Fabrik wer von nötigenfalls einen 9’ 8 82212 7 Bild 2 noch Draht abliefern SSSASNNNN3 gaosocaoeaaaeasboo soxeS--SSMSS-SSSSNSSSSSSOSSGNVASSSS ssy-sasa 13 7- 16 Arbeiter und die Schiene 7 in der angegebenen Weise bewegt werden könne, ist sie mit schrägen Schlitzen 9 und einem senkrecht zur Längsachse verlaufenden Schlitz 10 versehen. Die Schlitze 9 umfassen Stifte 8, welche in der Wandung I der Rollstange unbeweglich befestigt sind. Der Schlitz 10 umfaßt einen Stift 12, der an dem längsbeweglichen Gleitstück n sitzt. Das Gleitstück 11 ist durch eine Kupplung 14 mit dem Gleitbolzen 13 drehbar verbunden, der einen durch einen schrägen Schlitz 16 der Rollstangenwandung nach außen ragenden Stift 15 trägt. Verschiebt man, während man die Rollstange an der Handhabe 2 festhält, den Stift 15 inner halb des Schlitzes 16, so wird der Bolzen 13 unter ent sprechender Drehung um ein Stück verschoben. Infolge der Kupplung 14 wird das Gleitstück welches sich nicht drehen kann, bei der Verschiebung mitgenommen. Da dieses Gleitstück mit seinem Stift 12 in den senkrechten Schlitz 10 der Schiene 7 eingreift, so wird die Schiene 7 ebenfalls in der Längsrichtung verschoben. Wegen der schrägen Schlitze 9, die auf den feststehenden Stiften 8 gleiten, hat dies zur Folge, daß die Schiene aus dem Umfang der Rollstange hervortritt oder in sie hineinbewegt wird. Das auf der Rollstange befindliche Zahnrad 3 dient zum Antrieb der Rollstange während des Aufwickelns des Papiers. Zwischen dem Zahnrad 3 und dem Bunde 4 ruht die Rollstange in einem, hier nicht dargestellten Lager. haber der gestritten, der Papierfabrik, als er Bahn auf dem Nachhause- Tunnel anzulegen habe. Da aber ihre Verhandlungen zu keinem Ergebnis führten, blieb der beschriebene Zu stand bestehen. Am 30. Januar 1901, morgens kurz nach 6 Uhr, wurde ein Säure auch nicht durch anhaltendes Säuern entfernt, sondern erst durch Behandlung mit Bisulfit, Spülen mit Wasser und nachfolgendes Säuern. Anstelle der Behandlung mit Bisulfit und nachfolgendem Säuern kann auch Kochung mit Soda und Seife treten. Auf Grund dieser Beobachtungen kann ich nicht recht an ein Zellulose-Peroxyd im vorliegenden Falle glauben, obwohl die Bildung eines Peroxydes aus Wasserstoffsuperoxyd und Baumwolle — wenn auch nur vorübergehend — unter ähnlichen Bedingungen als den eben geschilderten möglich wäre. Darüber müßten direkt angestellte Versuche Entscheidung bringen. mehrfach darum 1 ihen erhöhte Schutzmaßregeln für den Uebergang zu treffen und Rollstange für Papier Bei den Rollstangen hat man meistens eine Einrichtung, mittels welcher man den Umfang der Rollstange vergrößern und verringern kann, damit man die Rollstange aus der Papierrolle, sobald diese in die Rotations-Druckmaschine eingebracht werden soll, bequem entfernen kann. Vor liegende Erfindung, für welche Benjamin Paugh in Parsons, Staat West Virginia, das amerikanische Patent Nr. 833481 erhielt, betrifft ebenfalls eine Einrichtung zur beliebigen Abänderung des Umfangs der Rollstange. Die Abbildungen zeigen die Rollstange in Ansicht und Längsschnitt. Inner halb eines Längsschlitzes 6 der äußeren Hülse 1 ist eine Schiene 7 auf und ab und vorwärts und rückwärts beweg lich. Wird diese Schiene so eingestellt, daß sie aus dem Umfang der Rollstange hervorragt, so vergrößert sie den Umfang der Rollstange entsprechend (Bild 2). Damit die Ein Zellulose-Peroxyd Zur Mitteilung von Cross & Bevan in Nr. 3 unseres Blattes von 1907 schreibt D. M. R. Zimmermann in Heft 30 der »Zeitschrift für angewandte Chemie« u. a. folgendes: Baumwolle und alle Pflanzenfasern besitzen in ähnlichem, wenn auch schwächerem Maßstabe wie Seide und Wolle die Fähigkeit, mit gewissen