Volltext Seite (XML)
2634 PAPIER-ZEITUNG Nr. 59 Deutsche amtliche? Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Auskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 58 S. 2594 Die Königlich Sächsische General-Zolldirektion in Dresden hat für Photogiaphie-Kartone, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Pappen« Ziffer 5, den Zollsatz der Tarif-Nr. 657 mit 10 M., vertragsmäßig 6 M. für 1 Doppelzentner bemessen. Die von dem Fragesteller als Photographie-Karton bezeichneten Warenproben stellen sich als zum Aufziehen von Photographien bestimmte Pappen aus mechanisch bereitetem Holzstoff in Form eines Rechtecks mit schräg geschnittenen, am Schnitte ge färbten Rändern dar. Sie sind auf beiden Seiten mit farbigem Papier beklebt (kaschiert). Die Probe ist auf der Rückseite un bedruckt und auf der Vorderseite ringsum am Rande mit Pressungen (Arabesken) verziert. Am unteren Rande ist die Firma »Paul Zepdjie unter Verwendung von Farbe eingepreßt. Waren von Beschaffenheit der Probe sind als nicht ausgestanzte, durch Pressung verzierte Pappen zu verzollen. Diese Waren werden in Böhmen verfertigt und von dort angebracht. Dieselbe General-Zolldirektion hat für Malersckablonen den Zollsatz der Tarif-Nr. 658 mit 20 M. für 1 Doppelzentner an geordnet, wobei im amtlichen Warenverzeichnis auf das Stich wort »Schablonen« verwiesen ist. Die als Malerschablonen be zeichneten Proben sind rechteckig zugeschnittene, durch Aus stanzen mit Mustern (Arabesken) versehene Streifen aus starkem Papier von 60 cm Länge und 12 cm Breite. Derartige Streifen sollen als Schablonen zur Anbringung von farbigen Mustern auf Wandflächen usw. verwendet werden. Die Ware wird in Oester reich hergestellt und nach Deutschland versandt. Dieselbe General-Zolldirektion hat für Papierdecken mit Watte-Einlage (Wattekissen), im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier- und Pappwaren« Ziffer 8c, den Zollsatz der Tarif-Nr. 672 mit 24 M. für 1 Doppelzentner bestimmt. Die als »Papierdecken mit Watte-Einlage (Wattekissen)« bezeichneten Warenproben sind viereckige, an allen Seiten geschlossene, durch Kleben hergestellte Deckchen aus Seidenpapier mit etwa 0,5 cm starker, der Größe der Papierumschließung entsprechen der Einlage aus Baumwollenwatte. Sie sollen bei Verpackung von sogenannten Gablonzer Kurzwaren als Schutz gegen Bruch und andere Beschädigungen Verwendung finden. Die Waren sind als anderweit nicht genannte Waren aus Papier in Ver bindung mit Baumwollenwatte zu verzollen, werden in Oester reich angefertigt und von dort angebracht. Der Provinzial-Steuerdirektor für Hessen-Nassau in Kassel hat Modebilder nach Tarif-Nr. 676 für zollfrei erklärt. Die Ware besteht aus einem beiderseitig glatten, festen, weißen, recht eckigen Papier von 40X30 cm Größe, das nicht ausgestanzt, nicht mit Pressungen oder Rändern in Farbe usw. versehen ist, und auf das Modefiguren mehrfarbig aufgedruckt sind; unter ihnen sind die Angaben über den ausländischen Herausgeber und die nähere Bezeichnung des einzelnen Bildes einfarbig schwarz aufgedruckt. Die Modebilder sollen einer Modezeitung als Beilagen beigefügt werden. Sie kennzeichnen sich nach Beschaffenheit und Verwendungszweck nicht als Bilderpapier und sind daher als durch Druck hergestellte Bilder auf Papier zu behandeln. Der gleichen Zollbehandlung unterliegen Mode bilder auch dann, wenn der oben erwähnte einfarbige schwarze Aufdruck fehlt. Diese Waren werden in Frankreich hergestellt und von dort eingeführt. Die Königlich Sächsische Zoll- und