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Nr. 59 PAPIER-ZEITUNG Briefkasten Der Frage muß 10 Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Druck von Autographien Zur Frage 8499 in Nr. 57. Wenn auch ziemliche Kenntnis des chemischen Flach- oder Steindruckes zur Erzeugung von Autographien gehört, so ist es doch nicht notwendig, den ge samten Steindruck zu erlernen. Mit genügender Auffassungsgabe läßt sich bei mehreren Unterrichtsstunden vom gelernten Steindrucker der auto graphische Umdruck und Druck erlernen. Dagegen nützen theoretische Ratschläge und Lehrbücher ohne praktische Kennt nisse und Unterweisungen wenig. M. Etiketten-Lieferung 8505. Frage: Ich bezog in regelmäßigen Abständen von einer lithographischen Anstalt, welche im Besitz der fragl. Litho graphie ist, 5000 Etiketten zu 6.50 M. das Tausend. Mein letzter Auftrag lautete jedoch mit der Begründung, daß für mehr zur Zeit keine Verwendung, nur über 2000, welche ohne Gegenfrage angenommen, jedoch mit n M. das Tausend berechnet wurden. 1. War die Firma nicht verpflichtet, wenn sie den Preis von M. 6.50 bei dieser Menge nicht einhalten konnte, mir dies vor Ausführung des Auftrages mitzuteilen? 2. Ist der Preisunterschied nicht viel zu hoch? Antwort: 1. Die Firma war nicht verpflichtet, zu schreiben, daß die geringe Auflage zu höherem Einheits preis berechnet wird, da sich dies von selbst versteht. Das Schleifen und Einheben des Steins, die Zurichtung der Maschine, das Umdrucken des Originals auf den Stein nehmen dieselbe Zeit in Anspruch, ob die Auflage groß oder klein ist. Diese Arbeiten verteilen sich daher bei einer großen Auflage auf eine größere Menge, und der Ein heitspreis kann mäßiger sein. Es ist jedoch, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, richtiger, wenn der Drucker in solchem Falle die Erhöhung des Preises gleich bei Be stätigung des Auftrags mitteilt. 2. Da das Einheben und Zurichten den größten Teil der Arbeit ausmacht, erscheinen 22 M. für den Auftrag nicht zu hoch. Druckpapier 8506. Frage: Wir bestellten Druckpapier, Qualität laut bei folgenden Mustern A und B, geliefert wurde laut beifolgenden Mustern Ai und Bi. Könnte die Lieferung unserm überseeischen Kunden Anlaß zu Beanstandungen geben? Antwort: Wir finden Lieferung Ar eher etwas besser als Vorlage A und Lieferung Bi ebensogut wie Vorlage B. Ueberschreitung des Voranschlages 8507. Frage: Ich habe mit einem Maschinenfabrikanten ver einbart, daß er die Reparatur, Reinigung und Neuaufstellung einzelner Maschinen für den von ihm selbst veranschlagten Preis von 2600 M. übernehme. Nachdem die Arbeiten ausgeführt sind, bekomme ich jetzt Rechnung über 4900 M. Wäre mir gleich gesagt worden, daß die Arbeit soviel mehr kosten würde, hätte ich sie nicht bestellt. Ich hätte dann nämlich besser getan, die Maschinen alt zu verkaufen oder daranzugeben, und hätte mit einer Zuzahlung von höchstens 4000 M. neue Maschinen erhalten. Der Lieferant wendet ein, daß er an den Sachen mehr Arbeit als angenommen gehabt habe, und daß die von ihm in der Rechnung aufgestellten Preise nur Aufwendungen für Arbeit und Zutaten ersetzen. Das tut mir ja sehr leid, aber anderseits fühle ich mich im Recht. Ich habe aus Entgegenkommen mich bereit erklärt, statt der vereinbarten 2600 M. 4000 M. zu zahlen, meine aber damit ein Uebriges getan zu haben und bin zu weiterem nicht bereit. Der Fabrikant, der seine Sache sehr gut versteht, und mit dem ich seit Jahren in angenehmer Geschäftsverbindung stehe, hat sich vorher jede einzelne Maschine angesehen und den An schlag einzeln angegeben, z. B. eine Maschine 50 M., eine Ma schine 200 M., eine Maschine 500 M. usw. Außer dem, was ich ihm bezahlte, habe ich noch mehrere 100 M. an Lieferanten einzelner Maschinen für Ersatzteile bezahlt, obgleich ich nicht dazu verpflichtet war. Ist meine Auffassung richtig, oder muß ich noch mehr be zahlen? Auch wenn der Anschlag nur überschläglich gewesen wäre, kann man doch nicht für 2600 M. mit 4900 M. und 400 M. (soviel habe ich noch an die Lieferanten für Teile bezahlt), also 5300 M., rechnen. Antwort: Es kommt darauf an, ob der Preis nur ver anschlagt oder fest vereinbart wurde. Zutreffendes Urteil könnte nur nach Anhören beider Teile gefällt werden. 