ungesättigten chemischen Verbindungen in lose Bindung zu treten. Nicht nur unterchlorige Säure, sondern auch schweflige Säure wird von Baumwolle trotz langen und sorgfältigen Spülens hartnäckig zurückgehalten und kann nur durch chemische Eingriffe entfernt werden. In besonders hohem Maße tritt dies ein, wenn die Baumwolle vorher mit Türkischrotöl und ähnlichen Verbindungen wie z. B. Oleinseife behandelt wurde. In diesen Fällen wird die unterchlorige wege überschreiten wollte, von einem daherkommenden Zuge erfaßt und überfahren. Durch die erlittenen Schädigungen wurde er dauernd arbeitsunfähig, und die Papiermacher-Berufs genossenschaft mußte dem Geschädigten eine Rente gewähren. Von dieser Rentenzahlungspflicht verlangt die Papiermacher- Berufsgenossenschaft Befreiung durch den Betriebsunternehmer der Papierfabrik auf Grund des § 136 des Gewerbe-Unfallver Sicherungsgesetzes. Der daraufhin beklagte W bestreitet, daß ihn eine Fahrlässigkeit an dem Unfall treffe, und macht das eigene Verschulden des Verunglückten geltend. Das Landgericht Mainz erkannte den Anspruch der Klägerin für begründet an. Auf Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht Darmstadt die Klägerin ab. Das Oberlandes gericht legt in seinen Entscheidungsgründen dar, daß für den Beklagten in diesem Falle nur Fahrlässigkeit in Betracht komme. Auch möge wohl eine gewisse Fahrlässigkeit darin liegen, daß er es unterließ, den Uebergang bei dem starken Zugverkehr anders als geschehen zu verwahren, trotzdem er sich sagen mußte, daß bei geringerer Vorsicht seitens eines seiner An gestellten ein Unglück passieren konnte. Jedoch habe sich diese Verpflichtung zur Abschützung nur auf den Fabrikbetrieb des Beklagten bezogen, während die Aufsicht des Weges, den die Bahn kreuzte, nichts mit seinem Gewerbebetriebe zu tun hatte. Insofern liege auch ein Verstoß gegen das Gewerbe-Un fallversicherungsgesetz nicht vor. Gegen dieses Urteil hatte die Klägerin mit Erfolg Revision beim Reichsgericht eingelegt. Der erkennende VI. Zivilsenat geht davon aus, daß die Frage, inwieweit es sich um die Ver letzung einer Pflicht seitens des Beklagten handle, vom Be rufungsgericht unrichtig entschieden sei. Es komme nach der Sachlage darauf an, ob der Betrieb es mit sich gebracht habe, daß dieser Uebergang im Laufe des Betriebes und zu Zwecken des Betriebes benutzt wurde. Wenn dies der Fall gewesen sei, habe auch die Verpflichtung des Unternehmers bestanden, da für zu sorgen, daß der Uebergang ungefährdet war, somit mußte § 136 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes Anwendung finden. Von diesem Gesichtspunkt sei die Sache nochmals zu prüfen. Das Berufungsurteil wurde deshalb aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Oberlandesgericht Darmstadt zurückverwiesen. (24. Juni 1907. Aktenzeichen VI. 444/1906.) K. M. L. Eisenbahn durch die Papierfabrik Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Die Anlagen der Papierfabrik W bei Mainz werden von einer Eisenbahn durchschnitten. Anfangs verkehrten auf dieser 6 Züge, im Lauf der Zeit hatte sich aber der Verkehr auf rd. 80 Züge täglich gesteigert. Die Schienen sind von dem Fabrikgrundstück durch Hecken und teilweise durch einen Zaun abgegrenzt. Zur erforderlichen Verbindung zwischen den getrennten Fabrikteilen befinden sich an den Uebergangsstellen Tore, die nur geöffnet werden, wenn ein Wagen die Bahn überfahren muß. Auf der einen Seite befindet sich für die Fußgänger eine Lattentür, die von 6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens geschlossen ist, auf der gegenüber liegenden Seite steht ein Drehkreuz. Seit Steigerung des Verkehrs haben sich der Eisenbahnfiskus und der In-