Steuerdirektion in Dresden hat für mit Papierstreifen umklebte Deckchen aus baum- itvollenem Flanell den Zollsatz der Tarif-Nr. 519 mit ppo M. für 1 Doppelzentner festgestellt. Diese Deckchen sollen bei der Verpackung von sogenannten Gablonzer Kurzwaren als Schutz gegen Bruch und andere Beschädigungen Verwendung finden. Die Waren werden in Oesterreich hergestellt und von dort eingebracht. Der Provinzial-Steuerdirektor für Berlin und die Provinz Brandenburg hat für Fächer aus Bilderpapier mit Holzstielen, im amtlichen Warenverzeichnis zum Zolltarif Stichwort »Fächer« Ziffer 6 und Stichwort »Kinderspielzeug« Anmerkung 1, den Zollsatz der Tarif-Nr. 532 mit 200 M. für 1 Doppelzentner an geordnet. Die Proben stellen Fächer aus ausgestanztem Bilder papier mit Stielen aus Holz dar, die mittels Nieten und Oesen aus unedlem Metall zusammengehalten werden. Die eine Probe ist auf der Rückseite mit einem Reklameaufdruck versehen. Die ohne Stiel in zusammengeklapptem Zustande 17 cm langen Fächer sind zur Verwendung als Handfächer auf Maskenbällen usw. geeignet. Als Kinderspielzeug sind sie deshalb nicht an zusehen. Sie werden in Frankreich hergestellt und von dort nach Deutschland gesandt. Derselbe Provinzial-Steuerdirektor hat für Wandtaschen aus nusgesianster, mit Bildern bedruckter Pappe, im amtlichen Waren verzeichnis Stichwort »Papier- und Pappwaren« Ziffer 8a 1, den Zollsatz der Tarif-Nr. 670 mit jo M. für 1 Doppelzentner als zu treffend bezeichnet. Die drei vorliegenden, zu Reklamezwecken bestimmten Wandtaschen sind hergestellt teils aus ausgestanzter, mehrfarbig bedruckter, zum größeren Teil mit Goldbronze über- trichener Pappe, teils aus Pappe, die auch mit Verzierungen aus farbigen Glassplittern versehen ist. Die Wandtaschen sind sämtlich mit Bildern bedruckt. An der Probe 3 ist außerdem ein Blockkalender aus bedrucktem Papier mit einer Drahtklammer befestigt. Derartige Wandtaschen sind als Waren aus mehrfarbig bedruckter, mit gestrichenem Metallüberzug und mit Pressung versehener ausgestanzter Pappe zu verzollen. Die Waren werden in Frankreich hergestellt und nach Deutschland versandt. Die Königlich Bayrische General-Zolldirektion in München hat für zu Heften vereinigte Reklamedrucksachen, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Bücher« Absatz 2 und Stichwort »Papier- und Pappwaren« Ziffer 8a 1, den Zollsatz der Tarif- Nr. 670 mit jo M. für 1 Doppelzentner bemessen. Die vor gelegte Nr. 23 der 30 mal jährlich erscheinenden Blätter »Deutsch-Englischer Reise-Courier, illustrierte Fachzeitschrift für Kurorte, Hotels, Sanatorien, Reise und Sport«, vom 10. Sep tember 1906 ist eine zu einem Hefte vereinigte Druckschrift. Der farbige Umschlag enthält außer dem Titel, den Bezugs bedingungen und den Einrückungspreisen in deutscher und englischer Sprache auf den übrigen 3 Seiten geschäftliche Anzeigen. Das aus 48 Druckseiten bestehende Heft enthält auf 4 Seiten eine Beschreibung von Karlsruhe in deutscher und englischer Sprache sowie 5 Abbildungen von Straßen, Plätzen und Gebäuden dieser Stadt. Auf weiteren 12 Seiten befinden sich Mitteilungen verschiedenen Inhalts aus Kurorten und fremden Plätzen, wie Angaben über die Anzahl der Kurgäste u. a. Daneben stehen auf allen 16 Seiten gewerbliche Anzeigen der verschiedensten Geschäfte. Auch die übrigen 32 Seiten enthalten lediglich geschäftliche Mitteilungen und Anzeigen. Das Heft soll zum Einzelverkauf auf Bahnhöfen bestimmt sein. Die in Rede stehende Fachzeitschrift ist hiernach nicht zu den literarischen Erzeugnissen zu rechnen. Dieselbe wird in Oesterreich-Ungarn hergestellt und von dort eingeführt. Der Provinzial-Steuerdirektor für Berlin und die Provinz Brandenburg hat für unbedrucktes Briefpapier, in der Masse gefärbt und in Papier eingeschlagen, den Zollsatz der Tarif-Nr. 655 mit 10 M., vertragsmäßig 6 M. für 1 Doppelzentner bemessen, wo bei auf das Stichwort »Briefpapier usw.