2639 Fracht 8508. Frage: Ein Fabrikant in X ist verpflichtet, mir Waren frachtfrei K. zu liefern. Er liefert diese Waren in Sammelladung für verschiedene Papierhändler an einen hiesigen Spediteur unfrankiert mit dem Auftrage, die Waren nach Vorschrift zu verteilen, und von jedem Händler die auf ihn entfallende Fracht zu erheben. Die Händler verrechnen dann die Fracht mit dem Lieferanten so, daß sie den Betrag bei der Bezahlung kürzen. Auf eine solche Sendung vom 30. Juni 1905 vergißt der Spediteur von mir die Fracht zu erheben und erhebt nur die ihm zu stehenden Rollgebühren. Dieser Spediteur hatte von mir keine bahnamtliche Vollmacht, mir Güter anzufahren, also auch keinerlei Auftrag von mir. Ich nehme Güter von allen anderen Spediteuren aus Gefälligkeit an, da ich es gewöhnlich sehr eilig habe und froh bin, meine Güter schnell zu erhalten. Etwa 4 Monate, nachdem ich mit dem Lieferanten abgerechnet hatte und seit der Zeit in keinerlei geschäftlicher Verbindung mehr mit ihm stehe, verlangt der Spediteur von mir nachträglich die Fracht mit dem Bemerken, er hätte die Erhebung seinerzeit vergessen. Es ist mir also doch lediglich durch sein Verschulden die Möglichkeit genommen, mich bei meinem Lieferanten schadlos zu halten. Ich müßte also heute, um die Fracht vergütet zu er halten, den Lieferanten verklagen, wozu ich mich nicht für ver pflichtet halte, da ich kein Auftraggeber bin. Ich habe die nachträgliche Zahlung aus diesen Gründen verweigert, und der Spediteur klagte mich deshalb ein, die Sache wurde heute vor dem hiesigen Amtsgericht verhandelt, und der Urteilsspruch ist auf den 6. Mai angesetzt. Ist der Spediteur nicht eher als ich verpflichtet, sich an seinen Auftraggeber, den Lieferanten, zu halten? Kann ich von meinem Lieferanten, der franko liefern muß, auch Franko- Lieferung verlangen, und hätte ich somit die Zahlung der Fracht überhaupt verweigern können? Der Lieferant sandte auch manchmal Lieferungen franko, ich konnte also annehmen, daß er auch diese Sendung franko gesandt hat. Raten Sie mir, gegen das Urteil, wenn es zu meinen Un gunsten ausfällt, Berufung einzulegen? Antwort: Der Spediteur hat die Fracht ausgelegt und ist berechtigt, von den Empfängern der Ware den auf sie entfallenden Frachtbetrag zu fordern, denn es ist üblich, daß bei derlei Sendungen die Empfänger die Fracht be zahlen und nachträglich dem Versender berechnen. Die Forderung des Spediteurs war, als er sie geltend machte, noch nicht verjährt, Fragesteller ist also verpflichtet, die Fracht dem Spediteur zu bezahlen. Wenn dem Fragesteller die Fracht seinerzeit nicht ersetzt wurde, so hat er auch jetzt noch Anspruch auf solchen Ersatz, und falls die Fabrik den Betrag nicht gutwillig zurückzahlt, so bleibt nichts übrig, als sie zu verklagen. Sollte Fragesteller, wie anzunehmen ist, verurteilt werden, so empfehlen wir ihm, keine Berufung einzulegen. Allenfalls bitten wir um Mit teilung des Urteils zu Nutz und Frommen der Leser. Vorschriftswidrige Verpackung 8509. Fraget Laut beifolgenden Kopien bestellte ich bei den Vertretern der Papierfabrik A etwa 800 kg rötlich und etwa 1000 kg grauschwarz Goudronn; dieser Auftrag wurde von der Fabrik laut beifolgendem Bestätigungsschreiben bestätigt. Bei Erhalt der Rechnung sehe ich, daß nicht, wie bei der Bestellung ausdrücklich vorgeschrieben und auch von der Firma bestätigt, Päcke zu 500 Bogen, sondern Ballen zu 120/130 kg = 1500 Bogen geliefert worden waren. Ich machte den Vertretern der Firma sofort telephonisch Vorstellungen, doch erhielten diese auf tele- graphische Anfrage den Bescheid, daß die Ware schon versandt sei. Weitere Korrespondenz ersehen Sie aus beiliegenden Karten. Meine Kunden kaufen stets nur einzelne Riese zu 500 Bogen, Verschiedene sagten mir bei diesbezüglicher Anfrage, daß sie Päcke zu 130 kg = 1500 Bogen nicht annehmen würden. Ich habe infolgedessen für das Papier in dieser Verpackung keine Verwendung. Bin ich zur Verfügungstellung der Ware be rechtigt? Antwort: Hier kommen die Vorschriften des Bürger lichen Gesetzbuches über den Werkvertrag zur Anwendung. Danach muß der Besteller das Werk übernehmen, falls es nicht mit Mängeln behaftet ist, die dessen Tauglichkeit er heblich mindern. Der Umstand, daß das Papier, nicht wie vereinbart, zu 500, sondern zu 1500 Bogen verpackt wurde, ist unseres Erachtens kein solch großer Mangel, denn durch Umpacken der Riese kann die Ware vertragsmäßig gemacht werden. Fragesteller kann die Papierfabrik zur Vornahme des Umpackens auffordern, und wenn diese der Auf forderung nicht entspricht, das Umpacken und Umzählen selbst bewirken und die damit verbundenen Unkosten, sowie jeden andern nachweisbaren Schaden, der ihm da durch entstanden ist, vom Preise des Papiers abziehen.