« und Stichwort »Papier« Ziffer 3 im amtlichen Warenverzeichnis verwiesen ist. Dieses Papier wird in Frankreich hergestellt und nach Deutsch land gebracht. Derselbe Provinzial-Steuerdirektor hat für Briefpapier in Pappkartonen den Zollsatz der Tarif-Nr. 667 mit 22 M., vertrags mäßig 12 M. für 1 Doppelzentner bestimmt, wobei im amtlichen Warenverzeichnis auf das Stichwort »Briefpapier usw.« und Stichwort »Papier- und Pappwaren« Ziffer 5b verwiesen ist. Die Probe stellt sich als ungefärbtes, unbedrucktes Briefpapier in Pappkartonen dar. Briefpapiere in Behältnissen aus Pappe sind als Papierausstattung anzusehen. Diese Ware wird in Frankreich hergestellt und von dort eingeführt. Der General-Zolldirektor in Hamburg hat für Eisbeutel nach Tarif-Nr. 670 den Zollsatz von ij M. für 1 Doppelzentner fest gesetzt. Die in verschiedenen Stärken des Herstellungsstoffes vorliegenden, im Aussehen getrockneten Schweinsblasen ähn lichen Proben zeigen aufgeblasen die Gestalt rundbauchiger Flaschen von etwa 20 cm Höhe und etwa 40 cm größtem Um fange. Sie stellen Eisbeutel zur Verwendung bei der Kranken behandlung dar und bestehen nach dem Gutachten des bota nischen Museums in Hamburg aus einem aus Pflanzenfasern her gestellten japanischen Papier, welches durch Zusatz eines Pflanzensafts durchscheinend und zugleich lüft- und wasser dicht gemacht worden ist. Hierbei ist im amtlichen Warenver zeichnis auf das Stichwort »Papier- und Pappwaren« Ziffer 8a 3, ferner auf das Stichwort »Beutel« Ziffer 4, Stichwort »Papier beutel usw.« und Stichwort »Papier- und Pappwaren« Ziffer 3 verwiesen. Die Verzollung als Beutel aus Papier nach Tarif- Nr. 665 erscheint nicht angängig, weil unter Papierbeuteln im Sinne dieser Tarifnummer Behältnisse zur Warenverpackung (Massenpackungen) zu verstehen sind. Diese Waren werden in Japan hergestellt und von dort nach Deutschland verfrachtet. Die Königlich Sächsische Zoll- und Steuerdirektion in Dresden hat Wandtafeln für den Unterrichtsgebrauch nach Tarif- Nr. 676 für zollfrei erklärt. Die eingesandte Probe der als »Wandtafeln aus dem Gebiete der Naturgeschichte, Physik, Geographie, Geschichte usw. für den Unterrichtsgebrauch« be zeichneten Ware ist eine auf Geweben aufgezogene Tafel aus Papier mit Abbildungen und Größenangaben von Seetieren in lithographischem Farbendruck, die nach Art der Landkarten mit 2 Holzleisten versehen ist. Am Kopfe der Tafel ist die wissenschaftliche Benennung der abgebildeten Gegenstände »Authozoa Octactinia« aufgedruckt. Derartige Tafeln, die nach den dargestellten Gegenständen nur wissenschaftlichen Unter richtszwecken dienen, sollen außer in der beschriebenen Auf machung auch unaufgezogen und ohne Holzleisten eingeführt werden. Die Wandtafeln sind als nicht zum Bilderpapier ge hörige Bilder zollfrei zu belassen. Hierbei ist im amtlichen Warenverzeichnis zum Zolltarif auf das Stichwort »Bilder« Ziffer 1 verwiesen. Die weitere Herrichtung zum Gebrauche durch Aufziehen auf Geweben und durch Anbringen von zum Aufhängen dienenden Holzleisten bleibt bei der Tarifierung außer Betracht. Diese Gegenstände werden in Oesterreich her gestellt und von dort eingeführt.